Reform der juristischen Ausbildung

I.          Ausgangslage 

Der Wandel der Zeit macht Reformen für eine sinnvolle, zeitgemäße und individuelle juristische Ausbildung notwendig. Veränderungen, insbesondere im Bereich der Digitalisierung, müssen Anpassungen in der juristischen Ausbildung nach sich ziehen.

Ohne die hohe inhaltliche Qualität der Ausbildung zu reduzieren, ist es sinnvoll, die Ausbildungsqualität systematisch zu verbessern. Zweifel an der Reformbedürftigkeit sind unangebracht, denn es geht um die Leistungsfähigkeit des Rechtsstaats und damit gleichzeitig um die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes. Zu lange Gerichts- und Verwaltungsverfahren wegen fehlender oder nicht gut ausgebildeter Juristen sind für Investoren nicht attraktiv. Die Folge ist, der Standort wird gemieden. Sowohl im Studium als auch im Referendariat sollten Verbesserungen eingeführt werden.

Die dritte Gewalt ist ein Pfeiler des Rechtsstaats, auf den die Bürgerinnen und Bürger vertrauen. Deswegen müssen auch in Zeiten des demografischen Wandels Verfahren beschleunigt werden.

Bereits 2019 ist eine JAG-Reform in der 17. Legislaturperiode in Gang gesetzt worden, die zum einen eine Angleichung der Bundesländer und zum anderen eine Reformierung zum Ziel hatte. Das zweite Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (JAG-Änderungsgesetz) wurde am 17.11.2021 verkündet. Es regelt nicht nur Bestandteile des Studiums neu, sondern auch die erste staatliche Pflichtfachprüfung.

Das JAG NRW sieht keine gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Evaluation der juristischen Ausbildung vor. Etwaige Evaluations- oder Abstimmungsprozesse erfolgen lediglich verwaltungsintern, insbesondere über den Koordinierungsausschuss Juristenausbildung der Justizministerkonferenz, ohne gesetzlich festgelegte Standards oder Intervalle. Seine Aufgaben sind Koordination und Umsetzung von Beschlüssen und Reformen. Eine gesetzliche regelmäßige und strukturierte Evaluation der Ausbildung ist notwendig, um zu verhindern, dass sich Fehlentwicklungen verstetigen und Verbesserungen verschlafen werden.

Studium

In den letzten Jahren hat der Pflichtstoff für die Prüfung im ersten Staatsexamen deutlich zugenommen. Die Zahl der Pflichtfachbereiche ist nicht größer geworden, jedoch ist § 11 JAG NRW innerhalb der 14 genannten Bereiche um Nebengesetze und Stoffkomplexe erweitert worden. Die Anforderungen an Juristinnen und Juristen sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und der Ausbildungsumfang entsprechend anzupassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht immer mehr Kompetenzen und Inhalte abverlangt werden können. Zielführender wäre es, den Schwerpunkt der Ausbildung im Sinne der Rechtsdidaktik auf systematisches juristisches Denken zu legen, statt immer mehr Pflichtstoff anzuhäufen. Dafür sollten andere Lehrformen wie fallbasiertes Lernen statt reiner Vorlesung, Arbeitsgemeinschaften mit echter Diskussion, Übungen mit strukturiertem Feedback und Einsatz digitaler Lernformate entwickelt werden. Wir fordern daher eine Reduzierung des Pflichtstoffs und fordern die Landesregierung auf, sich mit den Justizministern der Länder zu verständigen. Vorschläge zur Reduzierung sollten von den juristischen Fakultäten unterbreitet werden.

Daneben muss die Korrektur der Aufsichtsarbeiten im Ersten und Zweiten Staatsesten und Zweiten Staatsexamen geändert werden. Die derzeitigen Vorschriften bestimmen, dass jede Aufsichtsarbeit von zwei Prüfern selbständig begutachtet und bewertet werden. Nach gängiger Praxis ist dem Zweitkorrektor einer Examensklausur jedoch die Bewertung des Erstkorrektors vor seiner Bewertung bekannt. Um den Anschein einer Beeinflussung zu vermeiden und den Wert der Zweitkorrektur als selbständige Überprüfung und Bewertung zu bewahren, darf dem Zweitkorrektor die Note des Erstkorrektor nicht bekannt sein. Fast alle Jurastudentinnen und -studenten befürworten eine unabhängige Zweitkorrektur.

