Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
A Problem
Der geltende Artikel 37 Absatz 2 der Landesverfassung sieht vor, dass die konstituierende Sitzung des Landtags von dem an Jahren ältesten Mitglied des Landtags geführt wird. Die derzeitige Rechtslage kann damit nicht in jedem Fall die für die konstituierende Sitzung erforderliche Parlamentserfahrung gewährleisten.
Außerdem sollen die den Status des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen als Verfassungsorgan prägenden Elemente in der Landesverfassung selbst deutlicher sichtbar werden und die Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen als Hüter der Landesverfassung verfassungsrechtlich abgesichert werden.
Dem Verfassungsgerichtshof kommt eine zentrale Funktion für die Sicherung der verfassungs-rechtlichen Ordnung des Landes zu. Zu seinen Zuständigkeiten gehören insbesondere die Entscheidung über verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Verfassungsorganen des Landes, über Normenkontrollanträge der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags gegen landesrechtliche Normen, über Beschwerden gegen Wahlprüfungsentscheidungen des Landtags und über Individualverfassungsbeschwerden gegen Akte der öffentlichen Gewalt des Landes. In Bezug auf einzelne Verfahrensarten entscheidet der Verfassungsgerichtshof dabei als abschließende Instanz, gegen deren Entscheidungen der Weg zum Bundesverfassungsgericht versperrt ist (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 25.01.2023 – 2 BvR 2189/22, juris Rn. 116 ff.).
Für eine effektive verfassungsgerichtliche Kontrolle, die den Vorgaben der Landesverfassung Geltung verschafft, sind die Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfassungsgerichtshofes unerlässlich. Diese Voraussetzungen werden derzeit teilweise auf landesverfassungsrechtlicher und teilweise auf einfachgesetzlicher Ebene gewährleistet. Die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes sowie wesentliche Vorgaben für die Zusammensetzung und Wahl sind in den Artikeln 75 und 76 der Landesverfassung bestimmt. Der Verfassungsgeber hat dabei vor allem in Artikel 76 nur punktuelle Regelungen getroffen und von einer Vollregelung abgesehen. Das Nähere bestimmte nach der bisherigen Regelung des Artikel 76 Absatz 3 der Landesverfassung das Gesetz, insbesondere das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz -VerfGHG NRW).
Das Zusammenspiel von verfassungsrechtlichen Regelungen und einfachgesetzlicher Ausgestaltung hat sich in der bisherigen Staatspraxis grundsätzlich bewährt. Die verfassungsrechtliche Absicherung der Stellung des Verfassungsgerichthofes weist jedoch insoweit Lücken auf, als einige grundlegende, für die Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts wesentliche Bestimmungen bislang nur implizit vorausgesetzt oder einfachrechtlich geregelt beziehungsweise klargestellt werden und damit dem Zugriff einer einfachen Mehrheit nicht von vornherein entzogen sind. Dies betrifft insbesondere den Status des Verfassungsgerichtshofes als unabhängiges Gericht mit Geschäftsordnungsautonomie und Geschäftsverteilungsbefugnis, die Beschränkung auf einen Senat, die erforderlichen Mehrheiten für Senatsentscheidungen, die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen, die Inkompatibilität der Ämter eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes mit Mitgliedschaften in an-deren Verfassungsorganen auf Bundes- oder Landesebene bzw. im Einzelnen benannter Organe der Europäischen Union und die Fortführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amts-zeit durch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes bis zur Ernennung ihrer Nachfolger. Das Fehlen derartiger Regelungen auf der Ebene des Verfassungsrechts erscheint unproblematisch, solange die gelebte Staatspraxis von dem Grundkonsens geleitet wird, dass die Stellung des Verfassungsgerichtshofes als neutraler Akteur im politischen Wettbewerb unangetastet bleibt. Wegen der zentralen Bedeutung des Verfassungsgerichtshofes für die Sicherung der verfassungsrechtlichen Ordnung des Landes ist es aber geboten, auch für den Fall Vor-sorge zu treffen, dass dieser Konsens künftig in Frage gestellt und der Versuch unternommen werden sollte, die Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen oder den Verfassungsgerichtshof politisch zu vereinnahmen.
