Mehr Wertschätzung für den Justizvollzug

I.        Ausgangslage 

In Nordrhein-Westfalen gibt es ca. 10.000 Beschäftigte in verschiedenen Bereichen der 36 Justizvollzugsanstalten (im Weiteren JVA). Die Tätigkeit im Justizvollzug betrifft einen kaum sichtbaren Bereich, da die Bediensteten in einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichem Raum arbeiten. Die Arbeit ist anspruchsvoll und nicht frei von persönlichen Belastungen.

Meisterzulage

Ein Bereich ist der Werkdienst. Die dort tätigen Beamten haben eine abgeschlossene Meisterprüfung in einem anerkannten Handwerksberuf oder sind staatlich geprüfte Techniker. Die Tätigkeit des Werkdienstes ist geprägt von großer Verantwortung: Der Werkdienst führt die Gefangenen an Arbeit und berufliche Grundfähigkeiten heran, er zeigt ihnen, wie sie die handwerklichen Tätigkeiten praktisch ausführen. In vielen Anstalten bilden Meister Gefangene zum Gesellen aus, die anschließend eine Gesellenprüfung ablegen und leisten damit einen wichtigen Beitrag bei der Vermittlung von beruflicher Bildung. Den Gefangenen wird damit nach Strafverbüßung eine berufliche Perspektive ermöglicht. Durch die Vermittlung von Pünktlichkeit, Teamfähigkeit, Durchhaltevermögen, Ordnung und Verantwortungsbewusstsein leistet der Werkdient zudem auch einen erheblichen erzieherischen und sozialen Beitrag. Der Werkdienst trägt zusätzlich die Verantwortung für die Sicherheit in der Werkstatt und organisiert die Auftragsbearbeitung, Materialbeschaffung, Produktionsplanung und Qualitätssicherung.

Der im Werkdienst tätige Meister ohne Leitungsfunktion wird zu Beginn in die Besoldungsgruppe A 7 (3.111 Euro bis 3.670 Euro) eingestuft. Daneben erhält er eine Meisterzulage in Höhe von 39,79 Euro monatlich. Diese Zulage soll ein Ausgleich für den Einkommensverlust mit einem vergleichbaren Einkommen in der Privatwirtschaft sein und die Höhere Qualifikation durch den Meisterbrief erkennen lassen. Gleichzeitig soll sie die große Verantwortung im Werkbetrieb unter den Belastungen einer Tätigkeit im Strafvollzug honorieren und die geringere Besoldung der Techniker kompensieren.

Die Kosten einer Meisterausbildung liegen bei ca. 15.000 Euro. Um diese Summe mit der Meisterzulage auszugleichen, müsste der Beamte 31 Jahre im Justizvollzug arbeiten. Diese Zeit ist zu lang, um die Zulage als tatsächlichen Ausgleich anzusehen. Berücksichtigt man die Tatsache, dass von der beruflichen Rehabilitation und Qualifizierung der Inhaftierten das Gelingen der Wiedereingliederungsbemühungen im Wesentlichen bestimmt wird, muss die besondere Leistung der Bediensteten im Werkdienst, die unter schwierigen Umständen erfolgt, auch durch eine in der Höhe angemessene Zulage belohnt werden. Der Betrag von monatlich 39,79 Euro steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die an den Werkdienst gestellt werden. Die Meisterzulage ist daher auf monatlich 200 Euro anzuheben.

Dienstkleidung

Justizvollzugsbeamte sind ebenso wie Polizeibeamte zum Tragen einer Dienstkleidung verpflichtet. Beide Berufsgruppen nehmen bei ihrer Dienstausübung hoheitliche Aufgaben wahr. Optisch unterscheidet sich ihre Dienstkleidung lediglich durch die unterschiedlichen Aufnäher für „Polizei“ und „Justiz“. Im Gegensatz zu den Justizvollzugsbeamten haben Polizeibeamte laut § 112 LBG NRW einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der notwendigen Bekleidung. Das Nähere regelt ein Dienstkleidungserlass des Ministeriums für das Innere. Eine entsprechende gesetzliche Regelung für den Justizvollzug gibt es nicht. Justizvollzugsbeamte müssen ihre Dienstkleidung bei den zugelassenen Bekleidungsunternehmen bestellen und bezahlen. Als Ausgleich erhält der Vollzugsbeamte einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 35 Euro. Die Einkleidung eines Berufsanfängers kostet ca. 1.200 Euro. Erst nach 34 Monaten ist dieser Betrag mit dem Zuschuss ausgeglichen. Aufgrund des täglichen Gebrauchs muss die Dienstkleidung vor Ablauf der 34 Monate ersetzt werden. Das bedeutet, dass der Zuschuss von monatlich 35 Euro niemals ausreichen wird, um die Kosten der Dienstkleidung auszugleichen.