§ 7 I Nr. 5 JAG NRW ist mit vier Pflicht-Hausarbeiten und fünf Klausuren als Zulassungsvoraussetzung für das erste Staatsexamen zu aufgebläht. Je eine bestandene Hausarbeit im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht wäre angemessen, um die ausreichenden Fähigkeiten der Studentinnen und Studenten zu prüfen. Dies ist vor allem aufgrund der stetigen Weiterentwicklung von Large Language Models (LLMs) sachgerecht, denn in kürzester Zeit lassen sich zukünftig solche KI-generierten-Texte nicht mehr von selbst verfassten Texten unterscheiden. Daher kommen Hausarbeiten zukünftig nur noch eine eingeschränkte Bedeutung zu. Eine Reduzierung auf drei Hausarbeiten erscheint sachgerecht.

Nach § 28 II 2 JAG NRW ist für die Zwischenprüfung das Prüfen von Prozessrecht im Öffentlichen Recht ausgenommen. Der Umfang des Prüfungsstoffes beschränkt sich seit der letzten Reform des § 11 II JAG NRW auf die Nummern 9 und 10. Ohne das Prozessrecht können Verfassungsbeschwerde und Verwaltungsklagen nicht Bestandteil der Zwischenprüfung sein. Angesichts der Tatsache, dass diese Rechtsmittel in den ersten vier Semestern gelehrt werden, ist der Verzicht auf eine Prüfung des Verfassungsprozessrechts und des Verwaltungsprozessrechts nicht sinnvoll und für die Studentinnen und Studenten auch nicht sachdienlich. Die Nummern 10 und 14 des § 11 II JAG NRW müssen in den Katalog des Prüfstoffes aufgenommen werden.

Digitalisierung für sich ist noch keine Lösung, aber sie birgt viele Möglichkeiten, die Lernleistung der Studentinnen und Studenten zu erhöhen. Gerade in der Examensvorbereitung wäre ein Modell, das wie ein persönlicher KI-Tutor agiert, sehr nützlich. Einzelunterricht ist teuer und daher nur wenigen Studentinnen und Studenten vorbehalten. Ein digitales Lernmittel in Form eines privaten Chatbots könnte neue Wege beschreiten. Erfahrungen zeigen, dass individuelles Lernen, abgestimmt auf die persönlichen Stärken und Schwächen, größere Erfolge erzielt als Lernen in der großen Gruppe. Die Kosten für ein solches Modell wären für jeden bezahlbar. Die Universitäten können für Lehr- und Lerninfrastruktur, Softwarelizenzen, digitale Plattformen Haushaltsmittel einsetzen. Das umfasst Campus-Lizenzen für KI-Tools, Eigenentwicklungen und landesweite Rahmenverträge, solange die Zweckbindung „Lehre und Studium“ eingehalten und die Wirtschaftlichkeit beachtet wird.

Ein persönlicher „KI-Tutor“ würde mit „Foxxy“ (Jurafuchs) nicht konkurrieren, sondern es ergänzen. Foxxy bietet interaktives Lernen mit Karteikarten, Quizfunktionen und Wiederholungsprogramme. Es ist stark strukturiert und auf examensorientiertes Lernen ausgelegt. Ein KI-Tutor hingegen könnte zusätzlich komplizierte Rechtsbegriffe und Zusammenhänge in eigenen Worten erklären und diese an das aktuelle Wissensniveau der Studentinnen und Studenten anpassen. Außerdem könnte er Beispiele, Analogien und Gegenfragen liefern, bei Unverständnis könnte nachgefragt werden. Der KI-Tutor würde keinen festen Lernplan bieten. Er ist ein Zusatzangebot für diejenigen, die mehr Flexibilität, Erklärungen und dynamisches Feedback möchten, also ein Lernpartner.

