Sonntag der Zukunft: Mehr Freiheit durch moderne Nahversorgung, lebendige Innenstädte und rechtssichere Öffnungen

I.        Ausgangslage

Der Sonntag ist in Deutschland traditionell als Tag der Arbeitsruhe und der „seelischen Erhebung“ geschützt. Diese besondere Stellung hat tiefe historische Wurzeln. Ursprünglich diente die Sonntagsruhe in christlich geprägten, vormodernen Gesellschaften vor allem der Teilnahme am Gottesdienst – damals elementarer Bestandteil des öffentlichen Lebens und einer feudal geprägten Gesellschaftsordnung. Als die historische bzw. religiöse Bedeutung des Sonntags im Zuge der Industrialisierung zunehmend in den Hintergrund trat, wurde der Sonntag zu einem regulären Arbeitstag, bis Kaiser Wilhelm II. im Rahmen der sozialpolitischen Gesetzgebung mit der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juni 1891 Einschränkungen der Sonntagsarbeit erließ und damit den Ursprung der heute noch in Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 139 WRV geregelten Sonntagsruhe legte.

Auch in Anerkennung bzw. in dem Bewusstsein dieser historischen Entwicklung, stellt sich die Frage, ob die historischen Funktionen der Sonntagsruhe beziehungsweise die Aufrechterhaltung und Befriedung der christlich-feudalen und später monarchistischen Gesellschaftsordnung auch heute noch – in einer zunehmend säkularen sowie demokratischen und freiheitlichen Gesellschaft – einen starren, arbeitsfreien Wochentag rechtfertigen. Nordrhein-Westfalen ist heute säkularer, vielfältiger, digitaler, mobiler, global orientierter und flexibler als je zuvor. Lebensmodelle, Arbeitsformen, Konsumgewohnheiten und Freizeitbedürfnisse haben sich grundlegend verändert: Der stationäre Handel konkurriert mit einem rund um die Uhr verfügbaren Onlinehandel. Internationale Wirtschaftsbeziehungen folgen nicht zwingend deutschen Wochenrhythmen. Digitale und automatisierte Geschäftsmodelle ermöglichen Angebote, die ohne oder mit nur minimalem Personaleinsatz auskommen. Gleichzeitig bleiben der Schutz der Beschäftigten, planbare Ruhezeiten und gesellschaftliche Auszeiten wichtige Anliegen. Diese Entwicklungen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Vielmehr sollte eine Harmonisierung der verschiedenen Belange angestrebt werden. Es geht nicht um eine Reduktion von arbeitsfreien Ruhetagen, sondern um eine gleichwertige Flexibilisierung. Der freiheitliche Rechtsstaat sollte den Menschen mehr Selbstbestimmung ermöglichen, ohne den sozialen Schutz auszuhöhlen.

Innerhalb Nordrhein-Westfalens gibt es beispielsweise über das Sonn- und Feiertagsgesetz sowie das Ladenöffnungsgesetz diverse Hebel, um den Menschen in unserem Land ein flexibleres, moderneres und selbstbestimmteres Leben zu ermöglichen. Schon heute arbeiten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 9,2 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland regelmäßig am Sonntag. Zudem zeigt die Vielzahl bestehender Ausnahmen, dass die Sonntagsruhe in der Praxis nicht absolut ist. Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen, Bäckereien, kulturelle Einrichtungen, touristische Angebote und bestimmte Verkaufsstellen dürfen unter engen Voraussetzungen öffnen. Diese Ausnahmen sind historisch gewachsen, erscheinen für viele Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende aber nicht immer nachvollziehbar. Während einige Betriebe aufgrund ihrer Lage oder einer besonderen rechtlichen Einordnung öffnen dürfen, bleiben andere vergleichbare Angebote ausgeschlossen. Das führt zu Ungleichbehandlungen, Rechtsunsicherheit und einem Flickenteppich in der praktischen Anwendung.