Ferner besteht eine Regelungslücke für den Fall, dass durch die Ausnutzung einer Sperrminorität oder infolge einer aufgrund der erforderlichen Zweidrittelmehrheit nicht gelingenden Einigung im Landtag für die Wahl der Mitglieder des Gerichts dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden kann. Das Zweidrittelerfordernis ist ein zentrales Element, um die Vereinnahmung des Gerichts durch eine einfache Mehrheit zu verhindern und damit dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten. An der verfassungsrechtlichen Regelung des Zweidrittelerfordernisses ist daher grundsätzlich festzuhalten. Allerdings ermöglicht dieses einer Sperrminorität von mehr als einem Drittel der Stimmen im Landtag die Blockade der Wahl neuer Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, die auf Dauer eine delegitimierende und die Arbeitsfähigkeit des Gerichts gefährdende Wirkung entfalten kann. Es ist daher notwendig, für diesen Fall vorsorgliche Regelungen zu treffen, die etwaigen Blockaden entgegenwirken.
B Lösung
Die Leitung der konstituierenden Sitzung wird mit einem neu gefassten Absatz 2 des Artikel 37 dahin gehend neu geregelt, dass künftig nicht mehr das lebensälteste, sondern das am längsten dem Landtag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist (Alterspräsident), den Vorsitz führt. Die Neuregelung stellt sicher, dass die Sitzungsleitung über die hierfür erforderliche Parlamentserfahrung verfügt. Die Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen wird durch die Aufnahme weiterer grundlegender Regelungen zum Verfassungsgerichtshof in die Landesverfassung abgesichert. Hierzu werden Artikel 75 und 76 der Landesverfassung unter grundsätzlicher Beibehaltung der bisherigen Regelungssystematik in ihrer Reihenfolge geändert und punktuell um zusätzliche Vorgaben ergänzt. Die bisher nur einfachgesetzlich vorgesehenen Entscheidungsmehrheiten sowie die Bindung der öffentlichen Gewalt des Landes an die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen werden in den Verfassungstext überführt. Der Status des Verfassungsgerichtshofes als unabhängiger Gerichtshof des Landes, der sich eine Geschäftsordnung gibt und eigenständig seine Ge-schäfte verteilt, wird ebenso verankert wie die Begrenzung auf einen Senat und Unvereinbarkeiten des Amtes eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes mit anderen Ämtern. Außer-dem werden die Fortführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit durch die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bis zur Ernennung des Nachfolgers sowie bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds die Reihenfolge, welches stellvertretenden Mitglied an dessen Stelle tritt, verfassungsrechtlich normiert. Ergänzend hierzu wird ein Ersatzwahlmechanismus zur Beendigung länger andauernden Vakanzen, die infolge nicht gelingender regulärer Richterwahlen entstehen können, vorgesehen. Dieser ermöglicht die Wahl des jeweiligen persönlichen Stellvertreters zum Mitglied durch mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags. Schließlich wird zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes bei Unterschreiten einer Gesamtmitgliederzahl von acht ein weiteres Ersatzwahlverfahren eingeführt, das eine begrenzte Wahl neuer Mitglieder und stellvertretender Mitglieder erlaubt. Das Verfahren ermöglicht ebenfalls die Richterwahl durch mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags.
C Alternativen
Beibehaltung des derzeitigen Rechtszustands.
D Kosten
Durch die Änderungen der Landesverfassung ergeben sich keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
Die G e g e n ü b e r s t e l l u n g bitte dem PDF-Dokument entnehmen
Begründung
A Allgemeines
Die Änderung betreffend den Alterspräsidenten dient der Stärkung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Landtags.
Die Bestimmungen der Landesverfassung zu Status, Organisation und Verfahren des Verfassungsgerichtshofes sind in den Artikeln 75 und 76 der Landesverfassung nur in Grundzügen ausgestaltet. Artikel 75 der Landesverfassung benannte bisher die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes, während Artikel 76 der Landesverfassung im Wesentlichen Vorgaben zur Zusammensetzung des Gerichts sowie punktuell zu Wahl und Dauer der Amtszeit seiner Mitglieder und zu deren persönlichen Mindestanforderungen traf. Im Übrigen war bisher nach Artikel 76 Absatz 3 der Landesverfassung der einfache Gesetzgeber zur näheren Ausgestaltung von Verfassung und Verfahren sowie des Wahlverfahrens aufgerufen. Dem ist er im Verfassungsgerichtshofgesetz nachgekommen.
