Pleiten, Pech und Pannen: Lehren und Konsequenzen aus der in Nordrhein-Westfalen mit dem Scholz-Modell gescheiterten Grundsteuerreform für das weitere Vorgehen

Die Verärgerung zahlreicher Steuerpflichtiger über die neue Grundsteuerbürokratie hält bei Privatpersonen, Unternehmen, Vereinen und sonstigen Betroffenen unvermindert an. Sogar viele Experten hadern mit der neuen Grundsteuererklärung, die allgemein verpflichtend über das ELSTER-Onlineportal der Finanzverwaltung zu erledigen ist. Durch diesen erzwungenen Übermittlungsweg der Daten sparen die Finanzbehörden zwar eigenen Personalaufwand, da sie die anfallenden Arbeiten auf die Steuerpflichtigen delegieren, aber dadurch erhöhen sie die Belastungen für viele Steuerpflichtige. Etliche von ihnen wünschen sich alternativ eine gewohnte beleghafte Bearbeitungsmöglichkeit in Papierform, da sie dann mehr Ruhe, Zeit und Sicherheit empfinden als bei dem technisch unzureichenden Onlineverfahren. Insgesamt ist die große Überforderung und Belastung der Bevölkerung durch das unnötig bürokratische Modell und dessen Administration ein zentrales Dauerärgernis bei den Steuerzahlern.

Wie der nordrhein-westfälische Finanzminister via Oberfinanzdirektion soeben gegenüber Medienvertretern unangenehmerweise hat einräumen müssen (siehe dazu beispielsweise dpa-Nachrichtenagenturmeldung vom 31. Januar 2023, um 15:15 Uhr: „NRW-Finanzämter schreiben säumige Immobilienbesitzer an“), ist am letzten Abgabestichtag noch ein Drittel der angeforderten Grundsteuererklärungen nicht bei der Finanzverwaltung eingegangen. Dabei hat der Finanzminister bereits gegen seinen lange Zeit artikulierten Widerstand im Oktober 2022 die allgemeine Abgabefrist um drei Monate bis 31. Januar 2023 aufgrund des seinerzeit überschaubaren Rücklaufs verlängern müssen.

In der erwähnten dpa-Meldung heißt es unter anderem wörtlich:

„Nach den Daten der Oberfinanzdirektion (OFD) müssen in NRW rund 6,7 Millionen Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft aufgrund der Grundsteuerreform neu bewertet werden. Mit Stand Dienstag seien rund 4,5 Millionen Erklärungen in den NRW-Finanzämtern eingegangen. Das entspreche 66 Prozent.“

Noch unangenehmer sollte es dem Finanzminister allerdings sein, dass Nordrhein-Westfalen als größtes Bundesland deutschlandweit auf dem letzten Platz bei der Rückläuferquote liegt. Die Rheinische Post veröffentlicht dankenswerterweise in ihrer Ausgabe vom 1. Februar 2023 auf Seite 11 einen bundesweiten Vergleich aller 16 Länder bei der Einreichungsquote. Das Land Nordrhein-Westfalen fällt dabei abgeschlagen zurück. In der Rangfolge der Länder beim Erfolg der Steuererklärungsbeteiligung zeigt sich folgendes Lagebild:

  • Hamburg: 81,7%
  • Sachsen-Anhalt: 77,3%
  • Bremen: 76,0%
  • Thüringen: 75,0%
  • Hessen: 73,5%
  • Niedersachsen: 73,0%
  • Schleswig-Holstein: 72,6%
  • Rheinland-Pfalz: 72,4%
  • Berlin: 69,2%
  • Brandenburg: 69,2%
  • Mecklenburg-Vorpommern: 69,0%
  • Bayern: 68,0%
  • Sachsen: 68,0%
  • Baden-Württemberg: 67,0%
  • Saarland: 67,0%
  • Nordrhein-Westfalen: 66,0%.

Trotz des immensen personellen und finanziellen Aufwands in einer deutlich zweistelligen Millionengrößenordnung ist der bisherige Rücklauf der Grundsteuerfeststellungserklärungen auch bis zum zweiten Fristende absolut enttäuschend. Bislang haben alle Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen unabhängig von einer möglichen eigenen Erklärungspflicht bereits Millionenaufwendungen für die Grundsteuerreform tragen müssen. Auf Nachfrage der FDP- Landtagsfraktion verweist der Finanzminister bislang insbesondere auf nachfolgende bereits angefallene oder fest vorgesehene Aufwendungen:

  • Bereits für die vorgelagerte Aktualisierung der Adressen sind in den Finanzämtern vor Ort Kosten von über 1,66 Mio. Euro angefallen.
     
  • Für den Einsatz von 375 Aushilfskräften bis zum ursprünglichen, zunächst vorgesehenen Fristende am 31. Oktober 2022 sind über 3,78 Mio. Euro eingeplant gewesen. Dieser Personenkreis betreut die Grundsteuerhotline und kümmert sich um die Datenerfassung.
     
  • Aufgrund der geringen Rücklaufquote und mittlerweile erfolgten Fristverlängerung hat der Finanzminister diesen 375 Aushilfskräften eine Vertragsverlängerung bis 30. April 2023 angeboten und dafür weitere 3,24 Mio. Euro bereitgestellt.
     
  • Da dies immer noch nicht ausreichend ist, hat der Finanzminister in einem weiteren Schritt zusätzlich für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis ebenfalls 30. April 2023 noch weitere befristete Hilfskräfte im Volumen von 150 Vollzeitarbeitsplätzen eingeplant. Hierfür kalkuliert er an Personalkosten Mehraufwendungen von 3,89 Mio. Euro ein.
     
  • Für Fremddienstleistungen im Zusammenhang mit der Programmierung von IT-Verfahren zur Annahme und weiteren Verarbeitung der Grundsteuererklärungen und Feststellung der jeweiligen Grundstückswerte sind bereits 1,24 Mio. Euro angefallen.
     
