Landeskommission zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt würdigen und ihre Empfehlungen gemeinsam umsetzen

  1. Ausgangslage

Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche findet in Familien, Institutionen und weiteren gesellschaftlichen Zusammenhängen statt. Sie vollzieht sich in Macht- und Abhängigkeitsverhältnissen und verletzt grundlegende Rechte der Betroffenen. Aufarbeitung muss deshalb über die Klärung einzelner Taten hinausgehen, Verantwortlichkeiten benennen, institutionelle und gesellschaftliche Bedingungen untersuchen, Betroffene beteiligen und Konsequenzen für einen wirksameren Schutz von Kindern und Jugendlichen ermöglichen.

Die Aufdeckung der langjährigen sexualisierten Gewalt gegen Kinder in Lügde und weiterer großer Tatkomplexe hat in Nordrhein-Westfalen einen tiefgreifenden politischen und gesellschaftlichen Prozess ausgelöst. Der Landtag setzte 2019 den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss „Kindesmissbrauch“ ein, richtete die Kinderschutzkommission ein und beschloss 2022 das Landeskinderschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Mit dessen späterer Weiterentwicklung und der Schaffung des Amtes einer unabhängigen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte wurde der institutionelle Rahmen weiter gestärkt.

Zugleich ist eine größere öffentliche und institutionelle Sensibilität für sexualisierte Gewalt, Kinderrechte und die Verantwortung von Institutionen entstanden. Schutzkonzepte, Betroffenenbeteiligung und Aufarbeitung haben an Bedeutung gewonnen. Dennoch besteht weiterhin die Gefahr, sexualisierte Gewalt im eigenen Umfeld zu verdrängen, Betroffene nicht ausreichend zu hören oder institutionelle Verantwortung hinter Einzelfallbetrachtungen zurücktreten zu lassen.

Vor diesem Hintergrund beschlossen CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP am 1. Oktober 2024 gemeinsam die Einsetzung einer Landeskommission zur Etablierung von Standards zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Der Landtag verband damit den Auftrag, Standards für Aufarbeitung, Vorschläge zu ihrer Umsetzung und Qualitätskontrolle, Themen für Dunkelfeldstudien sowie Vorschläge für die Betroffenenarbeit in Nordrhein-Westfalen zu entwickeln.

Die Landeskommission nahm ihre Arbeit am 10. Mai 2025 auf. Ihre Zusammensetzung führte Erfahrungswissen von Betroffenen, wissenschaftliche Erkenntnisse, rechtliche Expertise sowie Erfahrungen aus Beratung, Prävention, Intervention und institutioneller Aufarbeitung zusammen. Die Betroffenenperspektive brachten Ilka Katrin Kraugmann und Karl Haucke ein. Die wissenschaftliche Expertise wurde durch Prof. Dr. Karin Böllert, Prof. Dr. Bettina Rulofs, Prof. Dr. Wolfgang Schröer und Prof. Dr. Heike Wiemert vertreten. Für die Bereiche Justiz, Recht und Opferschutz wirkten Elisabeth Auchter-Mainz, die zwischenzeitlich zur unabhängigen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte des Landes Nordrhein-Westfalen bestellte Petra Ladenburger und Martina Lörsch mit. Erfahrungen aus Fachberatung, Intervention und Prävention brachten Giuseppe Catania, Astrid-Maria Kreyerhoff und Dr. Birgit Palzkill ein. Katja Gillhausen und Bernd König ergänzten die Kommission um Erfahrungen aus institutionellen und kirchlichen Aufarbeitungszusammenhängen. Ellena Jane Wilkinson-Siegmund brachte insbesondere die Eltern- und Beteiligungsperspektive ein.

In sieben Plenumssitzungen und zahlreichen Arbeitsgruppensitzungen entwickelte die Landeskommission ein miteinander verbundenes System aus Haltungs-, Struktur- und Verfahrensstandards. Dabei gelang es ihr, die vielfach noch getrennt geführten Debatten über Betroffenenrechte, institutionelle Verantwortung, staatliche Aufgaben und gesellschaftliche Aufarbeitung in einem gemeinsamen Konzept zusammenzuführen. Insbesondere die gleichberechtigte Einbeziehung von Betroffenenwissen prägt den vorgelegten Bericht und verleiht seinen Empfehlungen besonderes Gewicht.

Mit ihrem Abschlussbericht legt die Landeskommission weitreichende und konkrete Empfehlungen vor. Sie bestimmt Aufarbeitung neben Prävention und Intervention als eigenständige, dauerhafte und gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Sie soll erlittenes Unrecht anerkennen, Verantwortung klären, Beteiligung ermöglichen, institutionelle Veränderungen anstoßen und Grundlagen für einen wirksameren Schutz von Kindern und Jugendlichen schaffen.