Diese Regelungssystematik mit ihrer Beschränkung auf wesentliche Vorgaben in der Landesverfassung hat sich in der Staatspraxis im Grundsatz bewährt. Sie gewährleistet zudem eine Flexibilität im Hinblick auf erforderliche Anpassungen und bedarf daher insgesamt keiner grundlegenden Überarbeitung. Gleichwohl weisen die bestehenden verfassungsrechtlichen Regelungen insoweit Defizite auf, als sie keinen hinreichenden Schutz gegen eine zielgerichtete Schwächung der Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Verfassungsgerichtshofes bieten. Die unmittelbare Bindung der öffentlichen Gewalten des Landes an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist bisher nicht auf der Ebene des Ver-fassungsrechts ausdrücklich normiert. Wesentliche Vorgaben zu Status, Autonomie und Struktur sowie zu den Entscheidungsmehrheiten innerhalb des Gerichts werden bislang von den bestehenden Regelungen vorausgesetzt oder sind nur einfachgesetzlich geregelt. Sie unterliegen daher dem Risiko, dass politische Mehrheiten versuchen, sich durch Rechtsänderungen Zugriff auf das Gericht zu verschaffen und dessen Stellung als neutraler Akteur oder seine Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen. Dies betrifft insbesondere den Status des Verfassungsgerichtshofes als unabhängiges Verfassungsorgan, seine Geschäftsordnungsautonomie und Geschäftsverteilungsbefugnis, die Beschränkung auf einen Senat sowie die notwendigen Mehrheiten für dessen Entscheidungen. Des Weiteren besteht das Risiko einer Beeinträchtigung der Arbeit des Gerichts durch Blockaden bei Neuwahlen von Mitgliedern, wenn diese
aufgrund des Erfordernisses einer Zweidrittelmehrheit durch mehr als ein Drittel der Stimmen verhindert werden bzw. infolge fehlender Einigung nicht gelingen. Verfestigt sich ein solcher Zustand dauerhaft, kann dies eine delegitimierende Wirkung auf Entscheidungen des Gerichts entfalten und seine Arbeitsfähigkeit gefährden.
Solange die gelebte Staatspraxis von dem Grundkonsens geleitet wird, dass die Stellung des Verfassungsgerichtshofes im politischen Wettbewerb unangetastet bleibt und dessen Funktionsfähigkeit übereinstimmend als notwendig angesehen wird, erweist sich die aktuelle Verfassungsrechtslage als ausreichend. Angesichts der zentralen Bedeutung des Verfassungsgerichtshofes für eine effektive verfassungsgerichtliche Kontrolle der Landesgewalten ist es je-doch geboten, auch für den Fall vorzusorgen, dass dieser Grundkonsens in Frage gestellt wird. Vergleichbare Überlegungen bestanden auch auf Bundesebene und haben zu einer Anpassung der Regelungen der Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes geführt.
Bestehende Schwachstellen die verfassungsrechtliche Absicherung der Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen betreffend sollen daher durch Ergänzung der Artikel 75 und 76 der Landesverfassung beseitigt und damit dessen Resilienz gestärkt werden. Zugleich werden die Regelungsinhalte redaktionell so strukturiert, dass in Artikel 75 zunächst die grundlegenden Regelungen zum Status des Verfassungsgerichtshofes sowie dessen Zusammensetzung und der Wahl der Mitglieder enthalten sind, während Artikel 76 sodann künftig die Verfahrensarten sowie die verfassungsrechtliche Verankerung der Entscheidungsmehrheiten, die Möglichkeit Kammern zu bilden und die Bindungswirkung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes für alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes enthält.
Die Änderungen verfolgen das Ziel, die Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Verfassungsgerichtshofes auf Ebene der Verfassung zusätzlich abzusichern und die Wehrhaftigkeit der verfassungsrechtlichen Ordnung des Landes damit insgesamt zu festigen. Dabei wird die institutionelle Stellung und die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes – erstens – insbesondere durch die Aufnahme der Bindungswirkung seiner Entscheidungen in die Verfassung und die ausdrückliche Verankerung des Status, der Autonomie und der grundlegenden Struktur des Gerichts sowie der notwendigen Entscheidungsmehrheiten gestärkt. Zweitens werden die bestehenden Regelungen zur Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ergänzt. Hierzu wird die Fortführung der Amtsgeschäfte nach Ablauf der Amtszeit bis zur Ernennung eines Nachfolgers geregelt und ein Ersatzwahlmechanismus für den Fall dauerhafter Wahlblockaden vorgesehen. Ein weiteres Ersatzwahlverfahren ermöglicht die Wahl neuer Mitglieder und stellvertretender Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes bei Unterschreiten einer Gesamtzahl von acht Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern. Ein neu eingefügter Artikel 76a enthält nunmehr den bisher in Artikel 76 Absatz 3 vorgesehenen Auftrag an den Gesetzgeber das Nähere zur Verfassung und zum Verfahren des Verfassungsgerichtshofes zu regeln.