  • Für Informationsschreiben und Einrichtung der Arbeitsplätze der Grundsteuerhotline sind außerdem bis zum Erhebungstermin 23. September 2022 Sachkosten von 3,51 Mio. Euro entstanden.
     
  • Für die Grundstücks- und Bewertungsstellen hat der Finanzminister ferner bereits zuvor mehr als 300 Regierungsbeschäftigte zusätzlich unbefristet eingestellt.

Hinzu kommen noch zahlreiche Gemeinkosten (wie beispielsweise für Softwarelizenzen, Hardware, Druckstraße, etc.) für Zwecke der Grundsteuerreform, für die der Finanzminister keine zurechenbaren Kosten angeben kann. Wie aus der Finanzverwaltung zu erfahren ist, sind in den Finanzämtern etliche weitere Bedienstete aus anderen Sachgebieten für einen Teil ihrer Arbeitszeit den Grundsteuerstellen zur Verfügung gestellt worden. Die Kosten für diese interne Personalumschichtung innerhalb der Finanzverwaltung tauchen im Kontext der Ressourcenbelastung durch die Grundsteuerreform nicht auf.

Weitere Kosten kommen hinzu. Dazu gehört beispielsweise die Produktion der Erklärvideos im Internet oder weitere Portokosten in einer Millionengrößenordnung für den Versand von 6,2 Mio. Grundsteuerbescheiden und den begleitenden Aufwendungen für Büromaterial.

Trotz dieses immensen personellen und finanziellen Aufwands in einer deutlich zweistelligen Millionengrößenordnung ist der bisherige Rücklauf der Grundsteuerfeststellungserklärungen enttäuschend. Ein wichtiger Grund dafür liegt in der völlig unnötigen Kompliziertheit des bürokratischen Scholz-Modells. Per Länderöffnungsklausel hätte die Landtagsmehrheit dem Vorschlag der FDP-Landtagsfraktion für ein einfacheres flächenbasiertes Grundsteuermodell folgen können und besser sollen. Da dieses ausschließlich aus anderen Erfassungen bereits bekannte Daten erfordert hätte, wäre dabei außerdem der Versand von servicefreundlich vorausgefüllten Steuererklärungen möglich gewesen, der sicher zu einer deutlich höheren Rücksendequote geführt hätte.

Heute zeigen obige Fakten im Modellvergleich: Das flächenbasierte Grundsteuermodell aus Hamburg ist Spitzenreiter und erzielt mit fast 82% eine erkennbar höhere Erfolgsquote als das Schlusslicht Nordrhein-Westfalen, das völlig ideen- und ambitionslos das wertbasierte Scholz-Modell ohne irgendeine Verbesserung 1:1 umgesetzt hat. Die FDP-Landtagsfraktion hat dem Landtag im letzten Jahr bekanntlich ein deutlich einfacheres flächenbasiertes Modell mit höherer Akzeptanz vorgelegt (siehe Gesetzentwurf mit LT-DS 18/49), das weitgehend dem Modell des Bundeslandes Hessen entspricht. Mit seinem Ansatz hat Hessen jedenfalls sowohl bei der allgemeinen Rücklaufquote als auch beim Digitalisierungsgrad wie erwartet erkennbar besser abgeschnitten. Alle Bundesländer mit einem flächenbasierten Modell sind erfolgreicher bei der Beteiligungsquote als Nordrhein-Westfalen.

Für die FDP-Landtagsfraktion ist das Thema Grundsteuerreform schon seit vielen Jahren von großem Interesse, da diese gleichermaßen selbstnutzende Wohneigentümer, Vermieter und Mieter sowie Betriebe, Vereine und andere Organisationen betrifft. Anders als beim Kauf von vielen reinen Konsumgütern ist Wohnen ein Existenzbedürfnis, und es besteht regulär keine Möglichkeit zur Grundsteuervermeidung durch schnelle Verhaltensänderungen.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch seine finale Entscheidung am 10. April 2018 die Berechnung der Grundsteuer auf Basis von Einheitswerten als verfassungswidrig verworfen. Dem Urteil vorangegangen ist bereits eine mehrjährige Debatte der Bundesländer für eine Grundsteuerreform. Die FDP-Landtagsfraktion hat sich bereits im Juni 2016 als einzige Fraktion nach den diesbezüglichen Plänen der Landesregierung detailliert erkundigt (siehe LT-
Vorlage 16/4057 „Haltung und Lösungsvorschläge des Landes Nordrhein-Westfalen zur bevorstehenden Grundsteuerreform“ oder APr 16/1369).

Nach zahlreichen Fachgesprächen, einer fraktionsinternen Sachverständigenanhörung und einem Werkstattgespräch mit Verbänden sowie externen Experten am 6. November 2018 hat die FDP-Landtagsfraktion nach umfangreichen Beratungen bereits am 26. März 2019 ihr eigenes Positionspapier „Einfach, gerecht und zuverlässig – Für eine vernünftige Reform der Grundsteuer“ beschlossen, in dem sie für ein flächenbasiertes Grundsteuermodell plädiert.

Seitdem warnt die FDP-Landtagsfraktion zugleich immer wieder vor dem überflüssigen wie bürokratischen Erhebungsaufwand für Steuerzahler und Verwaltung, der Rechtsunsicherheit, den Kosten und den Verwerfungen eines wertbasierten Ansatzes wie beim Scholz-Modell.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat bei der Sitzung des Bundesrats am 8. November 2019 für die Einführung einer Länderöffnungsklausel votiert, die eine landesgesetzliche Abweichung vom Scholz-Modell ermöglicht, dem Grundsteuerpaket mit dem wertbasierten Scholz-Modell allerdings ausdrücklich nicht zugestimmt (siehe Sitzungsprotokoll Bundesrat, 982. Sitzung, S. 497 ff.).

