Änderungsantrag zu dem „Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)“ 18
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksachen 18/1200 und 18/1500 (Ergänzung)
Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses
Drucksache 18/1904
Kapitel 04 215
Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
Titel 422 01
Bezüge und Nebenleistungen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
Ausbringung eines Haushaltsvermerks:
Zur Entlastung der staatsanwaltlichen Dienste werden in Laufbahngruppe 2.2 50 weitere Planstellen und in Laufbahngruppe 1.1. zehn weitere Planstellen eingestellt. Die Planstellen für Oberamtsanwälte werden von der Besoldungsgruppe A13Z in die Besoldungsgruppe A14 überführt. Die Finanzierung erfolgt jeweils unter Nutzung einer Personalausgabenbudgetierung.
Begründung:
Die Belastungsquote im staatsanwaltlichen Dienst liegt bei 114,73%. Auch wenn laut Mitteilung des Justizministeriums nach einer Hochrechnung mit einem Rückgang der Belastungsquote auf 111,73% gerechnet werden kann, ist eindeutig, dass in diesem Bereich Handlungsbedarf besteht. Daran ändert auch die Einführung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften nichts.
Da der Personalbedarf bei den Staatsanwaltschaften (Kap. 04 215) in der Laufbahngruppe Gr. 2.2 mit einem Personalbedarf von 1.533,12 Stellen mit 193,12 Stellen über den kontengierten Stellen liegt, decken selbst die beantragten 50 zusätzlichen Planstellen den Bedarf nicht.
Die höhere Eingruppierung der Oberamtsanwälte schafft Aufstiegsperspektiven für den Karriereweg der Amtsanwälte und dient der zielgenauen Attraktivierung. Angesichts der Tatsache, dass die Amtsanwälte 43% der Strafverfahren wegen leichter Delikte als Staatsanwälte bearbeiten, stellen sie eine große Entlastung der Staatsanwaltschaft dar. Eine geringe Anzahl von Bewerbern führt zu einem Qualitätsverlust bei der Justiz.
Aufgrund noch vieler unbesetzter Stellen sind die Personalmaßnahmen zunächst aus absehbar nicht abfließenden Personalmitteln zu bestreiten.