Bürokratische und finanzielle Entlastung ermöglichen – mehrfache Erlaubnis- und Gebührenpflichten insbesondere für das Schaustellergewerbe in Nordrhein-Westfalen abschaffen

I. Ausgangslage

Die Schaustellerbranche bildet einen traditionsreichen Bestandteil unseres kulturellen Lebens und trägt maßgeblich zur Vielfalt von Veranstaltungen und Festen in Nordrhein-Westfalen bei. Arg gebeutelt in der Corona-Krise haben Schaustellerinnen und Schausteller sich nicht entmutigen lassen, sondern wo immer nötig und möglich geholfen. Durch Transporte mit ihren Fahrzeugen oder aber einfach durch das, was ihre Profession ist: Freude bereiten, z.B. durch kleine Kirmesorgel-Konzerte vor Altenheimen. Kirmessen, Volksfeste und Traditionsveranstaltungen in Nordrhein-Westfalen sind ohne das Schaustellergewerbe unvorstellbar. Noch vor wenigen Monaten brachten sie durch die vielen Weihnachtsmärkte vorweihnachtliche Abwechslung und Freude in die Städte und bereiten jetzt die anstehende Kirmessaison vor.

Allerdings ergeben sich insbesondere für ihr Tätigkeitsfeld durch bestehende Regelungen Bürokratiebelastungen und auch Kosten. In diesem Zusammenhang regeln Länder die Ausgabe von Schanklizenzen derzeit beispielsweise unterschiedlich. Im Rahmen der Föderalismusreform wurde im Jahr 2006 den Bundesländern, die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht übertragen. Dadurch besteht für die Länder die Möglichkeit, eigene Landesgaststättengesetze zu erlassen. Falls nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, besteht das Bundesgaststättengesetz weiterhin. Dies bringt eine Vielzahl verschiedener Regelungen im Bundesgebiet mit sich, die beispielsweise auch zu unterschiedlichen Rahmenbedingungen für das Schaustellergewerbe führen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Alkohol ausschenken möchten.

Aktuell werden die bürokratischen Entlastungsmöglichkeiten in Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschöpft. Gemäß den geltenden Vorschriften sind deshalb Schaustellerinnen und Schausteller derzeit in Nordrhein-Westfalen und sieben weiteren Bundesländern dazu verpflichtet, für jede Veranstaltung in jeder Kommune eine kostenpflichtige Gestattung zu beantragen, was zu erheblichen finanziellen und organisatorischen Belastungen führt. Im Gegensatz dazu besteht für ihre Kolleginnen und Kollegen, die ihren Wohnsitz in den anderen Bundesländern haben diese Regelung so nicht.

Diese Bundesländer haben die Möglichkeit wahrgenommen und im Falle der Schanklizenz eine Vereinfachung vorgenommen – dort reicht entweder die Eintragung der reisegastronomischen Tätigkeit in der Reisegewerbekarte aus, um den Nachweis der Zuverlässigkeit zu erbringen oder die Teilnahme an einer Veranstaltung ist zusätzlich anzuzeigen. Für den Fall, dass ein Bundesland kein eigenes Gaststättengesetz vorhält, ist eine generelle Anzeigepflicht durch Verordnung möglich.

Diese ungleiche Handhabung stellt eine deutliche ökonomische Benachteiligung unserer ansässigen Schaustellerinnen und Schausteller und einen Wettbewerbsnachteil in der Branche dar. Die Schaustellerinnen und Schausteller in Nordrhein-Westfalen stehen vor der Herausforderung, ihre Betriebe wirtschaftlich zu führen und gleichzeitig den Anforderungen der Schanklizenz nachzukommen. Die derzeitige Situation führt zu einer ungleichen Belastung und benachteiligt unsere Schaustellerinnen und Schausteller, die einen bedeutenden Beitrag zum kulturellen Leben und zur Attraktivität unseres Bundeslandes leisten. Eine kurzfristige Entlastung ist deshalb erforderlich, um die Branche zu unterstützen.

II. Beschlussfassung:

Der Landtag beauftragt die Landesregierung aus vorhandenen Mitteln:

  • in enger Abstimmung mit den Kommunen Maßnahmen zu ergreifen, um Schaustellerinnen und Schaustellern wirksam zu entlasten;
  • im Sinne der Bürokratieentlastung kurzfristig durch Erlass zu regeln, dass mit dem Besitz einer Reisegewerbekarte alle gaststättenrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind und insbesondere keine „Schankgebühren“ mehr anfallen.