Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
A Problem
Die aktuelle Bezeichnung der als „Beauftragte oder Beauftragter für Opferschutz“ führt in der Praxis wiederholt zu missverständlichen Interpretationen in der Bevölkerung. Es besteht die Gefahr, dass die Rolle und ihr Verantwortungsbereich nicht korrekt verstanden werden. Als zentrale Anlaufstelle für Opfer von Straf- und Gewalttaten und ihnen nahestehende Personen ist die oder der Beauftragte für Opferschutz zuständig für Menschen, nach Auftreten einer Schadenslage. Im engeren Sinne des Wortes ist ein Schutz somit nicht möglich.
B Lösung
Dem aufgeworfenen Problem hilft der Gesetzentwurf durch eine Umbenennung der Amts- und Funktionsbezeichnung in „die Opferbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“ oder „der Opferbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“ ab.
+++ Gegenüberstellung sicht- und abrufbar via Download +++
Begründung
Durch eine Umbenennung der Amts- und Funktionsbezeichnung in „die Opferbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“ oder „der Opferbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“ wird die reaktive Funktion deutlicher. Mit der reinen Änderung der Begrifflichkeit geht keine inhaltliche Aufgabenverschiebung einher, vielmehr wird lediglich die Gefahr der missverständlichen Interpretation in der Bevölkerung beseitigt.