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Fraktionschef Henning Höne

Änderung der Schuldenbremse im Grundgesetz FDP-Eilantrag in NRW abgelehnt – Einsatz hat sich gelohnt

FDP-Landeschef Henning Höne sagt zur heutigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs NRW:

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„Unser AntragFörmlicher Vorschlag, zu dem der Landtag einen Beschluss fassen soll. Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe darf Anträge stellen; sie sind schriftlich einzubringen.Zum Glossareintrag war keineswegs chancenlos. Die einstweilige Anordnung wurde nicht erlassen, weil derzeit noch offen ist, ob die nach Artikel 83 der NRW-Landesverfassung zulässige Verschuldung in Höhe der Investitionen durch die neue Kreditobergrenze überschritten wird. Dies wird sich erst zeigen, wenn das Ausführungsgesetz des Bundes vorliegt. Ein späterer Erfolg im Hauptsacheverfahren bleibt also möglich.

Auch zur Frage, ob der Bund unzulässig in die Verfassungsautonomie der Länder eingreift, hat sich der Gerichtshof nicht abschließend geäußert. Diese zentrale Frage bleibt offen. Die Entscheidung betrifft ausschließlich Nordrhein-Westfalen, da hier die SchuldenbremseVerfassungsrechtliche Begrenzung der staatlichen Kreditaufnahme mit gesetzlich geregelten Spielräumen und Ausnahmen. Die FDP-Landtagsfraktion fordert für 2027 einen Landeshaushalt, der weder die Konjunkturkomponente noch die strukturelle Verschuldungsmöglichkeit nutzt.Zum Glossareintrag nicht in der Landesverfassung steht. Auf andere Länder wie Baden-Württemberg oder Hessen ist sie nicht übertragbar. Dort könnte die rechtliche Bewertung anders ausfallen. Weitere Verfahren sind daher denkbar.

Wir werden die Entwicklung weiterhin genau beobachten und nach Vorlage des Ausführungsgesetzes entscheiden, ob wir das Verfahren fortführen. Fest steht: Ohne den Einsatz der FDP wäre diese verfassungsrechtliche Grundsatzfrage gar nicht öffentlich diskutiert worden. Unser Fazit ist klar: Die Rechte der Landesparlamente und die föderale Ordnung bleiben für uns Freie Demokraten unverhandelbar. Wir setzen uns weiter für eine starke Landesdemokratie und die Verfassungsautonomie der Länder ein.“

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