Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung
Bundesgesetzlicher Anspruch auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter. Er gilt seit dem Schuljahr 2026/27 zunächst für die erste Klassenstufe und wächst jahrgangsweise auf; der Anspruch umfasst werktäglich acht Stunden bis zum Beginn der fünften Klasse und ist nicht auf die OGS als Erfüllungsform beschränkt.