Ein ganz wesentlicher Grund für die aktuelle Arbeitsüberlastung der Steuerpflichtigen ist das wertbasierte Scholz-Modell für die Grundsteuerfeststellung. Dieses kommt automatisch in Nordrhein-Westfalen zur Anwendung, da der Landtag nicht in diesem Herbst ein einfacheres Modell beschlossen hat, wie es die FDP-Landtagsfraktion in ihrem Gesetzentwurf beantragt hat (siehe LT-DS 18/49), der weitgehend dem Modell des Bundeslandes Hessen entspricht(Flächen-Faktor-Ansatz). Zur Umsetzung des Scholz-Modells sind Daten notwendig, die für ein flächenbasiertes Modell unerheblich sind.

In der Sachverständigenanhörung des Haushalts- und Finanzausschusses haben Experten am 25. August 2022 bei der Sitzung ebenso wie im Vorfeld mit schriftlichen Stellungnahmen des Verbandes Haus & Grund, vom Bund der Steuerzahler und der Immobilienwirtschaft im Zentralen Immobilienausschuss (ZIA) ihre umfangreiche Kritik am Scholz-Modell artikuliert und einen Systemwechsel hin zu einem flächenbasierten Modell gefordert. Ähnlich haben sich bereits öffentlich zuvor andere Verbände wie Unternehmer NRW, Handwerk NRW, IHK NRW, der Verband Wohneigentum oder der Deutsche Steuerberaterverband mit ihrer Kritik
geäußert.

Problematisch an dem Scholz-Modell ist insbesondere die diesem Modell innewohnende Wertdynamik, die bei absehbar weiter steigenden Immobilienpreisen wahrscheinlich zu einer immer höheren Grundsteuerbelastung sowohl für Mieterinnen und Mieter als auch für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Betriebe in Nordrhein-Westfalen führen wird. Hintergrund ist, dass in dem Scholz-Modell das Grundvermögen als zentrale Bemessungsgrundlage in einem bürokratischen Verfahren in Anlehnung an die Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) alle sieben Jahre neu bewertet wird. Bei steigenden Immobilienwerten folgt dann mit jeder dieser turnusmäßigen Neubewertung zugleich auch eine automatische Steuererhöhung, sofern die Kommunen nicht mit aktiven Hebesatzsenkungen freiwillig gegensteuern sollten. Einen dauerhaften Ausweg aus dieser Steuererhöhungsspirale bietet nur ein landeseigenes flächenbasiertes Grundsteuermodell, bei dem sich der Grundsteuerwert hauptsächlich über grundsätzlich konstante Grund- und Gebäudeflächen und nicht über fortlaufend steigende Boden- und Verkehrswerte bestimmt.

Darüber hinaus sieht das Scholz-Modell einen unnötig klageanfälligen, politisch motivierten Steuerrabatt in § 15 Abs. 4 Grundsteuergesetz vor. Das gefährdet auch die rechtssichere Erhebung dieses wichtigen kommunalen Steuerertrags. Der vorgesehene Steuerrabatt für Genossenschaftswohnungen würde dazu führen, dass bei einem Wohnblock mit teilweise genossenschaftlichen und teilweise privat vermieteten Wohnungen die Bewohner in derselben Wohnlage in identisch großen und baugleichen Wohnungen eine unterschiedlich hohe Grundsteuerlast tragen müssten. Der Rabatt gilt auch für den Grundstückswert. Es gibt aber keinen Erfahrungssatz, dass genossenschaftliche Grundstücke deshalb wertgemindert sind. Die Einnahmen aus der Grundsteuer dienen im Kern jedoch der Bereitstellung der öffentlichen kommunalen Infrastruktur. Es gibt keinen plausiblen Grund, warum die Bürger diese Infrastruktur in einer identischen Wohnlage nur in Abhängigkeit der Eigentümerstruktur ihrer bewohnten Immobilie in unterschiedlichem Umfang nutzen – und bezahlen – sollten.

Eine solche Differenzierung ist jedenfalls nach den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10. April 2018 (1 BvR 889/12) aufgestellten Grundsätzen als Verstoß gegen Art. 3 GG zu werten. Durch diesen Rabatt, der allein an eine unterschiedliche Eigentümerstruktur am Gebäude anknüpft, wird eine sachlich nicht gerechtfertigte, verfassungswidrige ungleiche Bewertung gleicher Vermögensgegenstände erzeugt. Darüber hinaus bewirkt der Rabatt automatisch für die rabattlosen Wohnungen in einem Stadtgebiet eine anteilige Grundsteuererhöhung, die notwendig wird, um aufkommensneutral das geplante Gesamtgrundsteueraufkommen zu erzielen.

Der Finanzminister hat mittlerweile einigen finanziellen Aufwand betrieben, um dem Chaos bei der Grundsteuerfeststellung zu begegnen. So wurden beispielsweise einige Erklärvideos erstellt und mehrfach erhebliche zusätzliche Personalmittel mobilisiert, um dem Fragebedarf und Arbeitsaufkommen besser entsprechen zu können. Die FDP-Landtagsfraktion haben dennoch von Praktikern aus der Finanzverwaltung bereits verschiedentliche Rückmeldungen erreicht, die nicht für eine Entspannung der herausfordernden Lage sprechen.

Demnach kritisieren Finanzbeamte die geringe Qualität der bei der Grundsteuererklärung übermittelten Daten. In nicht wenigen Einreichungen würden Angaben fehlerhaft sein oder notwendige Informationsbestandteile fehlen. Steuerpflichtige und Steuerberater tragen aber ihrerseits vor, die ELSTER-Funktionalitäten seien unverständlich und teilweise unbrauchbar für eine korrekte Übermittlung der erforderlichen Mindestangaben. Finanzbeamte weisen außerdem darauf hin, dass sie bei fehlerhaft ergangenen Bescheiden im Beschwerdefalle lange Zeit keine technische Möglichkeit hatten, offenkundig falsche Bescheide zu korrigieren.

