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Henning Höne FDP-Landtagsfraktion NRW

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

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A Problem

Die MdLAbkürzung für Mitglied des Landtags. Der FDP-Landtagsfraktion NRW gehören aktuell zwölf Abgeordnete an.Zum Glossareintrag Nordrhein-Westfalen haben nach Artikel 50 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Die einzelnen Bestandteile der Abgeordnetenbezüge sind im Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Dieses gewährt als Annex zum Mandat ergänzend eine Altersversorgung.

Das Abgeordnetengesetz normiert Amtszulagen für den Präsidenten bzw. die Präsidentin und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. Eine Zulage für Vorsitzende von Ausschüssen und anderen Gremien ist nicht vorgesehen, obwohl auch sie in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet sind und eine höhere Bedeutung und Verantwortung für das Funktionieren des Parlamentes haben als Abgeordnete ohne eine solche zusätzliche Aufgabe.

Das derzeitige System zur Ermittlung des Betrages der Anpassung der Abgeordnetenbezüge nach § 15 Absatz 2 bedarf der Modifizierung. Die festgelegten Parameter sind in ihrer Zusammensetzung sehr kompliziert und für Bürgerinnen und Bürger nur wenig nachvollziehbar.

Die Altersversorgung der Abgeordneten wird durch das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg sichergestellt. Den Mitgliedern des Landtags wird hierzu ein monatlicher Pflichtbeitrag von den Abgeordnetenbezügen abgezogen. Der aktuelle Pflichtbeitrag beträgt 2.880,12 Euro. Die Renten des Versorgungswerkes sind kapitalgedeckt und werden mit einer gleichbleibenden Auszahlungshöhe über die gesamte Lebensdauer der ehemaligen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen fest- gesetzt. Es gibt – bis auf geringe Überschussbeteiligungen von deutlich unter 0,5 % – keine Rentensteigerungen. Steigende Lebenshaltungskosten und hohe Inflationsraten haben somit keinen Einfluss auf die Höhe der Rente und werden nicht ausgeglichen, sodass die Renten über die Jahre massiv an Wert verlieren.

In § 6 Absatz 2 und § 8 Absatz 3 müssen redaktionelle Versehen bereinigt werden.

B Lösung

Die Zahlung einer angemessenen steuerpflichtigen Zulage für Vorsitzende von Ausschüssen, Unterausschüssen und vergleichbaren Gremien wird in § 5 ergänzend geregelt.

Die Anpassung der Abgeordnetenbezüge erfolgt unter Bezugnahme und Koppelung an den Nominallohnindex für das Land Nordrhein-Westfalen.

Für Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger des Versorgungswerkes wird ein Versorgungszuschlag aus staatlichen Haushaltsmitteln gewährt.

Berichtigung der redaktionellen Versehen in § 6 und § 8.

C Alternativen

Keine

D Kosten

Da die Zahlung der angemessenen steuerlichen Zulage für Vorsitzende von Ausschüssen erst mit Beginn der nächsten Legislaturperiode / WahlperiodeZeitraum, für den der Landtag gewählt ist. In Nordrhein-Westfalen dauert die Wahlperiode fünf Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtags.Zum Glossareintrag wirksam wird, können Mehrkosten nur mit heutigem Stand geschätzt werden. Sie sind abhängig von dem im Haushaltsplan noch festzulegenden Kreis der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger. Nach derzeitigem Stand werden sie pro Person und Jahr für Vorsitzende von Ausschüssen 4.139,40 € und für Vorsitzende von Unterausschüssen 2.069,64 € betragen.

Inwiefern die Änderung des Berechnungsverfahrens bei der Anpassung der Abgeordnetenbezüge zu Mehrkosten gegenüber dem derzeit bestehenden System führt, kann nicht beziffert werden, da die aktuell herangezogenen Werte nach der Änderung als Vergleichsgröße nicht mehr zur Verfügung stehen.

Der Aufwand für den Versorgungszuschlag für Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger des Versorgungswerkes beträgt im ersten Jahr ca. 34.000 €.

ZUSATZINFO: Die geplanten Änderungen des Abgeordnetengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im nachstehenden pdf-Dokument abrufbar.

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