Der Einsatz von Drohnen durch die Kommunen: Entsteht ein rechtsfreier Raum mit Blick auf den Datenschutz und die Privatsphäre?
Der Einsatz von Drohnen ist bereits heute vielfältig: sie werden unter anderem zum Zwecke des Transports, im Katastrophenfall oder bei Verkehrsunfällen eingesetzt. Auch die Überwachung von Gefahrenbereichen im Straßenverkehr oder in der Schifffahrt sind Anwendungsfelder. Nicht zuletzt gibt es Drohnen, die Personen, Personengruppen oder Versammlungen von Menschen observieren und aufzeichnen können und solche, welche mittels Gesichtserkennung einzelne Personen im Rahmen eines Einsatzes identifizieren können.
Drohnen können aber auch von Dritten missbraucht werden und als Angriffswaffe gegen kommunale Versorgungsstrukturen oder kritische Infrastrukturen eingesetzt werden. Dieser Missbrauch von Drohneneinsätzen wird auch unter der Bezeichnung „nicht-kooperierende Drohnen“ derzeit technisch untersucht.
Beim Katastrophenschutz gibt es schließlich bundesweite „Empfehlungen für gemeinsame Regelungen zum Einsatz von Drohnen im Bevölkerungsschutz“. Diese stellen jedoch keine landesgesetzlichen Regelungen dar.
Die Polizei stützt den Einsatz von Drohnen auf spezielle Regelungen in der Strafprozessordnung und den Polizeigesetzen der Länder.
Im kommunalen Bereich fehlen bisher jegliche Regelungen neben § 21a II Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO). Mit den seit dem 18. Juni 2021 geltenden Regelungen in der LuftVO wird den Interessen und dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger bereits in hohem Maße Rechnung getragen. Ein Überflug über Privatgrundstücke ist nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. So ist beispielsweise im Regelfall vorgesehen, dass der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zustimmen muss. Diese Schutzvorschriften gelten jedoch immer dann nicht, wenn Kommunen hoheitlich tätig werden und zu diesem Zweck Drohnen einsetzen.
Mit dem Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge, das am 18. Juni 2021 in Kraft getreten ist, werden die bislang geltenden nationalen Regelungen im Bereich der unbemannten Luftfahrt an die seit dem 31. Dezember 2020 geltenden europäischen Regelungen zum Betrieb unbemannter Fluggeräte angepasst. Hiervon erfasst sind insbesondere die bisherigen Vorschriften im Abschnitt 5a der LuftVO. Diese wurden in Gänze neugefasst.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit gesetzgeberischen Handelns in Form eines Landesgesetzes bezüglich der mit Drohnen gewonnenen Bild- und Toninformationen vor, wenn diese Aufnahmen von Kommunen vorgenommen werden?
- Sieht die Landesregierung eine Notwendigkeit vor, das Polizeirecht zu novellieren, um gegen den Einsatz von missbräuchlich eingesetzten Drohnen („nicht-kooperierende Drohnen“) vorgehen zu können?
- Wie geht die Landesregierung mit Szenarien in tatsächlicher und normativer Hinsicht um, in welchen missbräuchlich eingesetzte Drohnen („nicht-kooperierende Drohnen“) unschädlich gemacht werden müssen?
- Bedarf es mit Blick auf das „Ob“ und das „Wie“ des Einsatzes von Drohnen durch Kommunen im Rahmen der ordnungsbehördlichen Tätigkeit und der Hilfsorganisationen im Rahmen des Katastrophenschutzes eines Gesetzes, wenn durch die Aufnahmen in die Privatsphäre von Personen eingegriffen werden kann?
- Hat die Landesregierung einen Überblick im Rahmen ihrer Katastrophenvorsorge, wie die Betreiber kritischer Infrastrukturen auf nicht-kooperative Drohnen und damit einhergehende Angriffe aus der Luft geschützt und vorbereitet sind?
Dr. Werner Pfeil