Isolationspflicht aufheben – Nordrhein-Westfalen muss sich beim Umgang mit infizierten Personen den neuen Vorgaben von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein anschließen

I. Ausgangslage

Die Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) regelt in § 7ff die Vorgaben zur Isolierung infizierter Personen. Die Verpflichtung zur Isolierung bei Verdacht und Nachweis einer Infektion wird in § 8 CoronaTestQuarantäneVO konkretisiert. Demnach endet die Isolierung grundsätzlich nach zehn Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen bzw. der Vornahme des ersten positiven Tests. Die Isolierung kann frühzeitig durch eine frühestens am fünften vollständigen Tag der Isolierung vorgenommene negative Testung mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test einer anerkannten Teststelle beendet werden, ein Coronaselbsttest ist hierzu nicht ausreichend. Der letzte Punkt geht über die Empfehlungen zu Isolierung und Quarantäne des Robert-Koch-Instituts (RKI) und die Vorgaben in den meisten anderen Bundesländern hinaus, nach denen ein Selbsttest ausreichend wäre. Insofern sind die Regelungen zur Isolierung in Nordrhein-Westfalen besonders restriktiv.

Ende September hatten die vier Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein eine Abschaffung der Isolationspflicht gefordert. In einem gemeinsamen Schreiben hatten sie Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach aufgefordert, dafür zu sorgen, dass das Robert-Koch-Institut seine Vorgaben vom 2. Mai 2022 neu bewertet. Man müsse auf mehr Eigenverantwortung setzen und den Menschen nicht mehr fünf Tage Absonderungspflicht vorschreiben, äußerte sich dazu der grüne Gesundheitsminister Manne Lucha aus Baden-Württemberg. Nach Ansicht von Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken (CDU) sei die Anpassung der Isolationsregeln „ein Schritt auf dem Weg zurück zur Normalität“. Das Bundesgesundheitsministerium hatte den Vorschlag der Länder umgehend zurückgewiesen. Bundesländer können jedoch die Isolationspflicht in ihren Landesverordnungen unabhängig von den RKI-Empfehlungen aufheben und neue Regelungen vorgeben.

Am 11. November 2022 hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium mitgeteilt4 , dass sich die Gesundheitsminister der vier Bundesländer auf gemeinsame Empfehlungen verständigt haben, auf deren Basis zeitnah neue Regelungen in diesen Bundesländern in Kraft treten sollen. Die generelle Isolationspflicht für positiv getestete Personen soll demnach aufgehoben werden. An deren Stelle sollen die Länder angepasst verpflichtende Schutzmaßnahmen wie eine begrenzte Maskenpflicht positiv getesteter Personen sowie dringende Empfehlungen einführen. Die vier Bundesländer wollen damit eine neue Phase im Umgang mit der Pandemie einläuten.

Die vier Bundesländer berufen sich bei ihrem gemeinsamen Vorgehen unter anderem auf Erfahrungen aus Nachbarländern wie Österreich. In Österreich wurde die Absonderungspflicht seit dem 1. August 2022 durch eine sogenannte „Verkehrsbeschränkung“ ersetzt. Dort müssen Infizierte zehn Tage lang bei Kontakten mit anderen Personen bzw. in öffentlichen Innenräumen eine FFP2-Maske tragen, sie dürfen keine Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kindergärten oder Grundschulen besuchen, können aber an ihren Arbeitsplatz. In Ländern wie Dänemark, Polen oder der Schweiz ist die Pflicht zur Isolierung sogar schon seit Monaten abgeschafft bzw. durch eine Empfehlung ersetzt. Aus diesen Ländern sind keine negativen Erkenntnisse bekannt.

Aus Sicht der vier Bundesländer rechtfertigen zudem zurückgehende Infektionszahlen, eine gegenüber schweren Verläufen wirksame Schutzimpfung, eine Basisimmunität innerhalb der Bevölkerung von mehr als 90 Prozent sowie wirksame antivirale Medikamente, diesen Schritt zeitnah zu gehen. Gesundheitsminister Manne Lucha aus Baden-Württemberg führte dazu aus: „Es ist Zeit, den Menschen wieder mehr Eigenverantwortung zu übertragen. Nach wie vor gilt: Wer krank ist, bleibt zu Hause. Der Schutz vulnerabler Gruppen wird selbstverständlich weiterhin aufrechterhalten.“ Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken ergänzte: „Maßnahmen des Staates müssen immer verhältnismäßig sein. Freiheitseinschränkende Maßnahmen wie die Absonderungspflicht sind in dieser Phase weder verhältnismäßig noch erfüllen sie Ihren Zweck.“

II. Beschlussfassung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

  • die Verpflichtung zur Isolierung in § 8 CoronaTestQuarantäneVO aufzuheben.
  • bei den Vorgaben zum Umgang mit infizierten Personen stärker auf Eigenverantwortung und Empfehlungen zu setzen und sich den vorgesehenen neuen Regelungen in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein anzuschließen.

Henning Höne
Marcel Hafke
Angela Freimuth
Yvonne Gebauer
Marc Lürbke

und Fraktion