Status der Corona-Bürgschaftsprogramme – In welcher Höhe bestehen Verpflichtungen und sind Kreditausfälle bei Bedarf über den Landeshaushalt auszugleichen?

Der kreditfinanzierte Corona-Rettungsschirm wurde nach Ausbruch der Pandemie und in Anbetracht zunächst kaum absehbarer Folgen für unsere Wirtschaft, Gesellschaft und die Einnahmesituation des Landes am 24. März 2020 vom Landtag Nordrhein-Westfalen auf den Weg gebracht und sah ein über Schulden zu finanzierendes sogenanntes Sondervermögen mit einem maximal zulässigen Ziehungsrahmen von bis zu 25 Milliarden Euro vor (siehe NRW-Rettungsschirmgesetz, LT-DS 17/8882). Zweck des sogenannten Sondervermögens ist es gewesen, „dem Landeshaushalt ausreichend Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Folgen der Corona-Krise in Nordrhein-Westfalen abzufedern“. In der Gesetzesbegründung wurde in Aussicht gestellt, insbesondere „umfassende Maßnahmen zum Schutz von Unternehmen und Arbeitsplätzen“ auf den Weg zu bringen.

Das ausdrücklich erklärte Ziel der FDP-Landtagsfraktion ist dabei stets gewesen, den maximal erlaubten schuldenfinanzierten Ziehungsrahmen durch konjunkturelle Belebung idealerweise gar nicht vollständig zu benötigen und so künftige Haushaltsspielräume nicht unverhältnismäßig einzuschränken. Um einen denkbaren Konjunktureinbruch bestmöglich zu verhindern, sind umfangreiche Bürgschaftsprogramme des Landes und der landeseigenen NRW.BANK ein wichtiger flankierender Baustein zu den direkten Corona-Hilfen aus dem Corona-Rettungsschirm gewesen.

Direkt zu Beginn der Pandemie bestand in vielen Branchen große Unsicherheit, wie lange und wie stark Geschäftsbereiche von Schließungen und global zusammenbrechenden Lieferketten betroffen sind. Damit einher ging die Sorge einer erneuten Liquiditätskrise für den Fall, dass Banken ob dieser Unsicherheiten die Kreditvergabe stark einschränken würden. Hier setzen die Bürgschaftsprogramme des Landes an, in dem sie das Risiko der Kreditfinanzierung gezielt auf mehrere Parteien verteilen und die Hausbanken anteilig vom Haftungsrisiko bei Kreditausfällen befreien.

Insbesondere hat der Landtag mit dem zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 (LT-DS 17/9060) drei Bürgschaftsprogramme mit Haftungsfreistellungen des Landes zugunsten der NRW.BANK in einem Gesamtvolumen von immerhin bis zu 15 Mrd. Euro bewilligt. Die Bürgschaftsbank konnte so in der Krisenzeit dafür sorgen, dass die Kreditvergabe nicht an mangelnden Sicherheiten scheitert. Diese kreditwirtschaftlichen Unterstützungsangebote standen neben der gewerblichen Wirtschaft (Programm „UniversalCorona") auch öffentlichen Unternehmen (Programm „InfrastrukturCorona") und nordrhein-westfälischen Kommunen (Programm „KommunalCorona") zur Verfügung.

Darüber hinaus hat das Land Nordrhein-Westfalen im Zuge der Corona-Pandemie wiederholt direkte Landesbürgschaften zur Sicherung von Unternehmensfinanzierungen bewilligt und sich zudem an Bund-Länder-Großbürgschaften beteiligt. Etwaige anteilige Verluste im Fall von Kreditausfällen wären am Ende jeweils über den Landeshaushalt bzw. den Corona-Rettungsschirm auszugleichen. Die Erfahrungen mit der Bekämpfung der Folgen der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise des Jahres 2008 stimmen optimistisch. Seinerzeit ist ein Großteil der staatlich ausgesprochenen Haftungsübernahmen gar nicht in Anspruch genommen worden bzw. nur in einem deutlich geringeren Umfang als ursprünglich zu befürchten gewesen ist.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. In welchem finanziellen Umfang wurden die Bürgschaftsprogramme „UniversalCorona", „InfrastrukturCorona" und „KommunalCorona" der NRW.BANK bis zum heutigen Tage in Anspruch genommen? (vollständige Übersicht analog LT-Vorlage 17/4865 erbeten)
  2. In welcher finanziellen Höhe rechnet die Landesregierung nach Rücksprache mit der NRW.BANK nach heutigem Stand der Erkenntnisse mit Kreditausfällen aus den oben genannten Bürgschaftsprogrammen, die aufgrund der Haftungsfreistellungen am Ende über den Landeshaushalt auszugleichen wären?
  3. In welchem finanziellen Umfang hat das Land Nordrhein-Westfalen seit Beginn der Corona-Pandemie jenseits der oben genannten Bürgschaftsprogramme der NRW.BANK direkte Landesbürgschaften und Bund-Länder-Großbürgschaften zur Sicherung von Unternehmensfinanzierungen gewährt?
  4. In welchem finanziellen Umfang rechnet die Landesregierung nach heutigem Stand der Erkenntnisse mit voraussichtlichen Kreditausfällen aus den jeweils gewährten direkten Landesbürgschaften und Bund-Länder-Großbürgschaften?
  5. Wie viele unterschiedliche Unternehmen, differenziert nach öffentlichen und privaten Eigentümern, haben bis zum heutigen Tage mindestens eine Bürgschaftszusage aus den oben genannten unternehmensbezogenen Programmen enthalten?

Ralf Witzel