Mit den Ergänzungen wird die bisherige Grundsystematik beibehalten, die verfassungsrechtlichen Vorgaben auf wesentliche Strukturelemente zu beschränken. Die Gefahr einer unerwünschten „Versteinerung“ von Detailvorgaben zum Verfassungsgerichtshof besteht daher nicht.
B Zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1
Zu Nummer 1 (Artikel 37 Absatz 2 Landesverfassung)
Aktuell sieht Absatz 2 des Artikel 37 vor, dass nach dem Zusammentritt eines neuen Landtags das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt oder verhindert ist, das jeweils nächstälteste Mitglied des Landtags den Vorsitz führt, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt. Durch die vorgesehene Änderung wird künftig nicht mehr das lebensälteste, sondern das am längsten dem Landtag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist (Alterspräsident), den Vorsitz führen. Diese Neuregelung stellt sicher, dass ein Mitglied des Parlaments die erste Sitzung leitet, das über ausreichende parlamentarische Erfahrung verfügt, um gerade die zu Beginn einer Wahlperiode oftmals im Fokus stehenden Fragen des Parlamentsrechts ebenso wie der Parlamentspraxis sachgerecht und mit der für die Erfüllung diese Aufgabe gebotenen Souveränität zu vertreten. Ein Abstellen auf das Lebensalter kann dies ungeachtet der langjährigen Geltungsdauer der entsprechenden Regelung nicht in gleicher Weise sicherstellen. Zweckmäßigkeitserwägungen und auch der zu beobachtende Wandel politischer Karrieren gebieten daher eine Neubewertung. Lediglich bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet zukünftig das höhere Lebensalter. Zugleich wird klargestellt, dass der Alterspräsident nicht über die in Artikel 39 Absatz 1 und 2 verankerten Rechte des Präsidenten des Landtags verfügt.
Zu Nummer 2 (Artikel 75 Landesverfassung)
Durch den neu gefassten Artikel 75 der Landesverfassung werden die für die Rechtsstellung und Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes sowie die Wahl von dessen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern zentralen Regelungen zusammenfassend geregelt. Im Zuge der Neufassung werden verschiedene, bislang einfachgesetzliche Vorgaben auf die Ebene der Verfassung gehoben und damit verfassungsrechtlich abgesichert. Daneben erfolgen klarstellende Ergänzungen und die Einführung eines Ersatzwahlmechanismus für den Fall längerfristig blockierter Richterwahlen. Entsprechend dem bisherigen Regelungsansatz werden weiterhin nur die wesentlichen Bestimmungen in die Verfassung aufgenommen. Eine Vollregelung in der Verfassung wird damit nicht angestrebt. Vielmehr bleibt die Regelungen der Einzelheiten zur Verfassung des Gerichts und zum verfassungsgerichtlichen Verfahren weiter dem Landesgesetz vorbehalten.
Der neu geschaffene Absatz 1 regelt die Rechtsstellung des Verfassungsgerichtshofes, indem die einfachgesetzliche Regelung in § 1 Absatz 1 VerfGHG NRW in die Verfassung aufgenommen wird. Damit wird die Stellung als allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber unabhängiger Gerichtshof ausdrücklich in der Verfassung verankert und besser sichtbar gemacht. Die Regelung sichert die unabhängige Stellung des Verfassungsgerichtshofes gegen einfachgesetzliche Änderungen ab. Sie verdeutlicht zugleich, dass dem Verfassungsgerichtshof als Verfassungsorgan eine gegenüber anderen Landesgerichten herausgehobene Stellung zukommt.
Der neu gefasste Absatz 2 legt in Satz 1, erster Halbsatz, nunmehr ausdrücklich fest, dass der Verfassungsgerichtshof aus nur einem Senat besteht. Dadurch soll einer Einflussnahme auf die Arbeit des Gerichts durch diesbezüglich anderweitige einfachgesetzliche Regelungen verhindert werden. Die Möglichkeit, einfachgesetzlich Kammern für Individualverfassungsbeschwerdeverfahren einzurichten (vgl. § 59 Absatz 1 VerfGHG NRW), wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dies verdeutlicht auch der neu geschaffene Artikel 76 Absatz 2 Satz 2. Daneben enthält Artikel 75 Absatz 2 Satz 1, zweiter Halbsatz, die bisher in Artikel 76 Absatz 1 Satz 1 geregelte Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofes und Artikel 75 Absatz 2 Satz 2 regelt die bisher in Artikel 76 Absatz 1 Satz 2 geregelte Vertretung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes durch persönliche Stellvertreter.
