Anspruch auf Freizeitausgleich – Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2022 (Az. 2 C 24.21)
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Polizeibeamter einen Freizeitausgleich verlangen kann, wenn die ihm gewährten Pausenzeiten in „Bereithaltung“ als Arbeitszeit einzustufen sind.
Laut Bundesverwaltungsgericht ist für die Abgrenzung maßgeblich, ob die Pausenzeit erheblich eingeschränkt sei, der Polizeibeamte sich nicht entspannen und sich Tätigkeiten nach seiner Wahl widmen konnte. Objektiv ganz erhebliche Beschränkungen lägen dann vor, wenn während der Pausenzeit eine ständige Bereitschaft bestehen müsse, den Dienst sofort wieder aufzunehmen. Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme komme es dagegen nicht an.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie plant die Landesregierung die Umsetzung des o.g. Urteils?
- Ist zu erwarten, dass das Urteil zu einer Erweiterung der Planstellen im Bereich der nordrhein-westfälischen Polizei führen wird?
- Wenn ja, wie viele neue Stellen sind erforderlich, um den Freizeitausgleich der betroffenen Beamten auszugleichen?
- Hat das Urteil auch Auswirkungen auf den nordrhein-westfälischen Justizdienst von, z.B. in den Bereichen des Strafvollzugs, der Gerichte und Staatsanwaltschaften?
- Wenn ja, in welchen Bereichen und wie viele Beamte sind davon in Nordrhein-Westfalen betroffen?
Dr. Werner Pfeil