Die Einbürgerung darf nicht auf Basis von Lippenbekenntnissen erfolgen

I.        Ausgangslage

Die deutsche Staatsangehörigkeit ist mehr als ein Verwaltungsakt. Mit der Einbürgerung wird eine dauerhafte rechtliche Zugehörigkeit zu unserem Staat begründet. Deshalb müssen die Voraussetzungen für eine Einbürgerung zuverlässig geprüft werden.

Seit dem 30. Oktober 2025 gilt wieder eine Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren. Die zuvor mögliche Einbürgerung bereits nach drei Jahren („Turbo-Einbürgerung“) wurde abgeschafft.

Neben der Aufenthaltsdauer gelten weitere Voraussetzungen. Dazu gehört insbesondere das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das Staatsangehörigkeitsgesetz verlangt dabei mehr als eine bloße Unterschrift: Nach § 11 StAG ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das abgegebene Bekenntnis inhaltlich unrichtig ist oder die antragstellende Person verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt.

Damit ist die Rechtslage eindeutig: Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung darf nicht allein deshalb als ausreichend angesehen werden, weil es auf einem Formular unterschrieben wurde. Entscheidend ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung vorliegen.

Gerade bei öffentlich zugänglichen Äußerungen können sich hierfür wichtige Hinweise ergeben. Gewaltverherrlichung, die Unterstützung terroristischer Organisationen oder antisemitische und menschenverachtende Äußerungen können – abhängig von Inhalt und Kontext – tatsächliche Anhaltspunkte dafür liefern, dass das abgegebene Bekenntnis nicht der tatsächlichen Haltung entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Äußerung zwar nicht strafbar ist, aber dennoch Rückschlüsse auf entsprechende Haltungen zulässt. Das Staatsangehörigkeitsgesetz stellt ausdrücklich klar, dass antisemitische, rassistische und sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar sind.

Wie wichtig eine sorgfältige Prüfung sein kann, zeigt ein Fall aus dem Herbst 2025. Eine Person hatte einen Tag nach der Einbürgerung auf Instagramm einen Post zugunsten der Terrororganisation Hamas veröffentlicht. Schon im April 2025 und damit bereits mehrere Monate vor der Einbürgerung soll von demselben Account eine weitere Sympathiebekundung für die Hamas veröffentlicht worden sein. Infolgedessen hat das Berliner Landesamt für Einwanderung den Staatsbürgerschaftsbescheid zurückgenommen, was durch das Verwaltungsgericht Berlin bestätigt wurde.

Eine spätere Rücknahme der Staatsbürgerschaft ist aber kein gleichwertiger Ersatz für eine sorgfältige Prüfung vor der Einbürgerung. § 35 StAG erlaubt die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nur unter engen Voraussetzungen, insbesondere wenn sie durch arglistige Täuschung oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Die Rücknahme ist zudem nur innerhalb von zehn Jahren möglich. Nicht jede objektiv rechtswidrige Einbürgerung kann damit ohne Weiteres nachträglich zurückgenommen werden.

Deshalb muss der Grundsatz gelten: Was vor der Einbürgerung rechtmäßig und mit vertretbarem Aufwand geprüft werden kann, sollte nicht erst nach der Einbürgerung festgestellt werden. Dabei können auch öffentlich zugängliche Social-Media-Inhalte eine Rolle spielen.

Die Landesregierung hat bestätigt, dass Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach § 24 VwVfG NRW den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und Art und Umfang ihrer Ermittlungen bislang in eigener Zuständigkeit und abhängig vom jeweiligen Einzelfall bestimmen. Nach Auskunft der Landesregierung können im Einzelfall auch öffentlich zugängliche Social-Media-Inhalte berücksichtigt und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, Social-Media-Nutzernamen abgefragt werden. Die rechtlichen Möglichkeiten für eine anlassbezogene Prüfung sind damit grundsätzlich vorhanden.

