Einsetzung eines U-Ausschusses gemäß Artikel 41 der Landesverfassung NRW zur Verantwortung der nrw Landesregierung im Besetzungsverfahren der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW (PUA „OVG-Besetzung“)

I. Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen setzt einen aus elf stimmberechtigten Mitgliedern und einer entsprechenden Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschuss ein. Die Verteilung der zu vergebenden Sitze im Untersuchungsausschuss erfolgt folgendermaßen:

CDU: 4 Mitglieder,
SPD: 3 Mitglieder,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: 2 Mitglieder,
FDP: 1 Mitglied,
AfD: 1 Mitglied.

II. Sachverhalt

Die ab dem 01.06.2021 neu zu besetzende Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden „die Stelle“) wurde erstmals am 01.12.2020 im Justizministerialblatt NRW ausgeschrieben. Nach dem Abbruch dieses Bewerbungsverfahrens im Juni 2021 wurde die Stelle am 15.06.2021 erneut im Justizministerialblatt NRW ausgeschrieben, mit einer 2-wöchigen Bewerbungsfrist. Bis zum heutigen Tag ist es weder dem aktuellen Minister der Justiz noch seinem Amtsvorgänger gelungen, die Stelle zu besetzen. Sie ist seit fast drei Jahren unbesetzt.

Am 16.05.2022 und damit einen Tag nach der Landtagswahl vom 15.05.2022 hatte der damalige Minister der Justiz, Peter Biesenbach, einen Besetzungsvorschlag des zuständigen Fachreferates seines Ministeriums paraphiert, der vorsah, dem Kabinett einen Personalvorschlag für die Besetzung der Stelle zu unterbreiten. Der am 29.06.2022 neu zum Minister der Justiz ernannte Dr. Benjamin Limbach verfügte am zweiten Tag seiner Amtszeit am 30.06.2022: „Vfg. nicht weiter ausführen“.

Kurz darauf traf sich der Minister der Justiz, Dr. Benjamin Limbach, im Juli 2022 zu einem Abendessen mit der Abteilungsleiterin für Digitalisierung im Ministerium des Innern, der späteren Beigeladenen der gerichtlichen Verfahren. Bei dem persönlichen Abendessen teilte die Abteilungsleiterin mit, dass sie Interesse an der Stelle habe, weil der Amtsvorgänger Biesenbach aus dem Amt ausgeschieden sei und sie erkundigte sich nach der Möglichkeit, sich trotz Ablaufens der Bewerbungsfrist noch bewerben zu können. Herr Dr. Limbach und die spätere Beigeladene waren sich persönlich bekannt, sie duzen sich seit ihrer gemeinsamen Richterzeit am Verwaltungsgericht Köln.

Am 13.09.2022 ging ihre Bewerbung im Ministerium der Justiz ein. Am Ende des Besetzungsverfahrens schlug Minister Dr. Limbach vor, sie zur Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu ernennen. Dagegen wandten sich zwei Bewerber im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an die Verwaltungsgerichte. In einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 28.09.2023, 5 L 583/23) dem Minister der Justiz die Besetzung der Stelle mit der vorgesehenen Bewerberin Ende September 2023 untersagt. Kurz darauf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 17.10.2023, 13 L 1593/23) ebenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung dem Minister der Justiz untersagt, die Stelle mit der vom Minister vorgesehenen Bewerberin zu besetzen. Mit zwei Beschlüssen vom 29.02.2024 (1 B 1082/23 und 1 B 1158/23) entschied das Oberverwaltungsgericht NRW, dass eine Besetzung der vakanten Stelle, entgegen der beiden vorgenannten Entscheidungen, möglich sei. Durch die Verfassungsbeschwerde eines nicht berücksichtigten Bewerbers, die am 27.03.2024 öffentlich bekannt wurde, wird die Stelle bis auf Weiteres nicht besetzt.

Die Landesregierung unterließ es, das Parlament aus eigener Initiative über den Sachstand in dieser Angelegenheit umfassend zu informieren. Erst aufgrund einer Berichtsanforderung von Herbst 2023 bestätigte das Ministerium der Justiz mit Vorlage 18/1674, dass ein Konkurrentenstreitverfahren anhängig sei. Nur durch weitere zahlreiche parlamentarische Initiativen der Fraktionen von SPD und FDP wurden später weitere Einzelheiten bekannt, beispielsweise die mehrfach geführten Gespräche, zumindest zweier Minister und einer Staatssekretärin, mit Bewerberinnen und Bewerbern im laufenden Besetzungsverfahren.