Für gewöhnlich besuchen Studentinnen und Studenten, die sich auf das Examen vorbereiten wollen, ein privates Repetitorium, das sie teuer bezahlen. Sie halten die private Vorbereitung für notwendig, weil sie der Meinung sind, die Universität bereite sie nicht ausreichend auf die hohen Anforderungen des ersten Staatsexamens vor. Mittlerweile haben mehrere Universitäten in Nordrhein-Westfalen eigene universitäre Repetitorien oder universitätsnahe Examens-Vorbereitungskurse. Herausragend ist die Universität Münster, die den Studierenden mit dem speziellen universitären „unirep“ eine solide und vollwertige Grundlage für die Examensvorbereitung bietet und unter bestimmten Voraussetzungen den Besuch eines privaten Repetitoriums ersetzen kann. Das kommt insbesondere für Studentinnen und Studenten mit Disziplin beim Lernverhalten und bei der Organisation in Betracht. Neben Münster gibt es an den rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten in Köln, Bonn, Bochum, Düsseldorf, Bielefeld und Hagen Angebote zur Examensvorbereitung. Diese sind nicht gleich ausgestaltet und beschränken sich teilweise auf reine Klausurenkurse. Der Ruf nach einem Ausbau des universitären Repetitoriums wird von einer überwältigenden Mehrheit der Jurastudentinnen und -studenten getragen.  

Die Fernuniversität in Hagen ist in Deutschland einzigartig, weil sie die einzige staatliche Universität ist, die ausschließlich auf ein Fernstudium ausgerichtet ist.

Nach geltendem Recht sind Online-Prüfungen im Fernstudium der Rechtswissenschaften mit dem Abschluss Staatsexamen nicht erlaubt. § 7 I Nr. 5 JAG NRW spricht lediglich von „fünf Aufsichtsarbeiten“. Doch auch die Jurastudenten der Fernuniversität Hagen wünschen sich digitale Online-Klausuren, die sie unter digitaler Aufsicht von zu Hause schreiben.  Die Ergänzung des JAG, dass Aufsichtsarbeiten auch in digitaler Form angefertigt und online versendet werden können, sofern sie der gleichen Kontrolle wie die in Präsenz angefertigten Aufsichtsarbeiten unterliegen, würde den Studierenden an der Fernuniversität die Prüfungen für das Staatsexamen sehr erleichtern. Daher ist die Umsetzungsfähigkeit der digitalen Online-Klausur zu prüfen.

Die Anzahl berufstätiger Studentinnen und Studenten steigt seit Jahren an. Volljuristinnen und Volljuristen mit Lebenserfahrung sind für die Justiz von hohem Interesse. Große Probleme bereiten dieser Gruppe jedoch die Pflichtpraktika während des Jurastudiums. Die praktische Studienzeit nach den §§ 7 und 8 JAG NRW ist nicht nur Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung, sondern auch während der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren. Diese drei Pflichtpraktika dauern insgesamt drei Monate und sind für Berufstätige, sowie Studentinnen und Studenten mit Kindern, zeitlich schwierig zu bewältigen. Abhilfe könnte unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Abschaffung der Praktika unter Anerkennung von etwaigen beruflichen Leistungen im juristischen Bereich geschaffen werden. Eine weniger radikale Lösung wäre eine deutliche Kürzung der Pflichtpraktika für derartige Studierende sein. Die Landesregierung muss an dieser Stelle aktiv werden und eine Flexibilisierung der durch Bundesrecht vorgeschriebenen Praktika voranbringen. Bis dahin sollte die Anerkennungspraxis in Nordrhein-Westfalen möglichst weit ausgelegt werden.