Besonders deutlich wird dies bei Kiosken, Trinkhallen und kleineren Nahversorgungsangeboten. Sie sind in Nordrhein-Westfalen weit mehr als bloße Verkaufsstellen. Sie sind wohnortnahe Versorgungsorte, soziale Treffpunkte und Teil der Alltagskultur vieler Städte und Quartiere. Gerade für Menschen ohne Auto, für ältere Menschen, für Schichtarbeitende, für Familien und für spontane Bedarfe leisten sie einen Beitrag zur wohnortnahen Versorgung. Gleichwohl leiden viele Betreiberinnen und Betreiber unter restriktiven und auslegungsanfälligen Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes. Die Unterscheidung zwischen Kernsortiment und Randsortiment ist in der Praxis schwer handhabbar und vielfach von Einzelfallrechtsprechung geprägt. Kommunen vollziehen die Regelungen unterschiedlich, Gewerbetreibende wissen häufig nicht verlässlich, welche Waren sie wann verkaufen dürfen und rechtstreue Betriebe geraten in eine unbefriedigende Grauzone.

Die geltenden Warengruppen und Öffnungsmöglichkeiten spiegeln die gesellschaftliche Realität nicht mehr ausreichend wider. Begriffe und Sortimentsgrenzen, die vor fast zwei Jahrzehnten entwickelt wurden, passen nicht ohne Weiteres zu heutigen Konsum- und Versorgungsbedürfnissen. Andere Länder zeigen, dass eine abstraktere und lebensnähere Beschreibung zulässiger Warengruppen möglich ist, ohne den Schutz des Sonntags oder der Beschäftigten grundsätzlich in Frage zu stellen. Neue Kategorien wie Lebens- und Genussmittel können rechtssicherer, verständlicher und praxisnäher sein als kleinteilige und streitanfällige Abgrenzungen.

Auch die maximale Öffnungsdauer von fünf Stunden an Sonn- und Feiertagen wird den Bedürfnissen vieler Betriebe und Kundinnen und Kunden nicht mehr gerecht. Eine maßvolle Ausweitung kann helfen, Nahversorgung zu sichern, wirtschaftliche Tragfähigkeit zu stärken und kommunalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Gerade in Grenzregionen steht der nordrhein-westfälische Einzelhandel zudem im Wettbewerb mit Nachbarländern, in denen Sonntagsöffnungen deutlich liberaler gehandhabt werden. Wenn Kaufkraft und damit auch Gewerbesteuereinnahmen regelmäßig abfließen, schadet dies nicht nur einzelnen Betrieben, sondern auch der Region insgesamt. Folgen dieser Entwicklung sind nicht zuletzt Abwanderungen von Betrieben, die die Infrastruktur vieler Kommunen in Nordrhein-Westfalen bislang maßgeblich prägen.

Ein weiterer zentraler Hebel für eine Flexibilisierung sind die verkaufsoffenen Sonntage. Sie können Innenstädte beleben, Stadtfeste, Märkte und Veranstaltungen ergänzen und den stationären Einzelhandel gegenüber dem digitalen Wettbewerb stärken. In der Praxis sind ihre Genehmigung und Durchführung jedoch häufig mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden. Die hohen Anforderungen an Anlassbezug, Prognosen, Abgrenzungen und Nachweise führen dazu, dass Kommunen und Händlerinnen und Händler oft zurückhaltend agieren. Dadurch werden Chancen für lebendige Innenstädte, attraktive Stadtteilzentren und wirtschaftliche Impulse nicht ausgeschöpft.

Nordrhein-Westfalen braucht deshalb eine moderne und rechtssichere Regelung für den Sonntag der Zukunft. Dazu gehört eine offene bundespolitische Debatte über die gesellschaftliche Bedeutung der Sonntagsruhe ebenso wie konkrete landespolitische Reformen im Sonn- und Feiertagsgesetz und im Ladenöffnungsgesetz. Automatisierung und Digitalisierung eröffnen zusätzliche Möglichkeiten, Angebote am Sonntag zuzulassen, ohne klassische Sonntagsarbeit auszuweiten. Digitale Kleinstsupermärkte, automatisierte Verkaufskonzepte und vollautomatisierte Autowaschanlagen zeigen, dass moderne Technik neue Formen der Versorgung und Dienstleistung ermöglichen, ohne den Arbeitsschutz in gleicher Weise zu berühren wie herkömmliche Öffnungen.