Ebenso wurde erst nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durch die Presse bekannt, dass ein Bewerber im Dezember 2023 eine eidesstaatliche Versicherung abgegeben habe. In dieser sollen die Vorwürfe enthalten sein, die Landesregierung habe vor dem OVG NRW falsch vorgetragen und Justizminister Dr. Limbach habe dem Parlament in zahlreichen Sitzungen nicht den Tatsachen entsprechende Informationen weitergegeben. Beispielsweise war zuvor nicht bekannt, dass der Minister und Chef der Staatskanzlei Liminski mit dem Bundestagsabgeordneten und Justiziar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Ansgar Heveling, über das Besetzungsverfahren nebst Bewerbern gesprochen und dieser anschließend mit einem Bewerber zumindest zweimal über dessen Bewerbung gesprochen habe.

Die Beteiligung des Ministerpräsidenten, die genauen Termine und Inhalte der Gespräche der Ministerinnen und Minister bzw. der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie des Justiziars der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit Bewerberinnen und Bewerbern werfen weiter Fragen auf. Die Termine und Inhalte der Gespräche der Minister der Landesregierung im laufenden Besetzungsverfahren sowie die Mitwirkung außenstehender Dritter und mögliche vorgefasste Besetzungswünsche sind bis heute nicht geklärt.

III. Untersuchungsauftrag

Das Oberverwaltungsgericht Münster und die weiteren Verwaltungsgerichte haben mit den vorgenannten Beschlüssen entschieden. Dem Parlament obliegt hier nicht, diese Entscheidungen juristisch zu prüfen. Das gebietet der Respekt vor der unabhängigen Justiz und die Gewaltenteilung unserer Verfassung. Die geübte Praxis bei Untersuchungsausschüssen und zeitgleich laufenden gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren wird im Wege der gegenseitigen Rücksichtnahme gelöst. Das Parlament respektiert den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 67, 100, 139; 110,199; 124, 78) sowie die nach Art. 1 Abs. 3 GG zu beachtenden Grundrechte Dritter.

Der Untersuchungsausschuss soll sich ein Gesamtbild über mögliche Versäumnisse, Fehleinschätzungen und Fehlverhalten der Landesregierung insbesondere, aber nicht nur der Staatskanzlei, des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren und der Besetzung der Stelle verschaffen.

Hierzu sind insbesondere, aber nicht ausschließlich, innerbehördliche sowie inner- und interministerielle Informationsflüsse und die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Kommunikation gegenüber dem Parlament und den Ausschüssen zu untersuchen. Ebenso soll geprüft werden, welche Gespräche durch welche Personen zu welchem Zeitpunkt geführt wurden, aber auch wann und zu welchem Zeitpunkt wer die Entscheidungen hierzu schließlich getroffen und zu verantworten hat.

IV. Untersuchungszeitraum

Der Untersuchungszeitraum beginnt am 1. April 2022 und endet am 27. März 2024.

V. Fragenkomplexe

Der Untersuchungsausschuss soll zur Klärung des Untersuchungsauftrages insbesondere,
aber nicht nur, klären:

1. Gespräche der Mitglieder der Landesregierung mit Bewerberinnen und Bewerbern:

Ob und ggf. wann und mit welchem Inhalt Mitglieder der Landesregierung mit Bewerberinnen und Bewerbern der Stelle Gespräche, bezogen auf die Stellenausschreibung, das Bewerbungs- und Besetzungsverfahren geführt haben – auch, bevor diese sich offiziell beworben haben.

2. Gespräche der Mitglieder der Landesregierung sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre untereinander:

Ob und ggf. wann und mit welchem Inhalt Mitglieder der Landesregierung miteinander über die Bewerberinnen und Bewerber oder über potenzielle Bewerberinnen und Bewerber gesprochen haben.

3. Austausch der Fachebenen der Staatskanzlei und Ministerien miteinander:

Ob und ggf. wann und mit welchem Inhalt unterhalb der Ebene der Ministerinnen und Minister zwischen der Staatskanzlei und den anderen Ministerien der Landesregierung sowie dieser Ministerien untereinander ein Informationsaustausch über die Bewerberinnen und Bewerber um die Stelle stattgefunden hat.

4. Austausch mit und von Externen sowie mögliche Rechtsverstöße:

Ob und ggf. wann und mit welchem Inhalt Mitglieder der Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Personen der Leitungsbereiche und Ministerbüros mit Personen, die weder der Landesregierung angehören noch Beschäftigte der Ministerien waren, insbesondere, aber nicht nur Bundestagsabgeordnete, über die Bewerberinnen und Bewerber der Stelle gesprochen haben.

Ob und ggf. wann und mit welchem Inhalt Personen, die weder der Landesregierung angehören noch Beschäftigte der Ministerien waren, insbesondere, aber nicht nur Bundestagsabgeordnete, im Auftrag oder mit Wissen von Mitgliedern der Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretären bzw. Bediensteten der Ministerien mit Bewerberinnen und Bewerbern für die Stelle gesprochen haben.

