Neue Belastungen für die Gastronomiebetriebe zum Jahresbeginn 2024 verhindern – Reduzierten Umsatzsteuersatz auf Speisen bis auf Weiteres beibehalten

I. Ausgangslage

Die Gastronomiebranche gehörte während der Corona-Pandemie zu den mit Abstand am stärksten negativ betroffenen Wirtschaftszweigen. Restaurants, Cafés und Gaststätten verbuchten aufgrund der durch zahlreiche Lockdowns staatlich vorgegebenen vorübergehenden Zwangsschließungen massive Umsatzeinbußen und Verluste. Trotz der zahlreichen Sofort- und Unternehmenshilfen mussten allein in den Pandemiejahren 2020 und 2021 rund 36.000 Gastronomiebetriebe ihren Betrieb einstellen. Dies entspricht einem Anteil von 16,1 Prozent der Betriebe. Im Rahmen der pandemiebedingten Hilfsmaßnahmen senkte der Bund die Umsatzsteuer auf den Verzehr von Speisen von 19 Prozent auf 7 Prozent in den Gastronomiebetrieben. Diese wichtige wirtschaftliche Erleichterung ist derzeit bis zum 31. Dezember 2023 befristet, ab Jahresbeginn 2024 soll der Steuersatz nach aktueller Rechtslage wieder auf 19 Prozent angehoben werden.

Auch nach der Pandemie sieht sich die heimische Gastronomie mit enormen Herausforderungen konfrontiert. Der hohe inflationsbedingte Kostendruck macht sich insbesondere im Bereich der Lebensmittelpreise und der Personalaufwendungen bemerkbar. Im Vergleich zum Vorjahresmonat sind die Preise für Lebensmittel in der Gastronomie im Juni 2023 um 25,3 Prozent gestiegen. Auch für das Personal müssen Gastronomiebetriebe deutlich höhere Aufwendungen verbuchen, um in Zeiten des Fachkräftemangels überhaupt noch genügend Arbeitskräfte zu finden. Gegenüber dem Vorjahr sind die Löhne in der Branche um 21 Prozent gestiegen. Diese Entwicklung wird zusätzlich durch den drastischen Personalmangel in der Gastronomie befeuert.

Die wirtschaftliche Situation der Gastronomie bleibt daher weiter prekär. Nach drei Verlustjahren in Folge haben die heimischen Restaurants, Cafés und Gaststätten noch nicht die Vorkrisenumsätze erreicht. So liegen die inflationsbereinigten Umsätze der Gastronomie nach den aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes im ersten Halbjahr 2023 immer noch 12 Prozent unter denen des Vorkrisenniveaus des Vergleichszeitraums im Jahr 2019, also vor Ausbruch der Pandemie.

II. Handlungsnotwendigkeiten

Aktuelle Befragungen implizieren, dass Gastronomen in den kommenden Monaten mit einem weiteren Rückgang der Gästezahlen und somit des Umsatzes rechnen. Es muss jetzt verhindert werden, dass weitere steuerzahlende Unternehmen aufgrund der untragbaren Kostensteigerungen aus dem Markt ausscheiden.

Laut dem Verband DEHOGA ist die Existenz von 12.000 Betrieben bei einer Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 Prozent bedroht. Um eine neue Insolvenzwelle zu verhindern und den Besuch eines Restaurants weiterhin auch für Durchschnittsverdiener bezahlbar zu gestalten, darf keine Anhebung des Umsatzsteuersatzes für Speisen auf 19 Prozent ab Januar 2024 stattfinden. Unsere Gastronomiebetriebe sollten sich in der aktuellen Phase erheblicher Kostensteigerungen nicht mit geschäftsschädigenden Steuererhöhungen konfrontiert sehen, sondern Planungssicherheit und Perspektiven haben.

Die Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes auf Speisen in der Gastronomie leistet zusätzlich einen Beitrag zur Steuergerechtigkeit und mehr Nachhaltigkeit. Es ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits für vor Ort zubereitete und servierte Speisen wieder ein höherer Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gelten soll und andererseits Liefergerichte und Speisen zum Mitnehmen weiterhin mit nur 7 Prozent versteuert werden. Ein ermäßigter Steuersatz für Mitnahme- und Liefergerichte, bei denen viel Verpackungsmüll anfällt, gegenüber einem erhöhten Steuersatz für Vor-Ort-Speisen ist wettbewerbsverzehrend und weder nachhaltig noch umweltschonend. Unsere europäischen Nachbarländer machen es vor. Ein Großteil der EU-Staaten besteuern Speisen in der Gastronomie weiterhin mit einem reduzierten Umsatzsteuersatz.

Unsere Gastronomie steht für Heimat, Kultur und soziales Miteinander. Ein Aussterben von Gastronomiebetrieben muss verhindert werden, da sie sowohl im städtischen Raum als auch in ländlichen Gegenden lebendige Begegnungsstätten bieten und maßgeblich zur Attraktivität von Lebensräumen beitragen.

Die Notwendigkeit eines weiterhin geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Speisen in der Gastronomie wird parteiübergreifend anerkannt. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion macht sich seit Monaten für eine Entfristung und dauerhafte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in der Gastronomie auf Bundesebene stark.

Daher hat sich der CDU-Bundesvorsitzende Friedrich Merz am 2. August 2023 auf einer Veranstaltung des Verbands DEHOGA Westfalen in Schmallenberg klar und deutlich für die Beibehaltung des reduzierten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie ausgesprochen: „Wir müssen unsere Gaststätten als Orte der Begegnung, des Austauschs und der Geselligkeit erhalten und den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Speisen dauerhaft beibehalten", so Merz.

Die Landesregierung muss sich jetzt auf Bundesebene aktiv für einen weiterhin reduzierten Umsatzsteuersatz auf Speisen einsetzen, um neue Belastungen für die vielen kleinen und mittelständischen Gastronomiebetriebe in Nordrhein-Westfalten zu verhindern.

III. Beschlussfassung

Der Landtag beauftragt die Landesregierung,

  • eine Bundesratsinitiative für die Verlängerung des geltenden Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent einzubringen sowie
  • ihrerseits Maßnahmen des Bundes für die Beibehaltung des Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf den ermäßigten Satz von sieben Prozent zu unterstützen.