Gleichzeitig verfügt die Landesregierung nach eigener Auskunft über keine statistischen Erhebungen oder belastbaren Zahlen dazu, in wie vielen Fällen nordrhein-westfälische Ausländerbehörden seit 2022 Kenntnis von öffentlich bekannt gewordenen Social-Media-Beiträgen erlangt haben, in denen terroristische Straftaten gebilligt oder verherrlicht wurden. Ebenso liegen ihr keine belastbaren Zahlen dazu vor, in wie vielen Fällen derartige Äußerungen zu ausländerrechtlichen Maßnahmen geführt haben.

Nordrhein-Westfalen verfügt zugleich bereits über Strukturen, um erkannte sicherheitsrelevante Fälle vertieft zu bearbeiten, ein zentrales Instrument hierbei ist die Sicherheitskonferenz NRW. Diese Strukturen sind bisher vor allem auf die Befassung mit ausländischen Gefährdern, Relevante Personen und sonstige Extremisten ausgerichtet, können aber dahingehend weiterentwickelt werden, die kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Einbürgerung zu unterstützen.

Damit besteht nicht in erster Linie ein Defizit an rechtlichen oder institutionellen Instrumenten. Entscheidend ist vielmehr, dass relevante öffentlich zugängliche Erkenntnisse überhaupt erkannt, rechtssicher bewertet und bei hinreichenden Anhaltspunkten in die bestehenden sicherheitsbehördlichen Strukturen eingespeist werden. Eine Sicherheitsabfrage kann insbesondere bereits vorhandene Erkenntnisse der beteiligten Behörden erschließen. Öffentlich zugängliche Äußerungen einer Person, zu der bislang keine entsprechenden sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse vorliegen, werden dadurch jedoch nicht zwangsläufig bekannt.

Die kommunalen Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden stehen dabei vor einem praktischen Problem. Eine vollständige manuelle Suche nach öffentlich zugänglichen Social-Media-Inhalten ist bei einer großen Zahl von Einbürgerungsverfahren mit erheblichem personellem Aufwand verbunden. Gleichzeitig können relevante Hinweise auf unterschiedlichen Plattformen und unter unterschiedlichen Nutzernamen auftreten. Zudem bedarf die Bewertung entsprechender Inhalte besonderer Sorgfalt. Accounts und Äußerungen müssen der antragstellenden Person zuverlässig zugeordnet, Authentizität und Kontext berücksichtigt und bloße Meinungsäußerungen von tatsächlich einbürgerungsrechtlich relevanten Erkenntnissen unterschieden werden.

Deshalb muss das Land Nordrhein-Westfalen die kommunalen Behörden dabei unterstützen, vorhandene rechtliche Prüfmöglichkeiten tatsächlich auszuschöpfen. Wenn Social-Media-Konten in einem Einbürgerungsantrag zur Pflichtangabe werden, können die Konten aller Antragsteller mit Hilfe einer von einer Landesbehörde trainierten Künstlicher Intelligenz untersucht werden. Bei Äußerungen, welche von der Künstliche Intelligenz als problematisch eingestuft werden, sollten eine vertiefte Prüfung etwa durch die Zentrale Ausländerbehörde Essen oder die Sicherheitskonferenz NRW erfolgen, bei denen bereits eine große Erfahrung im Umgang mit staatsschutzrelevanten Inhalten besteht.

Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, die politische Meinung von Einbürgerungsbewerbern zu kontrollieren. Die Meinungsfreiheit gilt auch für Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht besitzen. Eine abweichende oder unpopuläre politische Meinung ist kein Grund, eine Einbürgerung abzulehnen. Kritik an staatlichem Handeln oder kontroverse politische Positionen begründen für sich genommen ebenfalls kein Einbürgerungshindernis.

Etwas anderes gilt, wenn konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht erfüllt sind. Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht genau für solche Fälle eine Prüfung anhand tatsächlicher Anhaltspunkte vor.

Die Landesregierung muss deshalb dafür sorgen, dass aus einer gesetzlichen Prüfpflicht auch eine wirksame und landeseinheitliche Prüfungspraxis wird.