Der leider lückenhafte Eingang der Grundsteuerfeststellungserklärungen wird zunehmend zu einer Belastung für die nordrhein-westfälischen Kommunen, die auf eine rechtssichere und rechtzeitige Berechnung ihrer Grundsteuereinnahmen im örtlichen Haushalt zwingend angewiesen sind. Die Grundsteuer ist für nahezu alle Städte und Gemeinden in Nordrhein- Westfalen eine der ertragsstärksten Steuerarten mit landesweit rund 4 Mrd. Euro jährlich.

Der Finanzminister nimmt die Sorgen der Steuerpflichtigen bislang leider nicht ernst. Auf Nachfrage der FDP-Landtagsfraktion hat er soeben in der 14. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 9. Februar 2023 wörtlich erklärt (siehe APr 18/162):

„Ich teile nicht Ihre Einschätzung, dass es sich um Millionen überforderte Steuerpflichtige handelt. (…) Wir haben die Information, dass die aller-, aller-, allermeisten Menschen, die sich entweder auf der Homepage, bei YouTube oder über die Hotline bei uns informieren, überhaupt kein Problem haben, das zu erledigen. Diese ‚Millionen überforderten Steuerpflichtigen‘ sind ein Kommunikationsthema von Menschen, die ein Interesse daran haben, dies so darzustellen. Es ist nicht die Lebenswirklichkeit in Nordrhein-Westfalen. (…) Daran, ob wir unter den tausend wichtigsten Themen, die wir gerade in Deutschland und Europa haben, dieses Thema haben, habe ich große Zweifel.“

Tatsächlich sind etliche nordrhein-westfälische Steuerpflichtige aber sowohl mit großen Problemen bei der praktischen Erledigung ihrer Steuererklärung konfrontiert als auch der realen Gefahr ausgesetzt, dass ihre absolut berechtigten Ansprüche durch reine Verfristung untergehen, sofern sie nicht zeitnah Einspruch gegen ihre Grundsteuerbescheide einlegen und danach bereit sind, den Klageweg zu beschreiten.

Die von den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellten Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes sollten erst dann unwiderruflich Bestandskraft erhalten, wenn die Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuermodells geklärt ist.

Mit Versäumnis der Einspruchsfrist von nur vier Wochen gegen die Grundlagenbescheide erlangen diese automatisch Rechtskraft durch reine Verfristung des Rechtsbehelfs, selbst wenn sich völlig eindeutig für Finanzamt und Steuerzahler später eine objektiv falsche Annahme herausstellt oder Gerichte bestimmte Elemente des Scholz-Modells als unzulässig verwerfen. Die Grundlagenbescheide behalten beachtliche sieben Jahre ihre Gültigkeit (bis zur nächsten neuen regulären Feststellungserklärung). Der eigentlich für die Zahlungshöhe maßgebliche Folgebescheid ist dennoch nicht mehr angreifbar, da er auf den bestandskräftig
gewordenen Grundlagenbescheiden basiert.

Damit die Bevölkerung von Nordrhein-Westfalen zukünftig gleichmäßig und rechtmäßig besteuert wird, ist es daher erforderlich, dass sämtliche der Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) ab sofort unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Wenn der Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieser Bescheide festgestellt hat, sind diese dann von Amts wegen durch die Finanzämter zu ändern. Dieses servicefreundliche Vorgehen im Umgang mit Millionen Steuerpflichtigen in Nordrhein-Westfalen hat der Finanzminister bislang abgelehnt.

Verzichtet die Landesregierung weiterhin auf diese Anordnung, so sind die Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen gezwungen, ein Einspruchs- und ein Klageverfahren zur Wahrung der eigenen Rechte durchzuführen. Das benachteiligt diejenigen Bevölkerungsteile, die nicht über die entsprechende Rechtskenntnis oder aber nicht über die notwendigen Geldmittel verfügen. Darüber hinaus werden die Finanzverwaltung bzw. die Justiz durch eine Vielzahl von Einsprüchen und Gerichtsverfahren personell unnötig belastet. Diese Warnungen der FDP-Landtagsfraktion werden ausdrücklich auch von einem breiten Verbändebündnis geteilt, dem sich in dieser Frage in ungewöhnlicher Eintracht neben dem Steuerberaterverband, dem Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund auch die Deutsche Steuergewerkschaft als Vertretung der Beschäftigten in der Finanzverwaltung angeschlossen hat.

Diese Große Anfrage hilft dabei, Konstruktionsfehler im bisherigen Modell, Schwachstellen bei der Systemimplementierung und Administration zu identifizieren, mehr über die aktuellen Ziele der Landesregierung im weiteren Umgang mit dieser Problematik zu erfahren und durch eine Evaluation von wichtigen Problemfeldern zugleich wertvolle steuerungsrelevante Erkenntnisse für zukünftige Grundsteuerverfahren zu gewinnen.

In den letzten Monaten hat die FDP-Landtagsfraktion bereits etliche Anfragen zu Daten und Fakten bei der Grundsteuerreform an die Landesregierung gerichtet. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Fragen ist dabei bislang nicht beantwortet worden, da dieses nach Darstellung des Finanzministers nicht im Rahmen von „Kleinen Anfragen“ möglich sei. Auch aus diesem Grunde erfolgt diese Große Anfrage, damit die dargestellte Begründung einer Beantwortung nicht länger im Wege steht. Die parlamentarischen Auskunftsrechte einer Landtagsfraktion mit dem Instrument der Großen Anfrage gehen über die individuellen Informationsrechte eines
Abgeordneten mit dessen Recht zur Einreichung „Kleiner Anfragen“ hinaus. Im Sinne größtmöglicher Transparenz und zur Informationsbereitstellung für die Finanzverwaltung als lernender Organisation ist die detailgenaue Evaluation des aktuellen Grundsteuerverfahrens von großer Bedeutung.

Die Landesregierung wird daher gebeten, die nachfolgenden Fragen möglich qualifiziert und umfangreich zu beantworten. Sollte dies im Einzelfall für formulierte Fragestellungen objektiv tatsächlich nicht exakt so möglich sein, sollte der Finanzminister hilfsweise vergleichbare Informationen bereitstellen, die den Informationsbedürfnissen der Fragesteller möglichst nahekommen.

