Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW -)

A Problem

Infolge der am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung von Art. 76 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 860) hat der Landtag nach Ausscheiden der vormaligen Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen erstmals dessen Präsident oder Präsidentin gewählt. Die Trennung der Präsidentschaft des Oberverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs wurde dabei nicht nur in rechtlicher, sondern auch in personeller Hinsicht vollzogen. Dies bedingt, dass der Verfassungsgerichtshof mit eigenen sachlichen und persönlichen Mitteln auszustatten und auf diesem Weg weiter zu verselbstständigen ist. Infolge der am 5. März 2022 in Kraft getretene Novelle des VerfGHG NRW erhält die Präsidentin/der Präsident bis zum 31. Dezember 2024 eine monatliche Entschädigung Höhe von 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Regelung sollte dem mit der räumlichen Entflechtung des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts verbundenen Mehraufwand Rechnung tragen. Da das Projekt des Neubaus bisher nicht abgeschlossen ist, fällt dieser Mehraufwand weiterhin an.

B Lösung

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die - aus Gründen des mit der räumlichen Entflechtung des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts verbundenen weiterhin andauern- den Mehraufwands - 2022 eingeführte temporäre Erhöhung der Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs zeitlich befristet verlängert.

C Alternativen

Keine.

D Kosten

Das Gesetz verursacht durch die Verlängerung der Erhöhung der Entschädigung der Präsidentin/des Präsidenten des VerfGH auf 50 % der Abgeordnetenbezüge Kosten in Höhe von 22.800,00 Euro jährlich. Die zum 31. Dezember 2024 befristete Erhöhung der Bezüge in § 9a Abs. 1 VerfGHG NRW würde andernfalls auslaufen. Anstelle von monatlich 30 % der Abgeordnetenbezüge (2.850,00 Euro) erhält die Präsidentin/der Präsident des VerfGH bis zum 31. Dezember 2026 (4.750,00 Euro monatlich), somit eine Erhöhung von 20 % der Abgeordnetenbezüge (1.900,00 Euro monatlich). Durch die befristete Fortführung der Erhöhung der Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs entsteht ein zusätzlicher Finanzbedarf in Höhe von 22.800 Euro jährlich.

E Zuständigkeit

Zuständig ist der Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten. Beteiligt sind das Ministerium der Finanzen, das Ministerium des Innern und das Ministerium der Justiz.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Keine.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

Keine.

H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

Keine.

I Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie NRW)

Keine.

J Auswirkungen auf Menschen mit Behinderung

Keine.

K Befristung

Keine.

+++ Die Gegenüberstellung auf den Seiten 3 und 4 entnehmen Sie bitte der beigefügten pdf-Datei +++

Begründung

A Allgemeiner Teil

Der Vollzug der Trennung der Präsidentschaft des Oberverwaltungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs auch in personeller Hinsicht mit der erstmaligen Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs durch den Landtag bedingt, dass der Verfassungsgerichtshof durch eine Ausstattung mit eigenen sachlichen und persönlichen Mitteln weiter zu verselbstständigen ist. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, da dem mit der weiteren Verselbstständigung des Verfassungsgerichtshofs, namentlich der räumlichen Entflechtung des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts, verbundenen weiterhin andauernden Mehraufwand Rechnung zu tragen ist, indem die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs weiterhin temporär zu erhöhen ist.

B Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Eine Fortführung der temporären Erhöhung der Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs auf 50 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen rechtfertigt sich wie bereits bei ihrer Einführung 2022 aus der Notwendigkeit einer vornehmlich räumlichen Entflechtung des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts. Neben den sich aus Gründen der weiteren Verselbstständigung des Verfassungsgerichtshofs ergebenden vielfältigen zusätzlichen Aufgaben und zusätzlichen Personalverantwortung ist nach der erfolgten Anmietung eigener Räumlichkeiten des Verfassungsgerichtshofs dessen Umzug zwischenzeitlich erfolgt; längerfristig steht weiterhin die Errichtung eines eigenen Gebäudes zu erwarten. Aus Gründen der damit verbundenen zusätzlichen Belastungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs erklärt sich auch weiterhin eine temporäre weitere Erhöhung ihrer oder seiner Entschädigung. Der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 entsprach zunächst im Grundsatz der Dauer des abgeschlossenen Mietverhältnisses und dem erwarteten Zeitraum, der für die Errichtung eines eigenen Gebäudes zu veranschlagen war. Da sich diese zeitliche Erwartung nicht erfüllt hat, soll die Regelung in § 9 Abs. 1a VerfGH NRW um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Dieser Zeitraum wird als notwendig aber auch angemessen angesehen, um den erhöhten Aufwand der Präsidentin des VerfGH NRW weiterhin abzugelten, aber zugleich auch klarzustellen, dass diese „Übergangsphase“ zeitlich befristet ist.

Zu Artikel 2

Artikel 2 sieht das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung vor.