Den Schuldentopf-Verschiebebahnhof beenden! – Nordrhein-Westfalens Landesregierung muss Normenkontrolle zur Nutzung der Infrastruktur-Sonderschulden auf Bundesebene einleiten

I.        Ausgangslage

Mit Art. 143h GG hat der verfassungsändernde Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, ein kreditfinanziertes sogenanntes Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität einzurichten. Der Bund kann dafür Kredite in der historischen Größenordnung von bis zu 500 Milliarden Euro aufnehmen. 100 Milliarden Euro stehen den Ländern und Kommunen davon anteilig zur Verfügung; Nordrhein-Westfalen erhält davon über zwölf Jahre beachtliche rund 21,1 Milliarden Euro.

Politisch begründet haben CDU, SPD und Grüne dieses historische Schuldenpaket mit dem Versprechen, zusätzliche Investitionen zu ermöglichen, dadurch den realen Investitionsstau abzubauen und neues Wachstum zu ermöglichen. Dieses Versprechen ist zugleich der verfassungsrechtliche Kern der neuen Verschuldungsermächtigung. Art. 143h GG spricht ausdrücklich von zusätzlichen Investitionen. Nach Auffassung des Bundesrechnungshofs ergibt sich eine verfassungsrechtliche Verankerung des Grundprinzips der Zusätzlichkeit unmittelbar aus Artikel 143h Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz, der das Sondervermögen insgesamt unter den Vorbehalt der Zusätzlichkeit stellt. Die Infrastruktur-Schulden dürfen daher nicht dazu dienen, bestehende oder ohnehin geplante Ausgaben aus dem Kernhaushalt zu ersetzen, da sie dann keinen Zusatznutzen entfalten.

Aktuelle Berechnungen mehrerer führender Wirtschaftsforschungsinstitute begründen jedoch erhebliche Zweifel daran, dass diese Vorgabe von der Bundesebene eingehalten wird. Nach Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft wurden im Jahr 2025 rund 86 Prozent der Mittel aus dem Schuldentopf nicht für zusätzliche Investitionen verwendet. Das ifo-Institut kommt sogar zu dem erschreckenden Ergebnis, dass bis zu 95 Prozent der neu aufgenommenen Schulden nicht in zusätzliche Infrastrukturinvestitionen geflossen sind.

Diese Zahlen sprechen dafür, dass der schwarz-rot-grüne Schuldentopf in erheblichem Umfang als haushaltspolitischer Verschiebebahnhof genutzt wird. Statt zusätzliche Investitionen und damit auch Potentialwachstum auszulösen, werden gegenwärtig offenbar reguläre Ausgaben ersetzt und neue Ausgabespielräume im Kernhaushalt geschaffen. Damit steht die Vereinbarkeit der konkreten Ausgestaltung und Nutzung des sogenannten Sondervermögens mit dem Grundgesetz in Frage.

II.        Handlungsbedarf 

Wer zusätzliche Schulden macht, ohne zugleich zusätzliche Investitionen zu schaffen, bricht das zentrale Versprechen des sogenannten Sondervermögens. Eine solche Praxis gefährdet die Haushaltsklarheit, schwächt die parlamentarische Kontrolle und unterläuft den Zweck der grundgesetzlichen Verschuldungsermächtigung.

Nordrhein-Westfalen trägt hierbei eine besondere Verantwortung. Die Landesregierung hat der Grundgesetzänderung im Bundesrat am 21. März 2025 zugestimmt und profitiert zugleich selbst von den Mitteln aus dem Schuldentopf. Gerade deshalb darf sie nicht tatenlos zusehen, wenn der verfassungsrechtliche Maßstab der Zusätzlichkeit leerzulaufen droht.

Das Grundgesetz stellt den Ländern hierfür ein geeignetes Instrument zur Verfügung. Eine Landesregierung kann gemäß Art. 94 Absatz 1 Nr. 2 GG ein abstraktes Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einleiten. Angesichts der vorliegenden Berechnungen ist eine verfassungsgerichtliche Klärung dringend geboten. Nur so kann sichergestellt werden, dass kreditfinanzierte Mittel tatsächlich für zusätzliche Investitionen genutzt werden und nicht zur Ersatzfinanzierung regulärer Haushaltsausgaben dienen.

III.        Beschlussfassung

Der Landtag beauftragt die Landesregierung,

  • ein abstraktes Normenkontrollverfahren gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG vor dem Bundesverfassungsgericht einzuleiten, um die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität, der Bundeshaushaltsgesetze 2025 und 2026 sowie der jeweiligen Wirtschaftspläne des Sondervermögens mit dem Grundgesetz überprüfen zu lassen;
  • im Rahmen dieses Verfahrens insbesondere klären zu lassen, ob die konkrete Nutzung des sogenannten Sondervermögens mit dem in Art. 143h GG verankerten Gebot der Zusätzlichkeit vereinbar ist;
  • gegenüber dem Bund darauf hinzuwirken, dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine weiteren Mittel aus dem Sondervermögen zur Ersatzfinanzierung bestehender oder bereits geplanter Ausgaben verwendet werden.