GEAS-Reform konsequent umsetzen – Sekundärmigration begrenzen, Verfahren be-schleunigen, Integration gezielt stärken
I. Ausgangslage
Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), auf die sich Rat und Europäisches Parlament im Jahr 2023 politisch geeinigt haben und deren elf Rechtsakte im Mai 2024 formal beschlossen wurden, hat die Europäische Union einen grundlegenden Paradigmenwechsel in der Migrationspolitik eingeleitet. Ziele der Reform sind, Migration besser zu steuern, humanitäre Standards für Schutzsuchende zu wahren, irreguläre Migration zu begrenzen, Verfahren zu vereinheitlichen und die Verantwortung innerhalb Europas gerechter zu verteilen.
Zentrale Bestandteile der GEAS-Reform sind insbesondere die Einführung verpflichtender Grenzverfahren für bestimmte Personengruppen mit der Asylverfahrens-Verordnung, die schnellere Durchführung von Asylverfahren, eine verbindliche Registrierung und Identitätsfeststellung an den Außengrenzen („Screening-Verordnung“), eine Nachfolge des Dublin-Systems durch die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMR) sowie ein neuer Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Anpassungen des Europäischen Rechts haben weitreichende Auswirkungen auf die Anwendungspraxis in den Mitgliedstaaten.
Die vorgesehenen Maßnahmen tragen wesentlich zu einer geordneten Migrationspolitik bei. Insbesondere die Beschleunigung von Verfahren und die konsequentere Rückführung von Personen ohne Bleibeperspektive reduzieren Fehlanreize und stärken die Akzeptanz des Asylsystems in der Bevölkerung. Gleichzeitig verbessern sie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration: Wenn weniger Ressourcen für die Unterbringung und Versorgung von Personen ohne Bleibeperspektive gebunden werden, können sich Länder und Kommunen stärker auf diejenigen Menschen konzentrieren, die dauerhaft bleiben und integriert werden sollen.
Auf Bundesebene wird die GEAS-Reform vor allem durch das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz umgesetzt. Dieses wurde am 27. Februar 2026 im Deutschen Bundestag verabschiedet und hat am 27. März 2026 den Bundesrat passiert. Die Regelungen treten am 12. Juni 2026 in Kraft. Dabei erfordern die Vorgaben zu Sekundärmigrationszentren sowie zu Grenzverfahren an Flughäfen eine Umsetzung durch die Bundesländer.
Nach der Neufassung des § 44 Asylgesetz können die Bundesländer zur Durchführung von Verfahren bei der Sekundärmigration entsprechende Aufnahmeeinrichtungen einrichten. In diesen sogenannten Sekundärmigrationszentren sollen Personen untergebracht werden, die aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines anderen EU-Mitgliedstaats illegal überschritten haben oder bei denen ein anderer Mitgliedstaat bereits als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist oder die dort bereits internationalen Schutz erhalten haben. Diese Personen sollen zentral untergebracht werden und nach Abschluss des Verfahrens unmittelbar in den zuständigen Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Ziel ist es, unerlaubte Weiterwanderung innerhalb der EU zu begrenzen und Rücküberstellungen effizienter umzusetzen.
Die Einrichtung von Sekundärmigrationszentren stellt somit eine Option für die Bundesländer dar, eine spezialisierte Unterbringungsform zu schaffen. Mit verstärkten Auflagen kann die tatsächliche Anwesenheit zum Termin einer Rücküberstellung in diesen Einrichtungen sichergestellt werden. So kann während des Aufenthalts eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder bei Fluchtgefahr angeordnet werden. Eine Freiheitsentziehung mit Zwangsmaßnahmen ist damit aber nicht verbunden. Für die Einrichtung von Sekundärmigrationszentren könnten bestehende Unterbringungseinrichtungen mit geeigneter Lage und Infrastruktur gezielt umgewidmet werden und so effizienter genutzt werden.
