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Dr. Werner Pfeil FDP-Landtagsfraktion NRW

Änderungsantrag der Fraktion der FDP

Details

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zu dem „Gesetz über die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlags für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden in Nordrhein-Westfalen (Anwärtersonderzuschlagsgesetz feuerwehrtechnischer Dienst – AnwSoZG Feu)“

GesetzentwurfAusformulierter Vorschlag für ein neues Gesetz oder die Änderung eines bestehenden Gesetzes. Gesetzentwürfe aus der Mitte des Landtags müssen von mindestens sieben Abgeordneten unterzeichnet sein und werden grundsätzlich in zwei, in bestimmten Fällen in drei Lesungen beraten.Zum Glossareintrag der Landesregierung
Drucksache (DS)Amtliches Parlamentsdokument, etwa ein Gesetzentwurf, Antrag, eine Anfrage oder ein Ausschussbericht. Drucksachen werden verteilt, nummeriert und im Dokumentenarchiv des Landtags veröffentlicht.Zum Glossareintrag 18/12816

Die Fraktion der FDP beantragt, den genannten Gesetzesentwurf wie folgt zu ändern:

1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird geändert in:

„Ob landesweit ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern im Land vorliegt, prüft das für Inneres zuständige Ministerium auf AntragFörmlicher Vorschlag, zu dem der Landtag einen Beschluss fassen soll. Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe darf Anträge stellen; sie sind schriftlich einzubringen.Zum Glossareintrag der Kommunalen Spitzenverbände und stellt dies für einen Zeitraum von fünf Jahren fest.“

2. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird geändert in:

„Der Antrag kann auch vor Ablauf von fünf Jahren erneut gestellt werden.“

Begründung

Zu Nummer 1:
Sowohl aus dem Evaluationsbericht des Ministerium des Innern (Vorlage 18/3356) als auch aus den Stellungnahmen des Deutschen Gewerkschaftsbund NRW (Stellungnahme 18/2523) und der Kommunalen Spitzenverbände (Stellungnahme 18/2541) ist ersichtlich, dass der Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern eine landesweite Realität darstellt. Um einen möglichst bürokratiearmen Antragsprozess zu gewährleisten, soll die Feststellung des für Inneres zuständigen Ministeriums landesweit gelten und nicht jeden Gemeindeverband eigenständig in den Fokus nehmen müssen. Gleichzeitig werden durch eine entsprechende landesweite Feststellung divergierende Entscheidungen auf Gemeindeebene vermieden und es entsteht zwischen den Gemeinden keine Konkurrenzsituation.

Zu Nummer 2:
Durch die Neuformulierung soll klargestellt werden, dass schon vor Ablauf des Zeitraums nach § 1 Abs. 2 S. 2 ein erneuter Antrag gestellt werden kann, um eine nahtlose Gewährung des Zuschlags sicherstellen zu können und zu verhindern, dass erst nach Ablauf des Geltungszeitraums überhaupt erst eine Antragstellung möglich ist und sich die Feststellung dann aufgrund der notwendigen Prüfung verzögert.

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