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Ralf Witzel

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Artikel 83)

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A Problem

Mit der Änderung des Grundgesetzes (GG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) hat der Bund die Vorschläge der Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) verfassungsrechtlich verankert. Notwendige Folgeregelungen wurden mit dem Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August 2009 (BGBl. I. S. 2702) auf einfachgesetzlicher Ebene umgesetzt. Kernstück der Föderalismusreform II ist die in Artikel 109 Abs. 3 GG verankerte Schuldenregel. In dieser wird für Bund und Länder der Grundsatz festgeschrieben, dass die jeweiligen Haushalte ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Für den Haushalt des Bundes ist dieser Regel bereits dann entsprochen, wenn das strukturelle Defizit 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreitet. Für die Länder hingegen ist keine strukturelle Verschuldung möglich. Abweichungen von diesem Grundsatz sind für eng gefasste Ausnahmen (Stabilisierung der Konjunkturentwicklung, Naturkatastrophen, außergewöhnliche Notsituationen) zulässig.

Bislang ist in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung keine Regelung zur SchuldenbremseVerfassungsrechtliche Begrenzung der staatlichen Kreditaufnahme mit gesetzlich geregelten Spielräumen und Ausnahmen. Die FDP-Landtagsfraktion fordert für 2027 einen Landeshaushalt, der weder die Konjunkturkomponente noch die strukturelle Verschuldungsmöglichkeit nutzt.Zum Glossareintrag enthalten. Einfachgesetzliche Regelungen zum Grundsatz des Haushaltsausgleichs ohne Einnahmen aus Krediten, zu Ausnahmesituationen sowie zur sogenannten Konjunkturkomponente sehen §§ 18 ff. Landeshaushaltsordnung (LHO) vor.

Die grundgesetzlich verankerte Schuldenbremse wirkt aufgrund ihres Verfassungsrangs direkt gegenüber dem Landeshaushaltsgesetzgeber. Ihre Einhaltung ist jedoch aufgrund der fehlenden Verankerung in der Landesverfassung nicht durch eine abstrakte NormenkontrollverfahrenGerichtliche Prüfung, ob eine Rechtsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Der Verfassungsgerichtshof NRW entscheidet unter anderem über abstrakte und konkrete Normenkontrollen am Maßstab der Landesverfassung.Zum Glossareintrag auf AntragFörmlicher Vorschlag, zu dem der Landtag einen Beschluss fassen soll. Jedes Mitglied des Landtags, jede Fraktion und jede Gruppe darf Anträge stellen; sie sind schriftlich einzubringen.Zum Glossareintrag von Mitgliedern des Landtags Nordrhein-Westfalen durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshof NRWUnabhängiges Verfassungsorgan und Gericht des Landes Nordrhein-Westfalen. Es entscheidet unter anderem über Organstreitigkeiten, Normenkontrollen, Wahlprüfungsbeschwerden sowie kommunale und individuelle Verfassungsbeschwerden.Zum Glossareintrag) überprüfbar (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 14.01.2025, VerfGH 34/24).

B Lösung

Verankerung einer Regelung zur Begrenzung der Neuverschuldung in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung: In Artikel 83 der Verfassung für Nordrhein-Westfalen wird der Grundsatz eines ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichenden Haushalts festgeschrieben.

Eine Kreditaufnahme ist nur noch in eng begrenzten Ausnahmesituationen zulässig, nämlich zum Ausgleich von konjunkturellen Einbrüchen im Rahmen einer symmetrischen Konjunkturkomponente sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen.

Der ganze Antrag steht Ihnen zur Ansicht und als Download via pdf-Datei zur Verfügung.

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