Ob durch Gespräche der Mitglieder der Landesregierung, der Staatssekretärsebene, oder Personen der Leitungsbereiche/Ministerbüros der Staatskanzlei und Ministerien mit Personen, die nicht zu den Ministerien oder der Staatskanzlei des Landes NRW gehören, über die Bewerberinnen und Bewerber für die Stelle über deren Bewerbung gegen gesetzliche Vorschriften, Vorschriften innerhalb der Landesregierung oder interministerielle Vorschriften verstoßen wurde.

5. Einbindung der Abteilung Z und der zuständigen Referate im Ministerium der Justiz in Gespräche der Ministerinnen und Minister, Staatssekretärinnen und Staats-sekretäre sowie Externen:

Ob und ggf. wann und mit welchem Inhalt bzw. warum nicht, die für Besetzungsverfahren zuständige Abteilung Z und der zuständigen Referate des Ministeriums der Justiz über die Gespräche der Ministerinnen und Minister, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und Externen, hinsichtlich des Besetzungsverfahrens der Stelle informiert wurden, oder auf welchem anderen Wege die Abteilung Z oder einzelne Referate im Ministerium der Justiz von den Gesprächen und den Inhalten im Zusammenhang mit dem Besetzungsverfahren der Stelle erfahren hat.

6. Entscheidungsprozess innerhalb des Ministeriums der Justiz:

Wie sich innerhalb des Ministeriums der Justiz vor und nach dem Eingang der Bewerbungen auf die Stelle der Verlauf des Bewerbungs- und Entscheidungsprozesses, die Aktenlage und der Kenntnisstand des zuständigen Abteilungsleiters Z sowie der zuständigen Referate im Ministerium der Justiz über geführte Gespräche darstellte.

Ob und ggf. wann und mit welchem Inhalt es Gespräche des Abteilungsleiters Z sowie der Leiterinnen und Leiter der zuständigen Referate im Ministerium der Justiz mit den Bewerberinnen und Bewerbern für die Stelle gegeben hat und wenn ja, wann und mit welchem Inhalt; wenn nein, warum nicht.

7. Beurteilungs-, Beförderungs- und Besetzungsverfahren im Zusammenhang mit der Stellenausschreibung:

Welche Beurteilungen den Bewerbungen zugrunde lagen, wie diese unter wessen Beteiligung zustande kamen, wie und mit welchem Inhalt die Beurteilungen in das Verhältnis gesetzt wurden, ob und wenn ja welche Veränderungen von (Vor-)Beurteilungen und Noten erfolgten und sich auf das Verfahren auswirkten, welchen Einfluss der Justiz-, der Innenminister, die Staatssekretärsebene und weitere Personen auf die Beurteilungen, Beförderungen und Stellenbesetzung hatten bzw. ausübten und inwieweit formelle oder informelle Beurteilungskonferenzen sich auswirkten.

Ob und wie die Landesregierung sicherstellte, dass die Entscheidung über die Besetzung der Stelle rechtmäßig auf Grundlage des in Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz verankerten Grundsatz der Bestenauslese erfolgte.

8. Politische Vorfestlegung:

Ob es vor der Entscheidung des Ministers der Justiz zur Besetzung der Stelle politische Vorfestlegungen –auch außerhalb einer offiziellen Kabinettssitzung – zwischen Mitgliedern der Landesregierung gegeben hat bzw. politische Entscheidungen oder Absprachen erfolgten, an denen Mitglieder der Landesregierung beteiligt waren.

9. Kommunikation des Ministeriums der Justiz mit den Prozessbevollmächtigten:

Wie vom Ministerium der Justiz im Zusammenhang mit den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Münster und Düsseldorf sowie den Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht NRW mit dem oder den Prozessbevollmächtigten die Kommunikation verlaufen ist und, ob dabei darüber gesprochen wurde, den Gerichten bestimmte Sachverhalte und bestimmte Gespräche, die mit Bewerberinnen und Bewerbern geführt wurden, nicht vorzutragen und wenn ja, welchen Inhalt diese Gespräche hatten.

Ob – soweit die Ministerinnen und Ministern, die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie dritte Personen im Auftrag oder mit Wissen von Mitgliedern der Landesregierung, Staatssekretärinnen oder Staatssekretären bzw. Bediensteten der Ministerien Gespräche mit Bewerberinnen und Bewerbern geführt haben – die Daten dieser Gespräche und deren Inhalte dem oder den Prozessbevollmächtigten mitgeteilt wurden. Wenn ja, wie der oder die Prozessbevollmächtigten diese Gespräche rechtlich hinsichtlich der Erfolgsaussichten beurteilt haben; wenn nein, warum nicht.

