Änderungsantrag zu dem „Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)“ 59

Gesetzentwurf der Landesregierung
Drucksachen 18/1200 und 18/1500 (Ergänzung)
Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses
Drucksache 18/2121

Kapitel 11 020
Allgemeine Bewilligungen

Titel 686 10 (neu)
Sonstige Zuschüsse für laufende Zwecke im Inland

Ausbringung eines Haushaltstitels und Erhöhung des Baransatzes

Haushalt 2023

von - Euro
um 275.000.000 Euro
auf 275.000.000 Euro

Ansatz lt. Haushalt 2022

- Euro

Begründung:

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen muss in der aktuellen Energie- und Inflationskrise ein eigenes ergänzendes Entlastungs- und Härtefallprogramm („NRW.hilft“) auflegen, um verbleibende Lücken in den umfangreichen Hilfsmaßnahmen des Bundes zu schließen. In Anlehnung an das im Bundesland Hessen gemeinsam von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ausgearbeitete Entlastungsprogramm in Höhe von 200 Mio. Euro ist ein entsprechend hochskaliertes und an die speziellen Gegebenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen angepasstes Hilfsprogramm mit einem Gesamtvolumen von 1,5 Mrd. Euro zu beschließen.

Eine wichtige Komponente des Programms sind stabilisierende Hilfen für die vielschichtige soziale Infrastruktur des Landes. Angesichts stark gestiegener laufender Kosten besteht in vielen Einrichtungen, Initiativen und Betrieben der sozialen Infrastruktur eine Deckungslücke. Es drohen heruntergefahrene Tätigkeiten und Betriebsaufgaben. Betroffen sind Krankenhäuser, Pflege- und Rehaeinrichtungen, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Wohnungslosenhilfe oder auch Beratungsstellen und die Tafeln.

Mit den hier eingestellten Haushaltsmitteln wird unter Federführung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) und unter Einbeziehung des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) ein Sozialfallfonds eingerichtet und bewirtschaftet, der betroffenen Einrichtungen und Betrieben Billigkeitsleistungen zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit bzw. zur Abwendung von kurzfristig drohender Zahlungsunfähigkeit zur Verfügung stellt und so drohende Einschnitte bei der sozialen Infrastruktur in NRW verhindert.