Ein weiterer zentraler Baustein sind Grenzverfahren an Flughäfen, bei denen nach der Neufassung von § 18a Asylgesetz Asylverfahren für bestimmte Personengruppen bereits vor der Entscheidung über die Einreise im Transitbereich bzw. in dessen Nähe durchgeführt werden können. Dies betrifft insbesondere Personen aus Herkunftsländern mit einer geringen Anerkennungsquote oder mit offensichtlich unwahrscheinlichen Angaben. Während des Grenzverfahrens gilt eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit. Betroffene werden an einer Einreise durch infrastrukturelle Maßnahmen und Bewachungspersonal physisch gehindert. Die Wiederabreise wird aber nicht verwehrt. Ziel ist es, offensichtlich unbegründete Anträge schneller zu bearbeiten und eine Einreise in das Bundesgebiet zu vermeiden.
Auch hier liegt die praktische Umsetzung maßgeblich in der Verantwortung der Bundesländer. Die Länder sollen die Einrichtungen für das Grenzverfahren errichten und betreiben. Der Bund soll den Ländern die erforderlichen Kosten erstatten, die diesen durch die Herrichtung und den fortlaufenden Betrieb dieser Einrichtungen entstehen. Grenzverfahren an internationalen Flughäfen wie Düsseldorf oder Köln/Bonn können einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung von Verfahren und zur Verhinderung der Einreise von Personen ohne Bleibeperspektive leisten. Voraussetzung hierfür sind geeignete Räumlichkeiten, geschultes Personal sowie eine enge Abstimmung mit den Bundesbehörden, insbesondere dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie der Bundespolizei.
Für Nordrhein-Westfalen ergeben sich daraus konkrete Handlungsaufträge. Als bevölkerungsreichstes Bundesland mit mehreren internationalen Flughäfen und einer hohen Zahl an Asylsuchenden ist unser Bundesland in besonderer Weise gefordert, die neuen Instrumente effektiv umzusetzen. Bisher ist jedoch noch nicht erkennbar, dass die rechtlichen Spielräume des Landes konsequent genutzt werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass Nordrhein-Westfalen seine Verantwortung aktiv wahrnimmt und die landesseitigen Voraussetzungen für eine wirksame Umsetzung der GEAS-Reform schafft. Nordrhein-Westfalen ist jetzt am Zug, irreguläre Migration einzudämmen.
II. Beschlussfassung
Der Landtag stellt fest:
- Die GEAS-Reform stellt einen wichtigen Schritt hin zu einer geordneten, effizienten und rechtssicheren Migrationspolitik in Europa dar.
- Die Begrenzung irregulärer Migration und die Reduzierung von Sekundärmigration sind zentrale Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Asylsystems.
- Eine geringere Aufnahme von Personen ohne Bleibeperspektive ermöglicht eine gezielte Integration schutzberechtigter Menschen.
- Die Umsetzung von Sekundärmigrationszentren und Grenzverfahren ist ein wesentlicher Bestandteil der Reform und erfordert aktives Handeln der Länder.
Der Landtag beauftragt die Landesregierung,
- die rechtliche Möglichkeit des Landes zur Einrichtung von Sekundärmigrationszentren konsequent zu nutzen und hierfür aufgrund ihrer Lage und baulichen Voraussetzungen geeignete bestehende Unterbringungseinrichtungen umzuwandeln,
- ein landesweites Konzept zur Umsetzung von Sekundärmigrationszentren vorzulegen, das insbesondere Standortfragen, Kapazitäten und Verfahrensabläufe umfasst,
- die notwendigen organisatorischen und infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung von Grenzverfahren an den Flughäfen in Nordrhein-Westfalen, insbesondere in Düsseldorf und Köln/Bonn, zu schaffen,
- hierfür geeignete Räumlichkeiten bereitzustellen und ausreichend qualifiziertes Personal vorzuhalten,
- die Zusammenarbeit mit Bundesbehörden, insbesondere dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie der Bundespolizei, eng zu koordinieren sowie
- die Umsetzung der Maßnahmen regelmäßig zu evaluieren und dem Landtag über Fortschritte und Herausforderungen zu berichten.