10. Information gegenüber dem Landtag und dem Rechtsausschuss:

Ob und ggf. warum und durch wen veranlasst wurde, dem Landtag gegebenenfalls nicht den vollständigen Sachverhalt über die Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern sowie die vor der Kabinettsbefassung geführten Gespräche der Ministerinnen und Minister mitzuteilen, obwohl der Landtag durch seine mehrmalige Befassung mit dieser Angelegenheit seinen Willen zur vollständigen Aufklärung deutlich gemacht hat.

VI. Schlussfolgerungen

Auf dieser Grundlage soll der Untersuchungsausschuss zudem insbesondere prüfen und Empfehlungen geben,

1. ob und inwiefern es gesetzgeberischen Änderungsbedarf gibt, das grundgesetzlich abgesicherte Prinzip der Bestenauslese bei der Besetzung von Stellen in der Justiz zu gewährleisten, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken;

2. ob und inwiefern aus dem vorliegenden Untersuchungsgegenstand Schlussfolgerungen für Befugnisse, Organisation, Arbeit und Kooperation sowie für die Fehlervermeidung in den beteiligten Ressorts der Landesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden gezogen werden können und sollen;

3. ob und inwiefern aus dem vorliegenden Untersuchungsgegenstand Schlussfolgerungen für das Verfahren zur Besetzung von Funktionen in der Justiz gezogen werden können und sollen;

4. ob und inwiefern aus dem vorliegenden Untersuchungsgegenstand Schlussfolgerungen für die Frage gezogen werden können, ob die verfassungsgemäßen Kontroll- und Informationsrechte des Parlamentes gegenüber der Landesregierung noch gewahrt wurden oder erweitert werden müssen;

VII. Teilweiser und vollständiger Abschlussbericht

Der Untersuchungsausschuss wird beauftragt, soweit möglich nach Abschluss seiner Untersuchungen dem Landtag gemäß § 24 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags NRW einen Abschlussbericht vorzulegen.

Sollte ein Abschlussbericht nicht vorgelegt werden können, hat der Untersuchungsausschuss auf Verlangen des Landtages oder der Antragsteller über abtrennbare Teile des Einsetzungsauftrages dem Landtag einen Teilbericht zu erstatten, wenn die Beweisaufnahme zu diesem Teil abgeschlossen und der Bericht ohne Vorgriff auf die Beweiswürdigung der übrigen Untersuchungsaufträge möglich ist.

Der Landtag kann darüber hinaus vom Untersuchungsausschuss jederzeit bei Vorliegen eines allgemeinen öffentlichen Interesses oder wenn ein Schlussbericht vor Ablauf der Wahlperiode nicht erstellt werden kann einen Zwischenbericht über den Stand der Untersuchungen verlangen. Dieser darf eine Beweiswürdigung nur solcher Gegenstände der Verhandlungen enthalten, die der Untersuchungsausschuss mit zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen hat. Der Abschlussbericht, der Teilbericht oder der Zwischenbericht erfolgen schriftlich.

VIII. Einholung externen Sachverstandes

Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit externen Sachverstand einholen, sofern dieser zur Erfüllung des Auftrags notwendig ist und im unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag steht. Ebenso darf externer Sachverstand zur Klärung von Fragestellungen in Anspruch genommen werden, wenn Rechte des Untersuchungsausschusses oder damit in Verbindung stehende Verfahrensfragen von grundlegender oder auch situativer Notwendigkeit betroffen sind, ohne deren Beantwortung ein Fortführen der Untersuchung nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung möglich ist.

IX. Ausstattung und Personal

Dem Untersuchungsausschuss und den Fraktionen werden bis zum Ende des Verfahrens zur Verfügung gestellt:
1. Allen Fraktionen und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausschusses werden die erforderlichen Räume im Landtag und die entsprechenden technischen Ausstattungen zur Verfügung gestellt.

2. Dem Ausschuss und der oder dem Vorsitzenden werden gestellt:
a. 1 ½ Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2.2 sowie
b. eine weitere personelle Unterstützung aus der Laufbahngruppe 2.2. oder 2.1. sowie aus dem Assistenzbereich.

3. Den fünf Fraktionen im Landtag werden gestellt:
a. Die erforderlichen Mittel für je 1 ½ Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Laufbahngrupp  2.2. sowie
b. Eine Stelle zur Assistenz.

Bezogen auf die Abrechnung können wahlweise Pauschalbeträge bis zur Verabschiedung des Untersuchungsausschussberichts je angefangenen Monat der Tätigkeit gewährt werden. Alternativ werden die Kosten des tatsächlichen Personaleinsatzes abgerechnet.