Kirchenaustritte in NRW – Zahlen und Fakten
In Nordrhein-Westfalen ist der „Austritt aus einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich“ bei dem Amtsgericht zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 KiAustrG).
Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden (§ 3 Absatz 1 KiAustrG). Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden (§ 3 Absatz 5 KiAustrG).
Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist (§ 4 Absatz 2 KiAustrG).
Presseberichten zu Folge mussten Austrittswillige aufgrund von Überlastung der Amtsgerichte oft viele Monate auf einen Termin warten. Mehrere Amtsgerichte in NRW hätten nach eigenen Angaben auch für das laufende Jahr wieder eine starke Nachfrage verzeichnet (vgl. z.B. Ruhr Nachrichten vom 16.07.2022, abgerufen unter https://www.ruhrnachrichten.de/regionales/lange-wartezeiten-kirchenaust… am 10.08.2022).
Bei der Online-Terminbuchung des Amtsgerichts Düsseldorf fanden sich beispielsweise am 10.08.2022 in Bezug auf „Kirchenaustritt“ folgende Hinweise (https://www.agduesseldorf.nrw.de/behoerde/Terminbuchung/index.php, aufgerufen am 10.08.2022):
„Leider stehen in den kommenden Wochen für die ausgewählte Dienstleistung keine Termine mehr zur Verfügung. Neue Termine werden ab dem 01.09.2022 zur Verfügung gestellt. Des Weiteren können auch kurzfristig Termine frei werden, sofern diese anderweitig storniert wurden.“
sowie:
„Bitte beachten Sie auch folgenden Hinweis: Sollte Ihnen für die gewählte Dienstleistung kein freier Termin angezeigt werden, wird darauf hingewiesen, dass der nächste Monat immer am Monatsanfang um 7:00 Uhr freigeschaltet wird.“
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
- Wie viele Personen sind in Nordrhein-Westfalen in den letzten zehn Jahren jeweils jedes Jahr im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk aus einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich ausgetreten?
- Wie viele der Ausgetretenen i.S.d. Frage 1 haben jeweils eine mündliche Austrittserklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Amtsgerichts abgegeben?
- Welchen Geburtsjahrgängen gehören die Ausgetretenen i.S.d. Frage 1 jeweils an?
- In wie vielen Tagen ab Kontaktaufnahme erhalten Austrittswillige derzeit im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk einen Termin zur mündlichen Abgabe und Unterzeichnung der Niederschrift der Austrittserklärung?
- Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemessen in Arbeitskraftanteilen (AKA) sind im jeweiligen Amtsgericht mit Austritten aus einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich beschäftigt?
Dirk Wedel
Angela Freimuth