Wir fragen daher die Landesregierung:

I. Datengrundlagen, Bestandsaufnahme sowie Eingangs- und Bearbeitungsstand mit Ablauf der verlängerten Abgabefrist und der sich daraus ergebenden Ziele und Herausforderungen für das weitere Vorgehen

1. Jeweils genau wie viele einzelne grundsteuerrelevante Liegenschaften (Steuerfälle) und Steuererklärungspflichtige, differenziert nach natürlichen Personen und Unternehmen sowie sonstigen Entitäten wie Vereine, Stiftungen usw., gibt es nach Datenlage der Landesregierung in allen einzelnen Finanzämtern, die für die Grundsteuerbearbeitung im Land Nordrhein-Westfalen zuständig sind? (detaillierte Aufschlüsselung pro Finanzamt erbeten)

2. Die verlängerte Abgabefrist für Grundsteuererklärungen ist bereits zum 31. Januar 2023 abgelaufen. Wie sehen aktuell die Erklärungseingangsquote und ELSTER-Quote jeweils landesweit sowie aufgeschlüsselt nach den einzelnen Finanzämtern aus?

3. Wie viele der bis zur finalen allgemeinen Abgabefrist am 31. Januar 2023 eingegangenen Grundsteuererklärungen sind landesweit von Steuerberatern eingereicht worden? (Angaben bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent)

4. Wie sehen diesbezüglich die aktuellen Werte der Einreichung durch Steuerberater differenziert nach den einzelnen Finanzämtern aus? (Angaben bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent)

5. Wie unterscheiden sich die Fallzahlen der von steuerberatenden Berufen eingereichten Grundsteuererklärungen für Unternehmen landesweit quantitativ von denen, die von Steuerberatern im Auftrag von Privatpersonen erledigt und eingereicht worden sind?

6. Welche quantitative Inanspruchnahme steuerberatender Dienstleistungen haben Dritte getätigt, die weder Privatpersonen noch Unternehmen sind, also beispielsweise Vereine, staatliche Institutionen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten etc.?

7. Wie viele der bis zur finalen allgemeinen Abgabefrist am 31. Januar 2023 eingegangenen Grundsteuererklärungen sind jeweils differenziert nach den einzelnen
Finanzämtern von Steuerberatern eingereicht worden? (Angaben bitte jeweils pro Finanzamt in absoluten Zahlen und in Prozent)

8. Wie sehen diesbezüglich die aktuellen Werte pro Finanzamt aus?

9. Wie viele Vordrucke für eine Einreichung der Steuererklärung in Papierform hat die Finanzverwaltung produzieren lassen?

10. Wie viele sind davon bis heute an Steuerpflichtige ausgegeben worden?

11. Aus genau welchen Gründen haben einerseits einige Steuerpflichtige die Papierformulare per Briefpost servicefreundlich und für sie kostenfrei zugestellt
bekommen und sind andererseits Steuerpflichtige aufgefordert worden, sich diese beim Finanzamt abzuholen?

12. Welche diesbezüglichen Unterschiede in der Handhabung existieren differenziert nach allen einzelnen Finanzämtern in Nordrhein-Westfalen?

13. Wie viele Benachrichtigungsschreiben hat der Finanzminister landesweit insgesamt und differenziert nach allen einzelnen für die Bearbeitung zuständigen Finanzämtern bei der Erstaussendung an grundsteuerpflichtige Liegenschaftseigentümer verschickt?

14. Trifft es zu, dass einige oder sogar alle Finanzämter diese Informationsschreiben nur an Eigentümer von reinen Wohnimmobilien versendet haben, nicht aber an Eigentümer von gemischt oder rein gewerblich genutzten Gebäuden? Hat es zu dieser Frage zentrale Vorgaben gegeben, oder lag die Verteilerauswahl in der Entscheidungskompetenz jedes einzelnen Finanzamts? Welche sachlichen Gründen sprechen aus Sicht des Finanzministers dafür, Eigentümer von gemischt oder rein gewerblich genutzten Gebäuden nicht zu informieren?

15. Einrichtungen der Justiz haben durch das Formerfordernis der notariell beglaubigten Eigentumsübertragung bei Liegenschaften ebenso Kenntnis über die für die
Grundsteuer relevanten Sachverhalte wie kommunal betroffene Behörden (beispielsweise durch erteilte Baugenehmigungen oder bisherige Rechnungsstellungen
für die Grundbesitzabgaben). Mit jeweils welchen einzelnen öffentlichen Stellen hat seitens der Finanzverwaltung im landesweiten Regelfall vor dem Versand der
Informationsschreiben ein Datenaustausch stattgefunden?

16. Welche diesbezüglichen positiven wie negativen Abweichungen gibt es bezüglich der vorherigen Frage bei einer lokal differenzierten Betrachtung für jedes einzelne örtlich zuständige Finanzamt?

17. Was sind jeweils die Gründe für diese Abweichungen der vorherigen Frage, also dass einzelne Finanzämter mehr oder weniger facettenreiche Datenaktualisierung betrieben haben als der landesweite Durchschnitt?

18. In den allermeisten Fällen dürfte ein Steuerpflichtiger bei der Grundsteuer zugleich auch ein Steuerpflichtiger bei einer anderen Steuerart sein. Hat als landesweiter Regelfall ein Abgleich der Adressen für die Grundsteuerschreiben innerhalb der unterschiedlichen Einheiten der Finanzverwaltung stattgefunden, also zum Beispiel zwischen den Grundstücksstellen und den für die Einkommensteuer zuständigen Finanzämtern?

19. Wenn nein: Warum ist diese naheliegende Vorgehensweise nicht allgemein praktiziert worden?

20. Wie viele dieser versendeten Informationsschreiben der Finanzverwaltung sind als nicht zustellbar von der Post zum Absender zurückgegeben worden?