Der Sonntag der Zukunft sollte nicht durch starre Regeln geprägt sein, die moderne Lebenswirklichkeiten ausblenden, rechtstreue Unternehmerinnen und Unternehmer verunsichern und innovative Lösungen verhindern. Nordrhein-Westfalen kann hier vorangehen: mit mehr Freiheit, mehr Rechtssicherheit, mehr kommunaler Verantwortung und einem zeitgemäßen Ausgleich zwischen Sonntagsschutz, wirtschaftlicher Realität und individueller Selbstbestimmung.

II.       Beschlussfassung

Der Landtag stellt fest:

  • Die Sonn- und Feiertagsruhe ist historisch gewachsen und muss an die Lebenswirklichkeit einer säkularen, digitalen, modernen und vielfältigen Gesellschaft angepasst werden.
  • Eine Modernisierung der Sonntagsregelungen bedeutet nicht die Abschaffung arbeitsfreier Tage, sondern eine gleichwertige Flexibilisierung, die mehr Selbstbestimmung ermöglicht und den Schutz der Beschäftigten wahrt.
  • Die bestehenden Ausnahmen im Sonn- und Feiertagsrecht sowie im Ladenöffnungsgesetz führen in der Praxis zu Ungleichbehandlungen, Rechtsunsicherheit und einem uneinheitlichen Vollzug.
  • Kioske, Trinkhallen, kleinere Nahversorgungsangebote, digitale Kleinstsupermärkte, automatisierte Dienstleistungen und verkaufsoffene Sonntage können einen wichtigen Beitrag zu wohnortnaher Versorgung, lebendigen Innenstädten und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit leisten.
  • Nordrhein-Westfalen sollte seine landesrechtlichen Spielräume nutzen und zugleich eine übergreifende Debatte über einen zeitgemäßen, rechtssicheren und freiheitlichen Ordnungsrahmen für den Sonntag der Zukunft anstoßen.

Der Landtag beauftragt die Landesregierung,

  • auf Bundesebene eine grundlegende Diskussion über die gesellschaftliche Bedeutung, die heutige Funktion und die notwendige Modernisierung der Sonn- und Feiertagsruhe anzustoßen und sich für einen zeitgemäßen Rechtsrahmen einzusetzen, der mehr Flexibilität und Selbstbestimmung ermöglicht, ohne den Schutz der Beschäftigten unberücksichtigt zu lassen,
  • die Voraussetzungen für die Genehmigung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage zu vereinfachen und rechtssicherer auszugestalten, insbesondere mit Blick auf Anlassbezug, Prognoseanforderungen, räumliche Abgrenzungen und Nachweispflichten,
  • das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen dahingehend anzupassen, dass künftig bis zu zwölf verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Kommune und Jahr ermöglicht werden,
  • die im Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen geregelten zulässigen Warengruppen für Kioske, Trinkhallen und vergleichbare kleinere Verkaufsstellen lebensnäher, breiter und rechtssicherer auf „Lebens- und Genussmittel“ auszuweiten,
  • das Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalen dahingehend anzupassen, dass die zulässige maximale Öffnungsdauer von derzeit fünf Stunden an Sonn- und Feiertagen für Kioske, Trinkhallen und vergleichbare kleinere Verkaufsstellen maßvoll ausgeweitet wird,
  • durch Neuaufnahme einer weiteren Ausnahmeregelung in § 4 des Sonn- und Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen den rechtssicheren Betrieb vollautomatisierter Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in Gewerbe- und Industriegebieten zu ermöglichen,
  • den rechtssicheren Betrieb von digitalen Kleinstsupermärkten und Automatenkiosken an Sonn- und Feiertagen durch eine explizite Ausnahme derartiger Verkaufsstellen vom Geltungsbereich des Ladenöffnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen.