Melderechtliche Auskunftssperre für den ASD
I. Ausgangslage
Der Ambulante Soziale Dienst der Justiz Nordrhein-Westfalen (ASD) ist eine tragende Säule einer integrierten Kriminalpolitik in der Arbeit mit Straffälligen sowie mit Opfern und Verletzten von Straftaten. Ein ASD ist an jedem Sitz eines Landgerichts eingerichtet und organisatorisch den Präsidenten dienst- und fachaufsichtsrechtlich unterstellt. Grundsätzlich üben Beamte die Aufgaben des ASD aus. Er ist in die drei Fachbereiche Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und Gerichtshilfe unterteilt.
Die Klientel des ASD setzt sich überwiegend aus straffällig gewordenen Menschen mit vielfältigen Problemlagen, insbesondere geringer oder fehlender Schul- und Berufsbildung, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Armut, Sucht, psychischen und physischen Beeinträchtigungen, sozialer Desintegration, Migration und Sprachdefiziten sowie verringerter sozialer Kompetenz zusammen. Die Fachkräfte des ASD sind angehalten Hausbesuche (Außendienst) durchzuführen, um sich einen Einblick in die gesamte Lebenssituation der Klienten zu verschaffen bzw. Hilfebedarf festzustellen. Aufgrund des genannten Personenkreises handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die alles andere als einfach ist und auch ein Risiko für die Bediensteten birgt. Sie wissen nie, was sie bei den Hausbesuchen erwartet, weil sie die Klienten nicht kennen. Aufgrund von gesetzlichen Grundlagen vor allem im StGB, JGG und der StPO müssen die Klienten mit dem ASD zusammenarbeiten. Dieser „Zwangskontext“ kommt längst nicht bei allen Klienten gut an, die Akzeptanz ist dementsprechend niedrig. Daher stößt der ASD bei den Hausbesuchen häufig auf Ablehnung und auch Feindseligkeiten. Diese Reaktionen treten bei unangemeldeten Hausbesuchen noch stärker auf.
Nach Angaben von Bediensteten des ASD hat das Verhalten der Klienten in den letzten Jahren an Schärfe zugenommen. Die Anzahl der Klienten, die unter Führungsaufsicht stehen, hat sich erhöht. Bei ihnen handelt es sich um schwere Straftäter von Gewalt-, Tötungs- oder Sexualdelikten, die u.a. in der Forensik untergebracht waren und ihre Strafe vollständig verbüßt haben. Beleidigungen und Übergriffe gegenüber dem ASD treten sehr viel häufiger auf.
Diese Situation entspricht der, mit der es Gerichtsvollzieher bei der Ausübung ihres Berufes täglich zu tun haben. Auch sie treffen an der Haustür auf Ablehnung und Aggressionen. Deshalb hat der Minister des Inneren durch den Erlass vom 4. September 2024 bestimmt, dass der Erlass vom 18. März 2021 (Az. 12.38-04-06) zum Umgang mit Auskunftssperren für Familienmitglieder und sonstige Angehörige von Beschäftigten von Sicherheitsbehörden an die Bezirksregierungen auf Gerichtsvollzieher entsprechend anzuwenden ist. Der Erlass vom 4. September 2024 konkretisiert den Umgang mit Auskunftssperren nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) für besonders gefährdete Personengruppen. Er zielt darauf ab, den Schutz für Beschäftigte von Sicherheitsbehörden (Polizei, Verfassungsschutz etc.) und deren Angehörige zu verbessern, die durch ihre berufliche Tätigkeit erhöhten Gefährdungen, Bedrohungen oder Nachstellungen ausgesetzt sind. Die Sperre verhindert die Datenübermittlung an private Dritte, sie ist auf zwei Jahre befristet. Mit der Erweiterung des Geltungsbereichs auf Gerichtsvollzieher soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei der Ausübung ihres Berufes generell von einer berufstypischen Gefährdung ausgegangen werden kann, ohne dass zwingend eine individuelle oder konkrete Bedrohungslage vorliegen muss.
Für den ASD gilt dieser Erlass bis jetzt nicht. Die Bediensteten müssen zur Erwirkung einer Auskunftssperre eine individualisierte und konkrete Gefährdungslage darlegen. Erst nach meist längerem Schriftverkehr kann eine Auskunftssperre erreicht werden. Gerichtsvollziehern wird bei Vorlage einer aktuellen Bestätigung der jeweiligen Behördenleitung ohne weitere Prüfung im Einzelfall von einer bestehenden konkreten Gefahr im Sinne von § 51 BMG ausgegangen und die Auskunftssperre gewährt.
Eine für Gerichtsvollzieher geltende melderechtliche Auskunftssperre muss auch auf den ASD erweitert werden. Dies ist nicht nur aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten sondern vor allen auf Grund von Fürsorge- und Schutzpflichten des Dienstherrn begründet: Die Klientel des ASD, zum großen Teil bestehend aus verurteilten Straftätern wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit, stellt für die Bediensteten eine nicht minder berufstypische Gefährdung dar als für die Gerichtsvollzieher. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung sind nicht gegeben. Das ist auch die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf: In einem Schreiben vom 28. Januar 2026 an das Ministerium der Justiz regt das OLG Düsseldorf an, aufgrund der vergleichbaren dienstlich bedingten Gefährdungslage der Bediensteten des ASD darauf hinzuwirken, dass die im Erlass vom 4. September 2024 vorgesehene Handhabung auch auf diesen Personenkreis erstreckt wird. Diese Art der Wertschätzung muss die Landesregierung dem ASD nun erweisen. Die Bediensteten im ASD und deren spezifische Sicherheitsrealität wurden bislang übersehen. Die Landesregierung ist deshalb aufgefordert, die bestehende Schutzlücke für Bedienstete des ASD nunmehr zu schließen.
II. Beschlussfassung
Der Landtag stellt fest:
- Eine Ungleichbehandlung der Gerichtsvollzieher und des ASD in Bezug auf den Umgang mit der melderechtlichen Auskunftssperre ist nicht gerechtfertigt.
Der Landtag beauftragt die Landesregierung,
- die im Erlass des Ministeriums des Innern vom 4. September 2024 vorgesehene Handhabung der melderechtlichen Auskunftssperre auf die Beschäftigten des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz Nordrhein-Westfalen zu erweitern.