Referendariat

Das Justizministerium ist dabei, einheitliche Ausbildungsunterlagen für fast alle Stationen im Referendariat zu entwickeln. Ausgenommen davon ist die Anwaltsstation, weil sie keine staatliche Tätigkeit abbildet, sondern einen freien Beruf. Während der Anwaltsstation sind die Referendarinnen und Referendare auf die persönliche Gestaltung der Leitung der Arbeitsgemeinschaft und die von ihm eingebrachten Arbeitsmaterial angewiesen. Diesbezüglich gibt es nach Berichten der meisten Bundesländer erhebliche Qualitätsunterschiede, die das Ziel eines guten und einheitlichen Niveaus in Frage stellen. Daher ist im Sinne der Chancengleichheit die Landesregierung zur Prüfung einer Organisation der Anwaltsstation durch die Rechtsanwaltskammer aufzufordern. Aufgrund der Selbstverwaltungsautonomie ist die Kammer in der Lage, Arbeitsgemeinschaften zu organisieren und Mindestanforderungen festzulegen. Aufgrund der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts sollte sich die Organisation jedoch auf einen verbindlichen Rahmenlehrplan mit Themenkatalog, klare Lernziele und Kompetenzbeschreibungen sowie Mindeststandards bei Methodik und Qualität beschränken.

Die Klausuren, die den Referendaren zu Übungszwecken zur Verfügung gestellt werden, sind überwiegend veraltet und entsprechen in Umfang und Anspruch nicht den heutigen Examensanforderungen. Den Referendaren sind entsprechend aktuelle Sachverhalte und umfassende Lösungsskizzen, sowie ausformulierte Lösungsvorschläge zur Verfügung zu stellen, um zum einen eine gute Ausbildung zu garantieren und zum anderen die an die Referendare gestellten Anforderungen zu dokumentieren.

Die marginale Berücksichtigung der Leistungen der Referendare in den einzelnen Stationen widerspricht dem Sinn des Referendariats als praktischen Teil der juristischen Ausbildung. Zwar werden Stationszeugnisse erstellt, diese haben allerdings praktisch kaum Auswirkung auf die Examensnote und werden allenfalls im Kontext der mündlichen Prüfung zur Abrundung des Bildes über die Referendare herangezogen. Allein die Ergebnisse der Klausuren zur Grundlage für die Examensnote zu machen, spiegelt nicht Fähigkeiten der Referendare wider. Die Stationszeugnisse sollten deshalb ebenfalls in die Examensnote einfließen.

Die Vorgabe verbindlicher und ausführlicher Lösungsskizzen für die Korrektoren verhindert, dass rein subjektive Präferenzen der Korrektoren etwa hinsichtlich Aufbaufragen und Argumentationstiefe unproblematischer Prüfungspunkte über den Erfolg oder Misserfolg der Referendare entscheiden. Dabei wird der Ermessensspielraum der Korrektoren nicht verkürzt, viel mehr wird ausformuliert, an welcher Stelle welche Prüfungsleistung von den Referendaren zu erwarten gewesen wäre.

In Nordrhein-Westfalen sind die Examensklausuren im Vergleich mit anderen Bundesländern häufig thematisch überfrachtet. Besonders deutlich wird das bei Klausuren, die auch in anderen Bundesländern geschrieben werden, es dort aber Einschränkungen bei den Bearbeitervermerken gibt. Eine Online-Recherche hat ergeben, dass viele Klausuren in den anderen Ländern in thematisch reduziertem Umfang geschrieben wurden. Die Bewertung der Klausuren waren dort jedoch mutmaßlich nicht strenger oder die Bearbeitungszeit kürzer. Es gab gleiche Noten für weniger Themenkomplexe, weniger Umfang und relativ mehr Bearbeitungszeit. Eine Anpassung des Prüfungsumfangs würde die Benachteiligung der Referendare in Nordrhein-Westfalen beenden.