Ein zentrales Ergebnis ist die Forderung nach einem Landesaufarbeitungsgesetz. Das Recht Betroffener auf Aufarbeitung und die öffentliche Verantwortung für deren Ermöglichung sollen nicht länger vom guten Willen einzelner Organisationen oder anderer Verantwortlicher abhängen. Das Gesetz soll Rechte und Pflichten, Beteiligungsmöglichkeiten, Aktenzugänge und unabhängige Strukturen verbindlich regeln.

Die Landeskommission empfiehlt zudem die Einrichtung einer unabhängigen Landesaufarbeitungskommission. Sie soll Standards weiterentwickeln, Aufarbeitungsprozesse begleiten, deren Qualität sichern und dort tätig werden können, wo Verantwortlichkeiten ungeklärt sind, Organisationen sich einer Aufarbeitung entziehen oder kein verantwortliches Gegenüber mehr besteht.

Als weitere tragende Säule schlägt die Landeskommission einen ständigen Betroffenenrat vor. Betroffene sollen die Politik und die Weiterentwicklung der Aufarbeitung in Nordrhein-Westfalen dauerhaft, unabhängig und selbstbestimmt beraten können, statt lediglich angehört zu werden. Seine Arbeit ist von Beratungsangeboten für einzelne Betroffene und von der Förderung selbstorganisierter Zusammenschlüsse Betroffener zu unterscheiden.

Besondere Bedeutung misst der Bericht der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Familien bei. Obwohl Familien und das unmittelbare soziale Umfeld zu den häufigsten Tatkontexten gehören, fehlen bislang weitgehend Strukturen, in denen Betroffene das Geschehen aufarbeiten, Verantwortlichkeiten klären und professionelle Begleitung erhalten können. Sexualisierte Gewalt in Familien darf weder als private Angelegenheit behandelt noch allein den betroffenen Menschen überlassen werden. Das Land trägt Mitverantwortung dafür, Aufarbeitung im Tatkontext Familie zu ermöglichen.

Die Empfehlungen der Landeskommission markieren damit den Übergang von einzelnen, häufig zeitlich begrenzten Aufarbeitungsprozessen zu einer dauerhaft abgesicherten Aufarbeitungsarchitektur für Nordrhein-Westfalen.

II. Feststellungsteil

Der Landtag stellt fest, dass

  • er mit der Einsetzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Kindesmissbrauch“ Verantwortung für die parlamentarische Aufklärung übernommen hat;
  • er mit der Einrichtung der Kinderschutzkommission ein dauerhaftes parlamentarisches Gremium geschaffen hat, das Erfahrungen Betroffener sowie Erkenntnisse aus Fachpraxis und Wissenschaft aufgreift und aktuelle Gefährdungen und strukturelle Schutzlücken öffentlich behandelt;
  • mit dem Landeskinderschutzgesetz Nordrhein-Westfalen Kinderrechte, Mindeststandards, Qualitätsentwicklungsverfahren und interdisziplinäre Netzwerke gesetzlich verankert wurden und das Gesetz mit der Einrichtung des Amtes einer unabhängigen Beauftragten für Kinderschutz und Kinderrechte weiterentwickelt wurde;
  • er mit der gemeinsamen Einsetzung der Landeskommission zur Etablierung von Standards zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche Voraussetzungen dafür geschaffen hat, Aufarbeitung als eigenständige Aufgabe neben Prävention und Intervention zu stärken;
  • die gemeinsamen parlamentarischen Entscheidungen der vergangenen Jahre den Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie die Stärkung ihrer Rechte als dauerhafte, fraktionsübergreifende Verantwortung des Landtags bekräftigen.

Der Landtag begrüßt den Abschlussbericht der Landeskommission zur Etablierung von Standards zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Er dankt den Mitgliedern der Landeskommission für ihre intensive Arbeit. Mit ihrem Bericht hat die Landeskommission eine tragfähige Grundlage geschaffen, um Aufarbeitung in Nordrhein-Westfalen rechtlich und strukturell dauerhaft zu verankern.

Der Landtag spricht sich dafür aus, die zentralen Empfehlungen der Landeskommission gemeinsam umzusetzen. Er begrüßt insbesondere