Absatz 3 Satz 1 des neu gefassten Artikel 75 enthält die Vorgabe, dass sämtliche Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben müssen; diese Voraussetzung für die Wählbarkeit war bisher in Artikel 76 Absatz 2 Satz 3 geregelt. Die weitere Vorgabe, dass drei Mitglieder und ihre Stellvertreter Berufsrichter sein müssen, wird aus systematischen Gründen und inhaltlich unverändert als Absatz 3 Satz 2 in den neu gefassten Artikel 75 aufgenommen. Die damit vorgegebene Berufsrichterquote betrifft vorrangig die Zusammensetzung beziehungsweise Besetzung des Gerichts und ist daher vorzugswürdig an dieser Stelle zu regeln.
Absatz 4 überführt die bislang nur einfachgesetzlich in § 3 Absatz 2 und 3 VerfGHG NRW geregelten Inkompatibilitäten in die Verfassung und erweitert diese um Angehörige der Europäischen Kommission sowie des Europäischen Gerichtshofs. Danach können Mitglieder der im Einzelnen benannten Organe der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder nicht zugleich Mitglied des Verfassungsgerichtshofes sein. Die verfassungsrechtliche Verankerung dieser Bestimmung entspricht – soweit Verfassungsorgane des Bundes und der Länder adressiert sind – der grundgesetzlichen Regelung für das Bundesverfassungsgericht (Artikel 94 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes). Sie ist geboten, um die unabhängige Stellung des Verfassungsgerichtshofes künftig auf Ebene der Landesverfassung ab-zusichern. Darüber hinaus können einfachgesetzlich weitere Anforderungen für die Wählbarkeit vorgesehen werden (vgl. § 3 Absatz 1 Satz 1 VerfGHG NRW), die jedoch nicht zwingend verfassungsrechtlich zu verankern sind. Die Regelung in Absatz 4 beschränkt sich insoweit auf die zentralen Voraussetzungen der Wählbarkeit.
Absatz 5 regelt die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. Satz 1 bestimmt das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit für die Wahl. Die Regelung entspricht der bisherigen Bestimmung in Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 mit der Ausnahme, dass die zehnjährige Amtszeit gesondert in dem neuen Satz 2 normiert wird. Die verfassungsrechtliche Verankerung der Zweidrittelmehrheit ist weiterhin geboten, um die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofes zu gewährleisten (vgl. zum Zweidrittelerfordernis für die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichtes nur Voßkuhle, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Auflage 2024, Art. 94 Rn. 9). Sie wirkt einer einseitigen Besetzung des Verfassungsgerichtshofes durch die jeweilige Regierungsmehrheit entgegen.
Weiter bestimmt Satz 3 wie bislang Artikel 76 Absatz 2 Satz 2, dass eine Wiederwahl ausgeschlossen ist. Dieses Verbot gilt nunmehr ausdrücklich sowohl für eine unmittelbar anschließende wie auch eine spätere Wiederwahl. In Satz 4 wird zur Klarstellung die bisher nur einfachgesetzlich in § 4 Absatz 3 Satz 2 VerfGHG NRW normierte Regelung aufgenommen, dass die Amtszeit als stellvertretendes Mitglied der Wahl als ordentliches Mitglied nicht entgegensteht. Aus der Regelung folgt zugleich im Umkehrschluss, dass die frühere Amtszeit als ordentliches Mitglied eine spätere Wahl als stellvertretendes Mitglied sperrt. Satz 5 übernimmt die bisher lediglich in § 4 Absatz 2 VerfGHG NRW enthaltene Vorgabe, dass die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgänger gewählt werden sollen. Diese Regelung soll eine frühzeitige Neuwahl anstoßen und Vakanzen vermeiden.
