Änderungen des BHKG – was plant die Landesregierung genau?
Aus dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss V „Hochwasserkatastrophe“ der 17. Legislaturperiode wurde im Rahmen der Zeugenbefragung von Prof. T. deutlich, dass das BHKG klarer gefasst und überarbeitet werden muss. Zeugenaussagen sind im Zwischenbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses V („Hochwasserkatastrophe“) zu dem Auftrag des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2021, Drucksache 17/14944, festgehalten worden. Prof T. erklärte insbesondere Folgendes:
I. „Die Regelungen des BHKG sind sehr stark in der Kritik gewesen schon bei der Schaffung des neuen Regelwerkes, weil man insbesondere die Aufgaben des Landes doch für etwas unterreglementiert hält.“
II. „Sie sehen mich hier als Kritiker des Gesetzes. Auch hier haben wir wirklich nur sehr marginale Regelungen. Es ist problematisch. […] Aus meiner Sicht wäre es wichtig, hier tatsächlich auch den Krisenstab der Landesregierung eindeutiger zu regeln. […]. Das BHKG spricht ganz allgemein von Krisenstäben. […] Weitere Vorgaben dazu, was ein Krisenstab ist und wie der zusammengesetzt, eingesetzt oder aktiviert wird, findet man im BHKG allenfalls in Ansätzen. […] sodass man also im Grunde aus dem Gesetz selber […] noch nicht einmal herleiten kann, was ein Krisenstab im Sinne des Gesetzes auf Landesebene eigentlich soll. […] Das BHKB gibt für den Krisenstab der Landesregierung einfach zu wenig her.“
III. „Ich bin aber nicht sicher, ob man wirklich zu dem Zeitpunkt, als man das Gesetz gemacht hat, mit solchen Lagen, wie wir sie jetzt hatte, überhaupt gedanklich rechnen konnte. […] Dann muss man eben das Konzept eines solchen Gesetzes auch mal überdenken und vielleicht auch modifizieren.“
IV. „Ich habe bei der Durchsicht des BHKG ein wenig den Eindruck, […] dass das BHKG im Grunde hinter dem zurückbleibt, was wir künftig wahrscheinlich als Schadenlage zu erwarten haben. Aus meiner Sicht ist es daher erforderlich, hier nachzuschärfen, […].“
V. „Eigentlich geht das Gesetz von kleineren Schadenslagen aus, die tatsächlich an Kreisgrenzen haltmachen. […] Ich halte es für zwingend erforderlich, dass man hier auch die Regelungen des BHKG nachschärft. […] da sind die Regelungen des BHKG auch sehr dürftig und aus meiner Sicht auch defizitär.“
VI. „Wir müssen also hier dringend die Kooperation der Kreise vertieft regeln. Wir müssten klarere Pflichten für die Kreisebene einziehen und auch im Grunde sehr viel deutlicher machen, wann im Grunde welche Maßnahmen zu treffen sind. Ich würde dazu raten, dass auch aus rechtsstaatlichen Gründen im Gesetz zu regeln […] Da besteht Nachbesserungsbedarf.“
VII. „Solche Regelungen haben wir für das Land im BHKG leider auch nicht. Da wäre zu überlegen, ob man hier ein solches Planinstrument vielleicht aufnimmt, […] Ich würde es für sachgerecht halten, eine solche Planungsaufgabe auch im BHKG auf Landesebene zu verankern.“
VIII. Das ist tatsächlich ein Webfehler des Gesetzes. […]. Gerade wenn man weitreichende Entscheidungsbefugnisse will, dann darf man das das nicht der Regelung einer Geschäftsordnung überlassen, sondern das muss der Parlamentsgesetzgeber meiner Meinung nach selbst regeln.“
Zudem befasst sich Herr Broemme mit der Flutkatastrophe. Im August 2021 hat das nordrheinwestfälische Landeskabinett den ehemaligen Präsidenten des THW mit einer umfassenden Überprüfung der Organisation des Katastrophenschutzes beauftragt. Herr Broemme soll insbesondere untersuchen, wie Städte und Gemeinden im Katastrophenfall künftig wirksamer geschützt werden können. Zudem wird er strategische Handlungsempfehlungen zur Vorbeugung und Abwehr von Unwetterschäden unterbreiten.
In einem Interview erklärte er: „Ich habe einen Auftrag von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bekommen, eine Auswertung zur Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 zu machen. Einen ähnlichen Auftrag habe ich über die Staatskanzlei vom Innenministerium Rheinland-Pfalz bekommen, wo es auch um die Aufarbeitung der Katastrophe geht. […] Der Bericht für Nordrhein-Westfalen wird termingerecht in Kürze veröffentlicht. Für Rheinland-Pfalz erscheint der Bericht kurz darauf. Dann muss man über die Berichte diskutieren. Dafür stehe ich dann auch noch zur Verfügung.“
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Welche konkreten Überlegungen hat die Landesregierung zur Änderung des BHKG in Kenntnis der Aussagen von Prof. T. im PUA V „Hochwasserkatastrophe“, insbesondere mit Blick auf die Aufgabenübertragungen und dem Verhältnis der Ebenen Kreis, Bezirk und Landesregierung, angestellt?
- Seit wann liegt der Landesregierung der Bericht bzw. das Gutachten des Herrn Broemme vor?
- Wann wird die Landesregierung diesen Bericht veröffentlichen?
- Wie setzt die Landesregierung die Empfehlungen des Herrn Broemme im Einzelnen um? (Falls die Umsetzung nicht beabsichtigt ist, dies bitte detailliert begründen.)
Dr. Werner Pfeil