Dienstkleidung im Justizvollzug

Die Dienstkleidungsvorschrift für die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet die Angehörigen der Justiz zum Tragen von Dienstkleidung während des Dienstes. Die Dienstkleidung ist bei einem der gem. 5.1 der Dienstkleidungsvorschrift für die Justiz NRW zugelassenen Bekleidungsunternehmen zu beziehen.

Von dem  Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands wird kritisiert, dass die Dienstkleidung aufgrund mangelnden Wettbewerbs überteuert angeboten werde und ständige Probleme bei der Beschaffung und der Qualität bestünden und gefordert, eine Kleiderkammer nach Vorbild der zentralen Bekleidungscenter der Polizei einzurichten.

Ein Bericht der Landesregierung zu dieser Thematik in der Rechtsausschusssitzung am 13. Mai 2020 hatte ergeben, dass der Aufbau einer eigenen Kleiderkammer in der Justiz in Nordrhein-Westfalen wegen des hohen Investitionsaufwands und der zu erwartenden Folgekosten zu dem damaligen Zeitpunkt nicht umsetzbar sei und auch eine zentrale Übernahme der Dienstkleidung durch die Polizei nicht in Betracht komme.

In Niedersachsen kann die Dienstkleidung zentral bei dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) bestellt werden. Diese beliefert neben der Polizei in sieben und Forsten in elf Bundesländern auch die Justiz aller anderen norddeutschen Küstenländer mit Bekleidung.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Bewertet die Landesregierung heute die Möglichkeit einer Kleiderkammer für Justizangestellte in Nordrhein-Westfalen anders als damals, in der Drucksache 17/3352, dargelegt?
  2. Gibt es Überlegungen, die Dienstkleidung ebenfalls bei dem LZN zu bestellen oder ein vergleichbares Logistikzentrum für Nordrhein-Westfalen aufzubauen? 
  3. Welche Unternehmen sind aktuell für den Bezug von Kleidung gem. 5.1 der Dienstkleidungsvorschrift für die Justiz NRW zugelassen?
  4. Ist eine Aufnahme weiterer Unternehmen in Zukunft geplant?
  5. Wie wird die Qualität der Dienstkleidung in Nordrhein-Westfalen aktuell sichergestellt?

Dr. Werner Pfeil