Mit Absatz 6 wird in den Sätzen 1 und 2, erster Halbsatz, die bislang nur einfachgesetzlich in § 4 Absatz 4 und 5 Satz 1 VerfGHG NRW bestimmte Übergangsregelung in die Verfassung übernommen. Die bisherige Regelung wird dahingehend ergänzt, dass für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung auch des Stellvertreters das am längsten dem Verfassungsgerichtshof angehörende der anderen nicht verhinderten stellvertretenden Mitglieder an Stelle des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds tritt, wobei bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Verfassungsgerichtshof das höhere Lebensalter entscheidet. Hierdurch werden vorübergehende oder länger andauernde Vakanzen überbrückt, sodass der Gerichtshof auch im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds und des Ausscheidens oder der Verhinderung dessen Stellvertreters handlungsfähig bleibt. Es handelt sich damit um eine für die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes zentrale Bestimmung, die daher auch auf Verfassungsebene zu normieren ist. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters soll die Nachwahl binnen eines Monats erfolgen. Diese Regelung in Absatz 6 Satz 3 entspricht dem Inhalt nach § 4 Absatz 5 Satz 2 VerfGHG NRW und wird zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes nunmehr in der Verfassung normiert. Zur Absicherung der Funktionsfähigkeit dient auch das in Absatz 6 Satz 4 geregelte Ersatzwahlverfahren. Während bei nur kurzfristigeren Verzögerungen der Nachwahl die Regelungen des Absatz 6 Sätze 1 bis 3 zur Anwendung kommen, ist ab einer mehr als zwölfmonatigen Vakanz die Möglichkeit des ergänzenden Wahlverfahrens nach Absatz 6 Satz 4 eröffnet.
Dieses Verfahren enthält erstmals eine Regelung, um etwaige Wahlblockaden zu überwinden und damit die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes sicherzustellen. Auch wenn das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit für die unabhängige und unparteiliche Besetzung des Gerichts zentral ist, kann es dazu führen, dass insbesondere in Krisensituationen die Wahl von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes durch eine Sperrminorität von einem Drittel oder durch fehlende Einigung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags mehr als nur vorübergehend blockiert wird und eine zeitnahe Nachbesetzung im regulären Wahlverfahren mit Zweidrittelmehrheit nicht gelingt. Eine dauerhafte Wahlblockade kann die Legitimität der gerichtlichen Arbeit auch bei einer Fortführung der Amtsgeschäfte oder der Vertretung des jeweiligen Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes beeinträchtigen. Nach dem neu eingeführten Ersatzwahlmechanismus kann nunmehr der Landtag, wenn die Nachwahl nach Ablauf der Amtszeit oder des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds innerhalb von zwölf Monaten nicht zustande kommt, dessen persönlichen Stellvertreter mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes wählen. Damit bestimmt Satz 4 ein Verfahren, das die Nachbesetzung des Mitglieds ermöglicht und die Funktionsfähigkeit des Gerichts gewährleistet. Die Wahl durch den Landtag ist in diesem Fall jedoch auf den persönlichen Stellvertreter beschränkt. In dem Ersatzverfahren nach Satz 4 wird damit der Verzicht auf das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit kompensiert durch die Beschränkung des Landtags auf die Möglichkeit zur Wahl des persönlichen Stellvertreters, der seinerseits ursprünglich mit regulärer Zweidrittelmehrheit gewählt wurde. Die Beschränkung auf die Wahl des Stellvertreters verhindert, dass die jeweilige Regierungsmehrheit die Mitglieder durch Abwarten des Jahreszeitraums einseitig bestimmen und das Gericht politisch vereinnahmen kann. Die Wahl der Mitglieder auf Grundlage dieses Verfahrens obliegt weiterhin allein dem Landtag, damit durch den Wahlakt eine hinreichende demokratische Legitimation vermittelt werden kann. Der Landtag ist nicht zur Wahl des Stellvertreters verpflichtet, da andernfalls der mit der Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert nicht erreicht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15, juris Rn. 28). Sofern die Wahl des Stellvertreters nicht gelingt, besteht die Vakanz fort. Dieses Ersatzwahlverfahren garantiert damit nicht, dass der Verfassungsgerichtshof nach einjähriger Vakanz wieder vollständig besetzt werden kann. Die gescheiterte reguläre Wahl kann durch dieses Ersatzwahlverfahren auch dann nicht vollständig kompensiert werden, wenn der Stellvertreter zum Mitglied gewählt wird. Hierdurch entsteht jedenfalls eine Vakanz auf der Ebene der stellvertretenden Mitglieder, die im Wege der regulären Wahl mit dem Erfordernis der Zweidrittelmehrheit neu zu besetzen ist. Die Zahl der Mitglieder und gegebenenfalls. auch der stellvertretenden Mitglieder kann somit stetig weiter absinken. Für den Fall, dass die Anzahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder insgesamt acht unterschreitet, ist daher in Artikel 75 Absatz 6 Satz 5 ein weiteres Ersatzwahlverfahren vorgesehen, das es dem Landtag ermöglicht, mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder zu wählen, bis die Anzahl von insgesamt acht Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern erreicht ist. Damit wird die Funktionsfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes auch für den Fall mehrerer blockierter regulärer Wahlen bzw. der Ersatzwahlen gesichert.
