„Gesetz zur Aufhebung des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen und des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens“

Die Fraktionen der CDU, der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP beantragen, den genannten Gesetzentwurf wie folgt zu ändern:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird geändert in:

„Gesetz zur Aufhebung des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens und weiterer Vorschriften sowie zur Regelung von Rechten und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen“.

2. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 3 bis 6 eingefügt:

„Artikel 3
Aufhebung des Staatsgesetzes betreffend
Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in den katholischen Diözesen


Das Staatsgesetz betreffend Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in den katholischen Diözesen vom 24. November 1925 (PrGS S. 161) wird aufgehoben.

Artikel 4
Folgeänderungen


Es werden aufgehoben:

1. die Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 4. August 1924 (PrGS S. 594), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) geändert
worden ist,

2. die Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates bei der Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Oktober 1924 (PrGS S. 731),

3. die Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 vom 24. Oktober 1924 (PrGS S. 732),

4. die Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Staatsgesetzes betreffend Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in den katholischen Diözesen vom 8. Februar 1926 (PrGS S. 45),

5. die Anordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung betreffend die Veröffentlichung der Regelung der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der kirchlichen Verwaltungsorgane durch die bischöflichen Behörden vom 20. Februar 1928 (PrGS
S. 12),

6. die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 vom 11. Dezember 1939 (PrGS S. 118).

Artikel 5
Gesetz über Rechte und Pflichten im förmlichen Disziplinarverfahrender Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen


§ 1

(1) Im förmlichen Disziplinarverfahren der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein- Westfalen gegen Geistliche sowie Kirchenbeamtinnen und -beamte sind

1. die kirchlichen Disziplinarbehörden berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen,
2. die Amtsgerichte verpflichtet, Rechtshilfeersuchen der kirchlichen Disziplinarbehörden stattzugeben.

(2) Eine Vollstreckung kirchlicher Disziplinarentscheidungen findet staatlicherseits nur dann statt, wenn sie von der für den Sitz der jeweiligen Evangelischen Landeskirche zuständigen Bezirksregierung für vollstreckbar erklärt werden. Geldstrafen dürfen staatlicherseits nur vollstreckt werden in der Höhe, wie sie bei den Landesbeamtinnen und -beamten zulässig ist. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung von Geldforderungen.

§ 2

In Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 nicht statt.“

Artikel 6
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche


Artikel 2 des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 205) wird aufgehoben.

3. Artikel 3 wird zu Artikel 7 und die Angabe „1. Juli 2024“ wird durch die Angabe „1. November 2024“ ersetzt.

Begründung

Zu Nr. 1:
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nr. 2.

Zu Nr. 2:
Artikel 3 neu regelt die Aufhebung des Staatsgesetzes betreffend Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in den katholischen Diözesen vom 24. November 1925. Artt. 1 und 2 des Gesetzes, die wortlautgleich sind zu den Artt. 17 und 18 des Staatsgesetzes betreffend die Kirchverfassungen der evangelischen Landeskirchen vom 4. August 1924, können ebenso wie diese nicht mehr als verfassungsgemäß angesehen werden (vgl. Drs. 18/9130, Seite 45 f. der Anlage). Den Gesetzgeber, der sich der Verfassungswidrigkeit formal noch in Geltung befindlichen vorkonstitutionellen Rechts bewusst ist, trifft aufgrund des in Grundgesetz und Landesverfassung verankerten Rechtsstaatsprinzips die unbedingte Verfassungspflicht, dieses deklaratorisch aufzuheben und den von ihm ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen. Die Zuständigkeitsvorschriften des Art. 3 haben keine eigenständige Bedeutung. Das Gesetz ist damit insgesamt aufzuheben.

Artikel 4 enthält Folgeänderungen zu Artt. 1 bis 3. Die aufgrund des Art. 21 des Staatsgesetzes betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirche vom 8. April 1924, der § 21 Abs. 3 und § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 sowie des Art. 3 Abs. 1 des Staatsgesetzes betreffend Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten in den katholischen Diözesen vom 24. November 1925 ergangenen untergesetzlichen Vorschriften werden aufgrund der Aufhebung der jeweiligen Gesetze obsolet und sind deshalb ebenfalls aufzuheben.

Artikel 5 erstreckt in § 1 die in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 28. Mai 1958 (GV. NW. 1958 S. 205) getroffenen Regelungen einheitlich auf alle Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen. § 2 nimmt entsprechend der in Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 28. Mai 1958 getroffenen Regelung Disziplinarvorgänge mit Bezug zu Bekenntnisfragen von jeglicher staatlichen Mitwirkung aus.

Infolgedessen wird Art. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche vom 28. Mai 1958 durch Artikel 6 aufgehoben.

Zu Nr. 3:
Es handelt sich teilweise um eine redaktionelle Folgeänderung; im Übrigen soll das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. November 2024 erfolgen.