21. Welches sind unter Angabe der Anzahl jeweils die Gründe für den Postrücklauf bei der Finanzverwaltung gewesen, also beispielsweise Tod des Steuerpflichtigen, unbekannt verzogener Adressat, Mitteilung einer neuen Erreichbarkeitsadresse etc.?

22. Wie teilt sich die Anzahl dieser Postrückläufer bei der Finanzverwaltung jeweils auf die örtlich zuständigen Finanzämter auf?

23. Mit jeweils welchen einzelnen öffentlichen Stellen hat seitens der Finanzverwaltung im landesweiten Regelfall zumindest im Fall von Postrückläufern ein Datenaustausch mit den zuvor genannten anderen öffentlichen Stellen bei Kommune und Finanzverwaltung stattgefunden, um beispielsweise eine Zustellung des Informationsschreibens im zweiten Versuch zu gewährleisten?

24. Wenn nein: Warum ist diese naheliegende Vorgehensweise nicht wenigstens für die Postrückläufer allgemein praktiziert worden?

25. Welche Anstrengungen hat die Finanzverwaltung im Einzelnen unternommen, um eine erneute und damit hoffentlich erfolgreiche zweite Zustellung zu unternehmen?

26. Welche diesbezüglichen Unterschiede im Vorgehen gibt es differenziert nach den einzelnen Finanzämtern beim Umgang mit dieser Postrückläuferproblematik und Intensität der Nachbearbeitung?

27. Welche finanziellen Aufwendungen sind für diesen zweiten Zustellversuch landesweit und differenziert nach einzelnen Finanzämtern entstanden?

28. Aus welchen einzelnen Erwägungen heraus haben es Finanzämter abgelehnt, einen erneuten Versand von Informationsschreiben sogar in den Fällen vorzunehmen, in denen sich betroffene Steuerpflichtige proaktiv an die Finanzverwaltung gewandt und um Zusendung gebeten haben, da sie auf dem Wege der regulären Erstaussendung kein Informationsschreiben erreicht hat?

29. Welche diesbezüglichen Unterschiede gibt es differenziert nach den einzelnen Finanzämtern bei der Handhabung einer zweiten Zustellung an Steuerpflichtige, die explizit darum gebeten haben, da sie die Informationen auf dem Weg des regulären Versands nicht erreicht haben?

30. Wie bewertet der Finanzminister entsprechende Verweigerungen eines zweiten Zustellversuchs in puncto Bürgernähe und Servicefreundlichkeit der Finanzverwaltung?

31. Wenn mehrere unterschiedliche Personen Eigentümer derselben Liegenschaft sind, hat die Finanzverwaltung das Informationsschreiben grundsätzlich nur an einen einzigen der Eigentümer versendet. Das erklärt verschiedentliche Beschwerden von Eigentümern, sie selbst hätten keine Informationsübermittlung von Daten seitens ihres Finanzamts erhalten. In jeweils wie vielen Fällen handelt es sich bei den Verpflichteten zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht um exakt nur eine Person als Grundeigentümer, sondern um eine Mehrpersonenkonstellation, aufgeschlüsselt nach sinnvollen Größenklassen, auf der Eigentümerseite? (beispielsweise 5 Klassen: Objekte mit 1, 2, 3, 4, 5 oder mehr Eigentümern)

32. Wie teilt sich die vom Finanzminister für landesweit jedes Finanzamt mitgeteilte Anzahl der Grundsteuerfälle jeweils pro Finanzamt näher auf, wenn für ein grobes Lagebild mindestens folgende drei Kategorien von Eigentümern gebildet werden: erstens natürliche Personen, zweitens Unternehmen sowie drittens weitere juristische Personen und sonstige Entitäten (wie Vereine, Stiftungen, Körperschaften, Gebietskörperschaften, Anstalten usw.)? (detaillierte Aufschlüsselung pro Finanzamt erbeten)

33. Wie viele der bis dato eingegangenen Grundsteuererklärungen sind seitens der Finanzverwaltung schon durch Bescheiderteilung an den Steuerpflichtigen abschließend bearbeitet worden? (Angaben bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent)

34. Wie lange beträgt bislang die durchschnittliche Bearbeitungsdauer vom Eingang einer Grundsteuererklärung bis zur Bescheiderteilung für diesen steuerlichen Sachverhalt in Nordrhein-Westfalen?

35. Wie sehen die Vergleichswerte zur Bearbeitungsdauer jeweils in den anderen 15 Bundesländern aus?

36. Wie viele der bis zur finalen Abgabefrist am 31. Januar 2023 eingegangenen Grundsteuererklärungen betreffen reine Wohnimmobilien, die nach dem
Ertragswertverfahren bewertet werden? (Angaben bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent)

37. Wie viele der bis zur finalen Abgabefrist am 31. Januar 2023 eingegangenen Grundsteuererklärungen betreffen gewerblich bzw. gemischt genutzte Immobilien, die nach dem Sachwertverfahren bewertet werden? (Angaben bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent)

38. Wie viele der bis dato eingegangenen Grundsteuererklärungen konnten bei ihrer Ersteinreichung bei der Finanzverwaltung vollmaschinell verarbeitet und damit ohne personelle Prüfung erledigt werden? (Angaben in absoluten Zahlen und als Autofallquote in Prozent)

39. Wie viele der bis dato eingegangenen Grundsteuererklärungen wurden bei ihrer Ersteinreichung bei der Finanzverwaltung durch Prüf- und/oder Fehlerhinweise zur personellen Bearbeitung ausgesteuert? (Angaben in absoluten Zahlen und als Quote in Prozent)

40. Mit konkret welchen einzelnen Parametern arbeitet genau das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, das darüber entscheidet, ob eingereichte Grundsteuererklärungen automatisiert akzeptiert werden oder zur personellen Nachbearbeitung ausgesteuert werden? (bitte präzise Darlegung des Vorgangs, der einschlägigen Entscheidungskriterien und der dafür vorhandenen Datengrundlagen etc.)