Die Landesregierung begründet die Ungleichbehandlung gegenüber der Polizei zum einen mit dem Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift für den Justizvollzug. Zum anderen sei der Aufbau einer Kleiderkammer nur für die Justiz wegen des hohen Investitionsaufwands und den zu erwartenden regelmäßigen Folgekosten nicht umsetzbar. Diese Argumente sind lediglich der politische Ausdruck eines fehlenden Willens, aber keine ausreichende Begründung für eine rechtliche Ungleichbehandlung. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob die Ungleichbehandlung von Polizei und Justizvollzug hinsichtlich Ausstattung mit Dienstkleidung gerechtfertigt ist, ist die Pflicht zum Tragen einer Dienstkleidung während der Ausübung hoheitlichen Handelns. Ob die hoheitliche Handlung mehr oder weniger im öffentlichen Raum ausgeübt wird, ist dabei unerheblich. Der Dienstkleidungspflicht liegt der Wille nach optischer Abgrenzung zum Bürger zugrunde. Durch das Tragen der Dienstkleidung soll das hoheitliche Handeln für jeden sofort erkennbar sein. Diese Erkennbarkeit ist sowohl im öffentlichen Raum als auch innerhalb einer JVA vom Staat gewollt, ansonsten wäre eine Pflicht für die Justizvollzugsbeamten zum Tragen der Dienstkleidung nicht notwendig. Daher ist die Privilegierung der Polizei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem Justizvollzug. Das Land sollte die Justizvollzugsbeamten hinsichtlich einer unentgeltlichen Ausstattung der Polizei gleichstellen.

Personalbedarfsberechnung

Auch die JVA in Nordrhein-Westfalen leiden wie die anderen Bereiche der Justiz unter fehlendem Personal. Zu wenig Personal belastet nicht nur die Beschäftigten, sondern beeinträchtigt auch den täglichen Arbeitsablauf, in dem Pläne und Strukturen nicht eingehalten werden können. Ein hoher Krankenstand erschwert den Ausgleich von Mehrarbeit mit Freizeit. Der Justizvollzug ist ein Betrieb, der rund um die Uhr funktionieren muss. Die Berechnung des Personalbedarfs für die 36 JVA erfolgt auf Basis verwaltungsinterner Vorgaben, statistischer Verfahren und Erfahrungswerte. Dabei geht es um die Erfassung des durchschnittlichen Zeitbedarfs pro Vorgang bzw. pro Gefangenen. Für den errechneten Stundenbedarf wird anschließend die Anzahl der benötigten Stellen festgelegt.

Für die Bestimmung des Personalbedarf würde die Errechnung des Durchschnitts ein probates Mittel für ein aussagekräftiges Ergebnis sein, wenn es sich bei den 36 JVA um vergleichbare Größen handelte. Die JVA sind jedoch unter kaum einem Aspekt vergleichbar. Sie unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich der Anzahl der Haftplätze von 160 bis 1.600, sondern auch hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten wie bauliche Bedingungen, Infrastruktur, Lage, organisatorische Besonderheiten und personelle Struktur. Konkret unterscheiden sich die jeweiligen JVA zum Beispiel danach, wie viele Hafthäuser existieren, wie lang die Wege zwischen den Bereichen sind, ob die Pforte rund um die Uhr besetzt ist, ob Werkbetriebe groß oder klein sind, wie viele Sicherungsmaßnahmen baulich notwendig sind, ob der Altbau oder Neubau unterschiedliche Anforderungen stellt und ob viele Krankenplätze oder besondere Stationen existieren. Die Unterschiede sind zu groß, keine JVA in Nordrhein-Westfalen ist wie die andere. Daher bilden sie keine vergleichbaren Größen, für die die Errechnung des durchschnittlichen Zeitbedarfs ein zufriedenstellendes Ergebnis für den Personalbedarf liefert. Um den tatsächlichen Bedarf zu erfassen ist eine Einzelbetrachtung der 36 JVA erforderlich. Nur auf diese Weise lässt sich der Personalbedarf für einen lückenlosen und zuverlässigen Arbeitsablauf im Justizvollzug ermessen, der die Arbeit im Justizvollzug wertschätzt.

II.       Beschlussfassung

Die Landesregierung wird beauftragt,

  • die Meisterzulage im Werkdienst der Justizvollzuganstalten auf monatlich 200 Euro zu erhöhen.
  • eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die unentgeltliche Ausstattung der JVA-Bediensteten mit der notwendigen Dienstkleidung zu schaffen,
  • die Personalbedarfsberechnung für die Justizvollzugsanstalten auf der Grundlage einer Einzelbetrachtung aller Anstalten vorzunehmen.