Eingruppierung studentischer Hilfskräfte in den Tarifvertrag der Länder – Wie wichtig ist Schwarz-Grün die Entlohnung der studentischen Hilfskräfte?

Im schwarz-grünen Koalitionsvertrag hat die neue Landesregierung angekündigt, sich dafür einzusetzen, dass studentische Hilfskräfte in den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder eingruppiert werden. In der Vergangenheit wurden bereits verschiedene Versuche hinsichtlich der Einbeziehung der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte in diesen Tarifvertrag (TV-L) unternommen. In der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat sich als Arbeitgebervereinigung der Bundesländer jedoch bislang keine Mehrheit dafür gefunden.

Im letzten vom Landtag Nordrhein-Westfalen mehrheitlich beschlossenen Gesetzesentwurf will Schwarz-Grün gemeinsam mit der SPD die hochschulrechtlichen Voraussetzungen für einen sogenannten Entlastungstarifvertrag für Pflegekräfte und das nicht-ärztliche Personal der Universitätskliniken außerhalb der TdL-Strukturen schaffen. Damit reagiert die neue Landesregierung auch auf den seit Mai 2022 von der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di an den sechs Universitätskliniken durchgeführten Streik.

Die Landesregierung selbst kann natürlich keine Gesetzesbeschlüsse im Parlament fassen. Die Anregung zur Gesetzgebungsinitiative und eine Formulierungshilfe für die Antragsteller des Gesetzentwurfes sind aber im Falle der Universitätskliniken von der Landesregierung gekommen.

Wir fragen daher die Landesregierung:

  1. Wie hat sich die durchschnittliche Vergütung jeweils von studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskräften in den letzten zehn Jahren in Nordrhein-Westfalen jeweils jährlich absolut und prozentual verändert?
  2. Jeweils wie viele studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen, in absoluten Zahlen und prozentual an ihrer jeweiligen Gesamtgruppe, verdienen gegenwärtig weniger als den ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12,00 Euro brutto pro Stunde?
  3. Unterstützt und forciert die Landesregierung die zeitnahe Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für einen Tarifvertrag der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte außerhalb der TdL-Strukturen, sobald es wie in der Vergangenheit in der TdL erkennbar keine Mehrheit für eine dortige Eingruppierung studentischer und wissenschaftlicher Hilfskräfte gilt?
  4. Bis zu welchem Zieldatum will die Landesregierung spätestens das Anliegen einer tariflichen Eingruppierung der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte mit der TdL in ihrem Sinne positiv geklärt haben?
  5. Sofern die Landesregierung die Schaffung der nötigen rechtlichen Voraussetzungen für einen Tarifvertrag der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte außerhalb der TdL-Strukturen nicht beabsichtigt: Warum sind ihr die Arbeitsbedingungen der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte erkennbar weniger wichtig als die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Universitätskliniken?

Angela Freimuth
Ralf Witzel