Änderungsantrag zu dem „Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)“ 5

Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksachen 18/1200 und 18/1500 (Ergänzung)
Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses
Drucksache 18/1902

Kapitel 02 010
Ministerpräsident

Titel 517 90
Bewirtschaftung der vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW angemieteten Grundstücke, Gebäude und Räume

 

Verringerung des Baransatzes

Haushalt 2023

von 399.100 Euro
um 59.100 Euro
auf 340.000 Euro

Ansatz lt. Haushalt 2022

340.000 Euro

 

Begründung:

Die Ansatzerhöhung infolge inflationsbedingter Mehrausgaben, die mit dieser Begründung ausschließlich im Haushalt des Ministerpräsidenten zu finden ist, ist methodisch nicht nachvollziehbar, da es ohnehin einen Titel zur Verstärkung der Ansätze bei Titeln der Gruppe 517 in diesem Kapitel 02 010 gibt. Zudem ist ein weiterer Verstärkungstitel bezüglich der Gruppe 517 im Kapitel 20 020 zu finden. Daher bedarf es einer dreifachen Erhöhung aufgrund der Inflation nicht.