Absatz 7 regelt die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten durch das dienstälteste Mitglied des Verfassungsgerichtshofes und bei gleichem Dienstalter durch das lebensältere Mitglied. Damit wird die bisher in § 6 Absatz 3 VerfGHG NRW enthaltenen Regelung der Vertretung durch das lebensälteste Mitglied modifiziert, um das Mitglied mit der größten Erfahrung mit der Wahrnehmung der Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten zu betrauen.
Mit Absatz 8 wird die dem Verfassungsgerichtshof als Verfassungsorgan zustehende (vgl. Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2020, Art. 75 Rn. 7), derzeit in § 10 Absatz 1 VerfGHG NRW geregelte Geschäftsordnungsbefugnis klarstellend in die Landesverfassung aufgenommen. Daneben wird mit der Neuregelung die Befugnis zur selbständigen Geschäftsverteilung durch den Verfassungsgerichtshof in der Verfassung verankert, die insbesondere auch für die Bildung und die Zuständigkeit von vom Verfassungsgerichtshof gebildeten Kammern (vgl. § 59 Absatz 1 Satz 2 VerfGHG NRW) relevant ist. Beide Vorgaben dienen dazu, Einwirkungen auf die interne Gerichtsorganisation zu unterbinden. Derartige Einwirkungen können die Funktionsfähigkeit, Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit des Gerichts in besonderem Maße beeinträchtigen.
Zu Nummer 3 (Artikel 76 Landesverfassung)
Artikel 76 Absatz 1 enthält die bisher in Artikel 75 vorgesehene Aufzählung der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Die Nummerierung wird redaktionell angepasst.
Die bisher in § 25 Absatz 1 VfGHG NRW enthaltene Regelung, dass der Verfassungsgerichthof unter Mitwirkung aller Mitglieder entscheidet, wird in Absatz 2 Satz 1 verfassungsrechtlich abgesichert. Mit dem neuen Absatz 2 Satz 2 wird die bisher in § 59 Absatz 1 VerfGHG NRW vorgesehene Möglichkeit der Kammerbildung für Verfahren der Individualverfassungsbeschwerde verfassungsrechtlich abgesichert. Dies ermöglicht dem Verfassungsgerichtshof diese Verfahren mit drei Mitgliedern zu bearbeiten und kann insofern einer Überlastung des VerfGH durch ein größeres Aufkommen von Individualverfassungsbeschwerden entgegenwirken. Entscheidungen durch die Kammern sind dabei auch im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf gesetzlich zu bestimmende und zu begrenzende Konstellationen beschränkt. Einer generellen Übertragung der Entscheidungskompetenz in Verfassungsbeschwerden auf die Kammern steht dagegen der Grundsatz in Satz 1 entgegen. Die Entscheidung durch Kammern in Verfahren zu Verzögerungsbeschwerden (§ 63c Absatz 1 Satz 1 VerfGHG NRW) soll durch die Begrenzung auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht ausgeschlossen werden.
