Cannabisgesetz in Nordrhein-Westfalen ohne Verzögerung umsetzen – Bedingungen für Anbauvereinigungen rechtzeitig vor dem 1. Juli klarstellen!
I. Ausgangslage
Der bisherige restriktive Umgang mit Cannabis in Deutschland ist gescheitert. Das bisherige Verbot von Cannabis hat viele Menschen kriminalisiert und Ressourcen bei den Strafverfolgungsbehörden gebunden. Wir trauen den Menschen mehr Eigenverantwortlichkeit zu, ohne dabei die Gefahren, die vom Cannabiskonsum ausgehen können, zu verharmlosen. Mit einer Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken wird der Kontakt zu Dealern und damit auch der einfache Zugang zu härteren Drogen eingedämmt. So können der Schwarzmarkt und der kriminelle Verkauf von Cannabis zurückgedrängt werden.
Mehr Eigenverantwortung und Gesundheitsschutz
Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz –CanG) wurde am 23. Februar 2024 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und hat am 22. März 2024 den Bundesrat passiert. Damit konnte das Cannabisgesetz wie vorgesehen zu überwiegenden Teilen zum 1. April 2024 in Kraft treten. Das Gesetz ermöglicht den legalen Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene, den Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen sowie den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe in Anbauvereinigungen.
Anbauvereinigungen sollen als eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder Genossenschaften organisiert werden und dürfen nicht mehr als 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur in einer einzigen Anbauvereinigung Mitglied sein und kann nur aufgenommen werden, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Konsumcannabis darf als Haschisch oder Marihuana nur in kontrollierter Qualität weitergegeben werden. In den Räumlichkeiten von Anbauvereinigungen ist der Konsum verboten.
Das Gesetz soll zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beitragen und die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention stärken, den illegalen Markt für Cannabis eindämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz verbessern. Dazu werden Frühinterventionsverfahren eingeführt und Präventionsprogramme ausgebaut. Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum von Cannabis verboten. In ihrer Gegenwart dürfen auch Erwachsene kein Cannabis zu sich nehmen. Ein Konsumverbot besteht zudem in Sichtweite von Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Die Novelle soll innerhalb der nächsten vier Jahre in mehreren Schritten auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen hin evaluiert werden.
Landesregierung muss schnell Klarheit schaffen
Beim Cannabisgesetz handelt es sich überwiegend um bundesunmittelbares Recht. Die Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen soll jedoch durch Behörden auf Landesebene erteilt werden. Das Erlaubnisverfahren ist in § 11 ff. Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt. Weiterhin haben die zuständigen Behörden zur Überwachung der Anbauvereinigungen nach § 27 KCanG Kontrollen vor Ort und Probenahmen einmal jährlich und darüber hinaus anlassbezogen vorzunehmen.
Mit § 33 Abs. 3 KCanG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu bestimmen. Dies muss rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Regelungen zur Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen am 1. Juli 2024 erfolgen. Die Behörden müssen auch personell so ausgestattet werden, dass Erlaubnisverfahren für Anbauvereinigungen zeitnah durchgeführt werden können und eine regelmäßige Überwachung gewährleistet werden kann.
Mit § 30 KCanG werden die Landesregierungen zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. Sie sollen hierbei insbesondere die bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen. In dieser Hinsicht muss ebenfalls vor dem 1. Juli 2024 geklärt werden, ob und in welcher Form eine Begrenzung der Zahl von Anbauvereinigungen durch das Land erfolgen soll.
Die Umsetzung des Cannabisgesetzes auf Landesebene erfordert die Einhaltung aller Schutzregeln. Besonders wichtig sind Maßnahmen zum Gesundheits- und Jugendschutz. Polizei, Justiz und kommunale Ordnungsbehörden müssen den verbotenen Besitz und Handel anderer illegaler Drogen weiterhin konsequent verfolgen und kontrollieren. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz sind zu sanktionieren. Zudem benötigen Polizei und kommunale Ordnungsbehörden Handlungsanleitungen wie die Kontrolle der Vorgaben des Cannabisgesetzes in der Praxis erfolgen soll.
II. Beschlussfassung
Der Landtag beauftragt die Landesregierung,
- das Cannabisgesetz in Nordrhein-Westfalen ohne zeitliche Verzögerung umzusetzen.
- die zuständigen Behörden für die Erlaubnis und Überwachung von Anbauvereinigungen rechtzeitig vor dem 1. Juli 2024 zu bestimmen.
- diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessen auszustatten und darauf hinzuwirken, dass Erlaubnisverfahren zeitnah durchgeführt werden.
- eine Verordnung nach § 30 KCanG zur Begrenzung der Zahl von Anbauvereinigungen rechtzeitig vor dem 1. Juli 2024 zu erlassen bzw. zu erklären, von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch machen zu wollen,
- Handlungsanleitungen für Polizei und kommunale Ordnungsbehörden zur Kontrolle der Vorgaben des Cannabisgesetzes in der Praxis herauszugeben sowie
- Verstöße gegen die Vorgaben des Cannabisgesetzes und gegen das Betäubungsmittelgesetz konsequent zu kontrollieren und zu sanktionieren.