41. Werden beim Risikomanagement auch die Fälle erfasst, die das Risiko einer fehlerhaften Eingabe zum Nachteil des Steuerpflichtigen betreffen?

42. Wie wird im Einzelnen im zuvor genannten Verfahren sichergestellt, dass es landesweit zu einer Einheitlichkeit der Rechtsanwendung kommt, also dass beispielsweise die Korrektur unrichtiger Angaben zum Vorteil oder Nachteil eines Steuerpflichtigen in allen Finanzämtern regelmäßig identisch gehandhabt werden? (ausführliche rechtliche und faktische Erläuterungen zu diesem Komplex erbeten)

43. Welche Unterschiede gibt es bei der Autofallquote rein automatisierter Bearbeitung aller bis zur finalen Abgabefrist am 31. Januar 2023 eingegangenen Grundsteuererklärungen zwischen Erklärungen nach dem Ertragswertverfahren (betrifft Wohnimmobilien) und solchen nach dem Sachwertverfahren (betrifft gewerblich bzw. gemischt genutzte Immobilien)? (konkrete Aufschlüsselung und Erläuterungen zu den Quoten erbeten)

44. Bei zahlreichen der eingegangenen Grundsteuererklärungen hat es dem Vernehmen nach gewisse Muster bei wiederkehrenden (Ausfüll-)Fehlern gegeben. Wie wurde im Verlauf des Bearbeitungsverfahrens genau systematisch erfasst, welche Prüf- und/oder Fehlerhinweise regelmäßig zum Abbruch einer vollmaschinellen Verarbeitung und zur Aussteuerung zur personellen Bearbeitung geführt haben?

45. Welches sind bislang die zehn häufigsten Fehlerquellen, Fehlerarten bzw. Gründe gewesen, die regelmäßig zum Abbruch einer vollmaschinellen Verarbeitung geführt haben?

46. Wie wurden diese Erkenntnisse zu immer wieder auftretenden Bearbeitungsfehlern konkret genutzt, um die Ausfüll- und Bearbeitungshinweise für die Bürger fortlaufend weiterzuentwickeln und zu verbessern? (bitte unter Auflistung der konkreten Fallkonstellationen und ihren jeweiligen Verbesserungen)

47. In wie vielen Fällen ist es durch zuvor dargestelltes Vorgehen bis zur Einreichungsfrist am 31. Januar 2023 bereits zu einer laufenden Prozessoptimierung bei der
Grundsteuererhebung gekommen?

48. In wie vielen Fällen ist es durch zuvor dargestelltes Vorgehen nach der Einreichungsfrist am 31. Januar 2023 noch zu einer laufenden Prozessoptimierung bei der Grundsteuererhebung gekommen?

49. Sofern das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung eine rein automatisierte Bearbeitung eines konkreten Steuerfalls nicht zulässt und eine personelle Überprüfung und Bearbeitung erfolgt, die dann Änderungen an den übermittelten Angaben des Steuerpflichtigen vornimmt: Wird dieser Umstand der Abänderung von den eingereichten Daten dem betroffenen Steuerpflichtigen explizit transparent mitgeteilt sowie ausführlich und verständlich in den Erläuterungen des Bescheides dargestellt, damit er sich mit dem konkret beanstandeten Sachverhalt seiner abweichenden Datenerkenntnisse gezielt zwecks Überprüfung beschäftigen kann und nicht fälschlicherweise den Eindruck vermittelt bekommt, das Finanzamt sei seiner Erklärung gefolgt?

50. Wie viele Steuerpflichtige haben sich landesweit bis Ende der verlängerten finalen Abgabefrist mit der Bitte um individuellen Fristaufschub an die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung gewandt?

51. Wie viele Steuerpflichtige haben sich differenziert nach den einzelnen Finanzämtern in Nordrhein-Westfalen bis Ende der verlängerten finalen Abgabefrist mit der Bitte um individuellen Fristaufschub an die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung gewandt?

52. Wie teilt sich diese Anzahl der beantragten individuellen Fristverlängerungsbegehren nach steuerpflichtigen Gruppen auf, also beispielsweise die Antragstellerfallzahlen differenziert nach Privatpersonen, Unternehmen, Vereinen und sonstigen Grundeigentümern?

53. Welches sind jeweils die fünf häufigsten Gründe gewesen, die für die Bewilligung einer Fristverlängerung seitens der Finanzverwaltung akzeptiert worden sind (beispielsweise Langzeiterkrankung des Steuerpflichtigen, länger anhaltende Auslandsabwesenheit etc.)?

54. Wie viele der individuellen Fristverlängerungsbegehren sind bislang erfolgreich gewesen? (Angaben in absoluten Zahlen und Prozent aller Antragstellungen erbeten)

55. Über wie viele Fristverlängerungsanträge ist bis dato noch gar nicht entschieden worden (im Sinne einer auch bereits erfolgten Mitteilung an die betroffenen Steuerpflichtigen)?

56. Wie teilt sich diese Anzahl der im Sinne der Steuerpflichtigen erfolgreich entschiedenen Fristverlängerungsbegehren nach steuerpflichtigen Gruppen auf, also beispielsweise die Antragstellerfallzahlen differenziert nach Privatpersonen, Unternehmen, Vereinen und sonstigen Grundeigentümern?

57. Aus welchen einzelnen Erwägungen heraus hat der Finanzminister in Nordrhein- Westfalen nicht die Entscheidung seines bayerischen Kollegen auch getroffen, im Sinne einer allgemeinen Rechtssicherheit und Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung die Einreichungsfrist für die Grundsteuererklärung noch ein zweites Mal allgemein für alle Steuerpflichtigen zu verlängern?