Mit Absatz 3 Satz 1 wird die bisher in § 25 Absatz 1 VerfGHG NRW vorgesehene Entscheidungsmehrheit verfassungsrechtlich abgesichert. Angesichts der derzeit nur einfachgesetzlich verankerten Regelungen zu Entscheidungsmehrheiten könnte eine politische Mehrheit darauf ausgehen, stattgebende Entscheidungen generell oder für einzelne Verfahren hohen Mehrheitserfordernissen bis hin zur Einstimmigkeit und damit erheblichen praktischen Hürden zu unterwerfen, um die verfassungsgerichtliche Kontrolle faktisch zu erschweren. Vor diesem Hintergrund wird die in § 25 Absatz 1 Satz 1 VerfGHG NRW als Grundsatz geregelte bloße Stimmenmehrheit in der Verfassung normiert und eine Anhebung dieses Quorums dem verfassungsändernden Gesetzgeber vorbehalten. Satz 1 bezieht sich dabei nur auf Prozess- und Sachentscheidungen. Unbenommen bleibt daher die Möglichkeit, für anderweitige (verfahrensrechtliche) Maßnahmen abweichende gesetzliche Mehrheiten vorzusehen, etwa für die Zustimmung zum Antrag auf Entlassung oder Entbindung vom Amte nach § 8 Absatz 3 Satz 4 VerfGHG NRW oder die Erklärung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 VerfGHG NRW, dass die Verweigerung der Aussagegenehmigung unbegründet ist. Der neue Satz 2 übernimmt die Vorgabe aus § 25 Absatz 1 Satz 2 VerfGHG NRW, dass ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt ist. Mit Satz 3 wird parallel eine verfassungsrechtliche Grundlage für die zum aktuellen Zeitpunkt bestehenden einfachgesetzlichen Ausnahmen vom Grundsatz des § 25 Absatz 1 Satz 1 VerfGHG NRW in § 19 VerfGHG NRW (a-limine-Abweisung ohne mündliche Verhandlung in allen Verfahrensarten), § 59 Absatz 2 Satz 2 VerfGHG NRW (Kammerentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren) und § 27 Absatz 6 Satz 1 VerfGHG NRW (Dringlichkeitsentscheidungen) geschaffen. Satz 3 sieht schließlich für sämtliche nachteilige Entscheidungen im Wahlverbotsverfahren nach Artikel 32 Landesverfassung angesichts der mit einer entsprechenden Entscheidung einhergehenden Folgen (vgl. hierzu Lang, in: Ogorek/Dauner-Lieb, BeckOK Verfassung für das Land Nordrhein Westfalen, 5. Edition 2024, Art. 32 Rn. 39 ff.; Thesling, in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2020, Art. 32 Rn. 5 ff.) abweichend von Satz 1 von Verfassung wegen ein höheres Entscheidungsquorum vor. Nachteilige Entscheidungen im Sinne der Regelung sind grundsätzlich alle Entscheidungen, „die die Rechtsposition des Antragsgegners verschlechtern oder sonst negativ beeinflussen“ können (vgl. zu § 15 Absatz 4 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfG, Beschl. v. 18. März 2003 – 2 BvB 1/01, juris Rn. 53).
Durch den neu angefügten Absatz 4 wird die erweiterte Bindungswirkung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich abgesichert. Hierzu wird die einfachgesetzliche Regelung in § 26 Absatz 1 VerfGHG NRW weitgehend wörtlich übernommen. Danach sind nicht nur die unmittelbar verfahrensbeteiligten Personen bzw. Organe, sondern alle Verfassungsorgane des Landes sowie alle Gerichte und Behörden des Landes an die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Die in die Verfassung aufgenommene Regelung weicht lediglich insoweit von dem Wortlaut der bisherigen einfachgesetzlichen Regelung in § 26 Absatz 1 VerfGHG NRW ab, als der Zusatz „des Landes“ ans Ende gestellt und damit nicht nur auf Verfassungsorgane, sondern auch auf Behörden und Gerichte bezogen wird. Dies dient der Klarstellung, dass die Landesverfassung eine formale Bindung nur für Stellen des Landes, nicht aber des Bundes oder anderer Länder anordnet.
Durch die normhierarchische Verankerung der Bindungswirkung auf Verfassungsebene ändert sich nichts an deren sachlichem Regelungsgehalt. Insbesondere soll sich daraus weiterhin kein striktes Normwiederholungsverbot für den Gesetzgeber ergeben. Die verfassungsrechtliche Absicherung der Bindungswirkung erscheint geboten, um zu verhindern, dass durch einfachgesetzliche Änderungen die Bindung der öffentlichen Gewalt – insbesondere der Landesregierung – an die Entscheidungen des Gerichts abgeschwächt oder gänzlich aufgehoben und damit eine wirksame verfassungsgerichtliche Kontrolle ausgeschlossen wird. Die Bindungswirkung stellt eine für die effektive verfassungsgerichtliche Kontrolle zentrale Bestimmung dar, über die nicht durch einfache Mehrheit disponiert werden können soll. Die über diese Bindungswirkung hinausgehende Gesetzeskraft von Entscheidungen in bestimmten Verfahrensarten (§ 26 Absatz 2 VerfGHG NRW) soll dagegen wie bislang durch
den einfachen Gesetzgeber normiert werden können.
Zu Nummer 4 (Artikel 76a Landesverfassung)
Der neu eingefügte Artikel 76a enthält nunmehr den bisher in Artikel 76 Absatz 3 vorgesehenen Auftrag an den Gesetzgeber das Nähere zur Verfassung und zum Verfahren des Verfassungsgerichtshofes zu regeln.
Artikel 2
Artikel 2 enthält die Regelung über das Inkrafttreten.