Auch der Modus der mündlichen Prüfung im zweiten Staatsexamen sollte überdacht werden. Die Durchführung eines derart umfangreichen Aktenvortrages mit einer Vorbereitungszeit von lediglich 60 Minuten lässt keinen Raum für vertiefte juristische Argumentation und Anwendung juristischer Handwerksmittel, sondern lediglich für das Abspulen auswendiggelernter Konstellationen und Formulierungen. Es ist fraglich, ob dies tatsächlich eine derartige Aussagekraft über die juristischen Fähigkeiten des Referendars vermittelt, dass eine derartige Gewichtung bei der Gesamtnote gerechtfertigt ist.

II.           Beschlussfassung 

Die Landesregierung wird beauftragt,

  • eine Reduzierung des Pflichtstoffs für das erste juristische Staatsexamen in Absprache mit den anderen Bundesländern im Rahmen der Justizministerkonferenz, um die Vergleichbarkeit des Staatsexamens sicherzustellen, dazu sollten die juristischen Fakultäten Vorschläge unterbreiten. 
  • § 11 JAG NRW zu ändern, indem bestimmt wird, dass für jede künftige Erweiterung des Pflichtstoffs im selben Umfang Bestehendes zu streichen ist.
  • in § 7 I Nr. 5 JAG NRW die Anzahl der Hausarbeiten auf drei zu reduzieren,
  • § 28 II 2 JAG NRW dahingehend zu ändern, dass der Prüfungsstoff im Öffentlichen Recht um die Nummern 10 und 14 des § 11 II JAG NRW ergänzt wird.
  • den Schwerpunkt der juristischen Ausbildung auf die Methoden der Rechtsdidaktik zu legen, indem systematischen Denken, der Subsumtion und Argumentation und der sicheren Anwendung der Auslegungsmethoden der Vorzug gegenüber der Stoffanhäufung gegeben werden.
  • die Vorschriften zur Korrektur der Examensklausuren zu ändern, indem ergänzt wird, dass die Bewertung des Erstprüfers dem Zweitprüfer nicht mitgeteilt wird.   
  • digitale Lernmittel auf Basis generativer künstlicher Intelligenz im Sinne des beschriebenen KI-Tutors in der juristischen Ausbildung zuzulassen.
  • das universitäre Repetitorium an den juristischen Fakultäten in Nordrhein-Westfalen auszubauen, um Gleichwertigkeit mit den privaten Repetitorien zu erreichen,
  • § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG NRW, um die Möglichkeit der Anfertigung auch digitaler Aufsichtsarbeiten im Fernstudium mit online Versendung zu ergänzen.
  • sich im Sinne des Gewinns berufstätiger Studenten für die Justiz für eine deutliche Flexibilisierung der Pflichtpraktika einzusetzen und die Möglichkeit der Verkürzung oder der Anerkennung weit auszulegen.
  • die Organisation der anwaltlichen Station im Rechtsreferendariat durch die Rechtsanwaltskammer zu prüfen.
  • in der zweiten juristischen Staatsprüfung die Bewertung des Erstprüfers dem Zeitprüfer nicht mitzuteilen.
  • das Ausbildungsmaterial im Referendariat auf den aktuellen Stand der Anforderungen für das zweite Staatsexamen zu bringen.
  • die Klausurensachverhalte im zweiten Staatsexamen auf eine angemessene Länge zu kürzen.
  • neben den Klausurergebnissen auch die praktischen Leistungen der Referendarinnen und der Referendare in den einzelnen Ausbildungsstationen des Referendariats bei der Examensnote gebührend zu berücksichtigen.
  • den Referendarinnen und Referendaren aktuelle Übungsklausuren zur Verfügung zu stellen.
  • den Prüfern der schriftlichen Arbeiten in beiden Staatsexamina konkrete Vorgaben hinsichtlich Bewertungen der von den Prüflingen gewählten Lösungswege zu machen, um eine subjektive Bewertung auszuschließen.
  • den Prüfungsumfang der Klausuren im zweiten Staatsexamen hinsichtlich Themenkomplexe durch Anpassung an die anderen Bundesländer zu reduzieren.
  • eine gesetzliche Evaluationspflicht zur systematischen Bewertung der juristischen Ausbildung zu schaffen.