Änderungsantrag zu dem „Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)“ 3
Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksachen 18/1200 und 18/1500 (Ergänzung)
Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses
Drucksache 18/1902
Kapitel 02 010
Ministerpräsident
Titel 517 04
Bewirtschaftung der vom Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW angemieteten Grundstücke, Gebäude und Räume
Verringerung des Baransatzes
Haushalt 2023
von 1.445.500 Euro
um 300.000 Euro
auf 1.145.000 Euro
Ansatz lt. Haushalt 2022
1.145.000 Euro
Begründung:
Die Ansatzerhöhung infolge inflationsbedingter Mehrausgaben, die mit dieser Begründung ausschließlich im Haushalt des Ministerpräsidenten zu finden ist, ist methodisch nicht nachvollziehbar, da es ohnehin einen Titel zur Verstärkung der Ansätze bei Titeln der Gruppe 517 in diesem Kapitel 02 010 gibt. Zudem ist ein weiterer Verstärkungstitel bezüglich der Gruppe 517 im Kapitel 20 020 zu finden. Daher bedarf es einer dreifachen Erhöhung aufgrund der Inflation nicht.