  • die Empfehlung, ein Landesaufarbeitungsgesetz zu schaffen, das das Recht Betroffener auf Aufarbeitung, die öffentliche Verantwortung für deren Ermöglichung und verbindliche Beteiligungsrechte absichert;
  • die Empfehlung, eine ständige und unabhängige Landesaufarbeitungskommission einzurichten, die Standards weiterentwickelt, Aufarbeitungsprozesse begleitet und deren Qualität sichert. Aufarbeitung darf nicht von der freiwilligen Selbstregulierung derjenigen Organisationen abhängen, die selbst Gegenstand einer Aufarbeitung sind;
  • die Empfehlung, einen ständigen und unabhängigen Betroffenenrat Nordrhein-Westfalen einzurichten und damit Betroffenenwissen dauerhaft und selbstbestimmt in die Aufarbeitungspolitik einzubeziehen. Auch Kinder und Jugendliche müssen unter sicheren, barrierearmen und ihren individuellen Voraussetzungen entsprechenden Bedingungen an Aufarbeitungsprozessen beteiligt werden können;
  • die Empfehlung, eine landesweite Infrastruktur für die Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Familien aufzubauen und Betroffenen unabhängig von der Mitwirkung anderer Familienmitglieder einen selbstbestimmten Zugang zur Aufarbeitung zu ermöglichen. Sexualisierte Gewalt in Familien ist keine private Angelegenheit. Das Land trägt Verantwortung dafür, auch für diesen Tatkontext geeignete Aufarbeitungsstrukturen bereitzustellen.

Der Landtag bekräftigt seinen Willen, auf Grundlage der Empfehlungen der Landeskommission schnellstmöglich die rechtlichen und strukturellen Voraussetzungen für eine dauerhaft abgesicherte Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Nordrhein-Westfalen zu schaffen. Dazu soll ein Landesaufarbeitungsgesetz auf den Weg gebracht werden, dass das Recht Betroffener auf Aufarbeitung verbindlich absichert.

III. Forderungsteil

Der Landtag bittet die Landesregierung:

  1. innerhalb von drei Monaten Eckpunkte für ein Landesaufarbeitungsgesetz vorzulegen, das insbesondere
        • das Recht Betroffener auf Aufarbeitung,
        • die öffentliche Verantwortung für die Ermöglichung von Aufarbeitung,
        • verbindliche Beteiligungsrechte,
        • Ansprüche auf unabhängige Beratung und Verfahrensbegleitung,
        • den Zugang zu aufarbeitungsrelevanten Akten und Informationen sowie
        • die Pflichten staatlicher, öffentlicher, freier und privater Stellen und Organisationen zur Mitwirkung an Aufarbeitungsprozessen rechtlich regelt;
  1. im Landesaufarbeitungsgesetz eine ständige und unabhängige Landesaufarbeitungskommission zu verankern, deren Aufgaben insbesondere die Weiterentwicklung und Qualitätssicherung von Standards, die Begleitung und Initiierung von Aufarbeitungsprozessen sowie die Klärung von Verantwortlichkeiten umfassen. Die Kommission ist institutionell, personell, fachlich und finanziell unabhängig auszugestalten und mit einer eigenen Geschäftsstelle sowie den erforderlichen Kontroll-, Interventions- und Durchsetzungsbefugnissen auszustatten;
  2. einen ständigen und unabhängigen Betroffenenrat Nordrhein-Westfalen einzurichten und im Landesaufarbeitungsgesetz zu verankern, der die Landespolitik in Fragen der Aufarbeitung sexualisierter Gewalt berät und an der Weiterentwicklung von Standards, Verfahren und Strukturen beteiligt wird. Seine unabhängige Arbeitsweise, eine transparente Berufung, eine vielfältige und inklusive Zusammensetzung, eine eigene Geschäftsstelle, ein eigener Etat und angemessene Beteiligungsrechte sind sicherzustellen. Selbstorganisationen Betroffener sind davon unabhängig dauerhaft zu unterstützen;
  3. eine landesweite Infrastruktur für die Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Familien aufzubauen und dauerhaft abzusichern. Diese Infrastruktur soll betroffenen Kindern und Jugendlichen unabhängig von der Mitwirkung oder Zustimmung anderer Familienmitglieder Zugang zur Aufarbeitung ermöglichen, ihre Schutz- und Beteiligungsbedürfnisse alters- und entwicklungsgerecht berücksichtigen niedrigschwellig und regional erreichbar sein sowie bedarfsgerechte, fachkundige und selbstbestimmt nutzbare Begleitung anbieten. Qualitätsstandards für diese Begleitung sind unter verbindlicher Beteiligung Betroffener zu entwickeln;
  4. sicherzustellen, dass laufende oder neu einzuleitende Aufarbeitungsprozesse nicht bis zum Inkrafttreten eines Landesaufarbeitungsgesetzes aufgeschoben werden und die von der Landeskommission entwickelten Standards anzuwenden und bei anderen Aufarbeitungsprozessen auf ihre Anwendung hinzuwirken;
  5. dem Landtag gemeinsam mit den Eckpunkten einen Zeit-, Finanzierungs- und Umsetzungsplan für das Landesaufarbeitungsgesetz, die Landesaufarbeitungskommission, den Betroffenenrat und die Infrastruktur zur Aufarbeitung sexualisierter Gewalt in Familien vorzulegen.