Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (AG AsylG)

A Problem

Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten stellen viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen vor erhebliche praktische und organisatorische Herausforderungen. Die in den letzten Jahren deutlich angestiegenen Zahlen von Asylsuchenden und Geflüchteten belasten die vorhandenen Kapazitäten. Viele Städte und Gemeinden kämpfen mit begrenzten Unterbringungsmöglichkeiten, die bereits durch den allgemeinen Wohnraummangel stark beansprucht sind. Hinzu kommen personelle und finanzielle Engpässe, die die Handlungsfähigkeit der Kommunen weiter einschränken.

Um Städte und Gemeinden zu entlasten und um Asylverfahren und Rückführungen effektiver zu gestalten, bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der eine Verteilung von Geflüchteten auf die Kommunen grundsätzlich erst dann vorsieht, wenn über ein Bleiberecht entschieden worden ist. Städte und Gemeinden sollen sich auf die Integration der Personen konzentrieren, die eine Bleibeperspektive haben. Hingegen sollen jene Personen, die nach Prüfung in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht schutzberechtigt sind, möglichst konsequent und schnell bereits aus den Landeseinrichtungen in ihre Heimatländer zurückgeführt werden.

B Lösung

Nach § 47 Abs. 1b AsylG besteht die Möglichkeit, dass Asylsuchende bis zur Entscheidung über den Asylantrag durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten verpflichtet werden, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen. Durch eine entsprechende landesrechtliche Regelung kann damit die Wohnsitzauflage -in Abweichung von § 47 Abs. 1 AsylG- um sechs Monate verlängert werden. Zur Entlastung der Kommunen ist deshalb ein Gesetz mit folgendem Wortlaut zu verabschieden:

Ausführungsgesetz zu § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (AG AsylG)

§ 1

Ausländer im Sinne von § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Davon ausgenommen sind Personensorge- und Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A Allgemeines

§ 47 Abs. 1b AsylG sieht eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber vor, nach dem dieser abweichend von § 47 Abs. 1 AsylG die maximale Zeitdauer für eine Wohnauflage in einer für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung von 18 Monate auf 24 Monate erhöhen kann.

In Nordrhein-Westfalen besteht durch die Unterbringung von Geflüchteten ein hoher Druck auf die Kommunen. Um die Kommunen zu entlasten, die Effektivität der Asylverfahren zu erhöhen und Rückführungen zu erleichtern, sollen Asylsuchende in einem laufendem Asylverfahren oder solche mit einem als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnten Asylantrag bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung längst möglich in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes verbleiben, statt diese auf die Kommunen zu verteilen.

Die Verlängerung der maximalen Aufenthaltsdauer für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive soll zudem vermeiden, dass eine anstehende Aufenthaltsbeendigung durch einen nach dem Ende der Wohnverpflichtung erforderlichen Wohnortwechsel des Ausländers unnötig erschwert wird. Die Kommunen sollen sich vielmehr auf die Unterbringung und Integration der Geflüchteten konzentrieren können, deren Bleibeperspektive bereits geprüft und festgestellt wurde.

Durch den beabsichtigten Gesetzentwurf wird im nordrhein- westfälischen Landesrecht von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht.

B Im Einzelnen

Zu § 1:


Der Wortlaut des § 47 Absatz 1b AsylG wird übernommen. Die Wohnverpflichtung wird auf maximal 24 Monate begrenzt.

Satz 1 geht wie die Regelung des § 47 Absatz 1a AsylG im Regelungsbereich als lex specialis der Regelung in § 49 Absatz 1 des Asylgesetzes, nach der die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zu beenden ist, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist, insoweit vor. Dies entspricht der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Drucksache 18/11546).

Bei abgelehnten Asylsuchenden hat die zuständige Behörde eine Bewertung vorzunehmen, ob sie innerhalb der maximalen Wohnverpflichtung zurückgeführt werden können. Ist dieses nicht möglich, soll eine Zuweisung erfolgen.

Mit Satz 2 werden Personensorge- oder Erziehungsberechtigte in Begleitung minderjähriger Kinder von der weiteren Wohnverpflichtung ausgenommen, soweit sie nach sechs Monaten noch keinen Erstbescheid erhalten haben. § 47 Absatz 1b Satz 2 und 3 AsylG gelten unmittelbar und betonen ausdrücklich, dass die §§ 48 bis 50 AsylG im Übrigen unberührt bleiben.

Zu § 2:

§ 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.