Darüber hinaus muss die Landesregierung die kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden besser unterstützen, um einerseits eine sorgfältige Prüfung sicherheitsrelevanter Fälle zu gewährleisten, aber andererseits bei der Bearbeitung unkritischer Anträge unverhältnismäßige Wartezeiten zu vermeiden. Die zuständigen Behörden müssen personell und organisatorisch in der Lage sein, Einbürgerungsanträge innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu bearbeiten.

Zwar liegt die Organisation der kommunalen Behörden in der Sphäre der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung. Das Land kann diese aber bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Derzeit nutzen 25 Behörden in Nordrhein-Westfalen den Online-Dienst „Digitale Einbürgerung“, welcher eine digitale Beantragung ermöglicht. Zudem werden im Rahmen der dritten Säule des Kommunalen Integrationsmanagements NRW (KIM) aktuell 108 besetzte Stellen-Vollzeitäquivalente in den Staatsangehörigkeitsbehörden gefördert. Das Land sollte daher diese Förderung im KIM ausbauen und darauf hinwirken, dass der Online-Dienst „Digitale Einbürgerung“ flächendeckend eingeführt und medienbruchfrei an das in der jeweiligen Kommune verwendete Fachverfahren angebunden wird.

II.       Beschlussfassung

Der Landtag stellt fest:

  • Bevor die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wird, müssen die zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden sorgfältig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.
  • Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss das gesetzlich vorgeschriebene Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht nur formal abgegeben, sondern bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte auch inhaltlich überprüft werden.
  • Öffentlich zugängliche Äußerungen können wichtige tatsächliche Anhaltspunkte für die Prüfung eines Einbürgerungsantrags liefern. Dies gilt insbesondere bei Hinweisen auf verfassungsfeindliche Bestrebungen, die Unterstützung terroristischer Organisationen sowie antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen.
  • Die Prüfung muss sich auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte konzentrieren und darf nicht zur allgemeinen Überwachung oder Bewertung politischer Meinungen führen.
  • Nordrhein-Westfalen verfügt mit der Sicherheitskonferenz NRW bereits über eine behördenübergreifende Struktur zur Begleitung von Fällen mit staatsschutzrelevanten Erkenntnissen. Entscheidend ist deshalb auch, dass entsprechende Fälle frühzeitig erkannt und nach einheitlichen Kriterien den bestehenden Strukturen zugeführt werden.
  • Die kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden müssen personell und organisatorisch in die Lage versetzt werden, Einbürgerungsanträge innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu bearbeiten.

Der Landtag beauftragt die Landesregierung, 

  • Antragsteller zu verpflichten, die von ihnen genutzten Social-Media-Accounts im Einbürgerungsverfahren anzugeben, und hierfür – soweit erforderlich – eine Änderung des Bundesrechts über den Bundesrat anzustoßen;
  • gemeinsam mit den kommunalen Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden ein rechtssicheres Verfahren zur Prüfung von öffentlich zugängliche Social-Media-Inhalten im Hinblick auf tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an den Einbürgerungsvoraussetzungen von allen Antragstellenden zu etablieren und auf etwaig notwendige Rechtsänderungen hinzuwirken,
    • für die erste Verfahrensstufe den kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden ein von einer fachlich geeigneten Sicherheitsbehörde oder Stelle des Landes entwickeltes KI-gestütztes Prüfverfahren zur Verfügung zu stellen,
    • für die zweite Verfahrensstufe die kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden bei Verdachtsfällen durch eine vertiefte Einzelfallprüfung durch eine hierfür fachlich geeignete Sicherheitsbehörde oder Stelle des Landes zu unterstützen;
  • dem Landtag innerhalb eines Jahres über die Umsetzung des Verfahrens, die Zahl der vertieften Prüfungen und die dabei festgestellten relevanten Erkenntnisse zu berichten;
  • die Förderung von Stellen in den Staatsangehörigkeitsbehörden im Rahmen der dritten Säule des Kommunalen Integrationsmanagements NRW (KIM) auszubauen sowie
  • darauf hinzuwirken, dass der Online-Dienst „Digitale Einbürgerung“ flächendeckend in allen zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen eingeführt und medienbruchfrei an das in der jeweiligen Kommune verwendete Fachverfahren angebunden wird.