58. Welche einzelnen Sanktionsmechanismen wendet die Finanzverwaltung nach Rücksprache mit dem Finanzminister an, um auch nach der verlängerten Abgabefrist weiterhin säumige Steuerpflichtige zur Abgabe ihrer Grundsteuererklärung zu bewegen?

59. Welche Tatbestände müssen für die einzelnen Sanktionsinstrumente jeweils erfüllt sein?

60. Wie stellt der Finanzminister seinerseits eine landesweit einheitliche Rechtsanwendung sicher, sorgt also beispielsweise dafür, dass für materiell vergleichbare Fälle nicht in der Zuständigkeit bestimmter Finanzämter härtere Strafen verhängt werden als in anderen? (konkrete Darstellung der Anweisungen, Verordnungs- oder Erlasslagen unter Angabe der Veröffentlichung erbeten)

61. Sofern Steuerpflichtige auch nach Sanktionsandrohungen weiterhin keine Grundsteuererklärung abgeben: Auf welcher konkreten (Daten-)Grundlage erstellt die
Finanzverwaltung in diesen Fällen Grundsteuerbescheide?

62. Wie genau will die Finanzverwaltung realitätsnahe Schätzungen vornehmen, wenn ihr für eine qualifizierte Sachverhaltsbeurteilung die notwendigen Daten fehlen?

63. Sofern sich im Fall von säumigen Bürgern (vorläufige) Grundsteuerbescheide auch auf Basis von der Finanzverwaltung vorliegenden Daten erstellen lassen: Warum war es nicht möglich, auf Basis dieser Daten allen Bürgern vorausgefüllte Grundsteuerbescheide mit der Möglichkeit zum Widerspruch / zur Korrektur zukommen zu lassen?

64. Für die Übermittelung der Grundsteuererklärung ist derjenige Eigentümer zuständig, der am 1. Januar 2022 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Wurde ein Grundstück nach diesem Datum verkauft, dann hat der zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtete ehemalige Eigentümer die aus einer Schätzung
potentiell resultierenden finanziellen Nachteile nicht zu tragen. Lässt die Landesregierung es zu, dass die Grundsteuererklärung in solchen Fällen vom neuen
Eigentümer übermittelt wird? Wenn nein: Warum nicht?

65. Für die Übermittelung der Grundsteuererklärung ist derjenige Eigentümer zuständig, der am 1. Januar 2022 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Wurde ein Grundstück nach diesem Datum verkauft, dann hat der zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtete ehemalige Eigentümer die aus einer Schätzung
potentiell resultierenden finanziellen Nachteile nicht zu tragen. Steht den neuen Eigentümern eines Grundstücks ein Auskunftsrecht gegen die Finanzverwaltung zu, um zu erfahren, ob der ehemalige Eigentümer die Grundsteuererklärung abgegeben hat, und welche Angaben dieser dort tatsächlich gemacht hat?

66. Sofern der ehemalige Eigentümer eines Grundstücks der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung nicht nachkommt, welche Möglichkeiten sichert die
Landesregierung dem neuen Eigentümer zu, um eine Schätzung zu vermeiden?

67. Wie viele Liegenschaften in Nordrhein-Westfalen sind per Ausnahmeregelung von der Entrichtung einer Grundsteuer und damit auch der Abgabe einer Grundsteuererklärung landesweit befreit?

68. Wie viele Liegenschaften sind jeweils in nordrhein-westfälischen Kommunen per Ausnahmeregelung von der Entrichtung einer Grundsteuer und damit auch der Abgabe einer Grundsteuererklärung befreit? (Fallzahlen pro Kommune erbeten, falls beide Sachverhalte nicht identisch sind, bitte jeweils beide Zahlenwerte angeben)

69. Welches sind landesweit die fünf häufigsten Ausnahmetatbestände, die Anwendung gefunden haben, um eine Befreiung von der Grundsteuerpflicht zu rechtfertigen?

70. Genau welche Stelle entscheidet in konkret welchem Verfahren über Streitfälle, ob ein Befreiungstatbestand für die Heranziehung zur Grundsteuerpflicht im Einzelfall gegeben ist oder nicht?

71. Wie hoch ist die Abgabequote für die kommunalen Liegenschaften zum Stichtag des 31. Januar 2023?

72. Welche konkreten Ziele hat sich der Finanzminister in Daten und Prozentwerten landesweit für Nordrhein-Westfalen gesetzt, bis zu welchem Termin jeweils welche Einreichungsquote erreicht werden soll?

73. Welche konkreten Ziele hat sich der Finanzminister in Daten und Prozentwerten landesweit für Nordrhein-Westfalen gesetzt, bis zu welchem Termin jeweils welche Bearbeitungsquote erreicht werden soll?

74. Mit genau jeweils welchen zusätzlichen Unterstützungsangeboten will der Finanzminister seinerseits ab jeweils wann zu einer Verbesserung der
Einreichungsquote beitragen?

75. Ab welchem konkreten Zeitpunkt wird die Finanzverwaltung mit Schätzungen arbeiten, falls Steuerpflichtige dauerhaft ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Grundsteuererklärung nicht nachkommen?

76. Ist es Steuerpflichtigen ohne rechtlichen Nachteil im Vergleich zur Situation bei einer eigenen Einreichung möglich, auch analog gegen den auf einer Schätzung basierenden Bescheid Einspruch einzulegen, wenn Steuerpflichtige den angenommenen Sachverhalt für nicht korrekt ermittelt halten?

77. Wird die Finanzverwaltung bei anhaltend hoher Nichteinreichungsquote auch das Mittel des Verspätungszuschlags zur Anwendung bringen, oder verzichtet sie im Kontext der Grundsteuererklärung auf diese Option aus der Abgabenordnung?

78. Ab konkret welchem Zeitpunkt müssen Steuerpflichtige mit der Verhängung von derlei Verspätungszuschlägen rechnen?

79. Vor allem bei welchen konkreten Tatbeständen oder Gruppen von Steuerpflichtigen ist die Verhängung eines Verspätungszuschlags im Rahmen der Ermessensentscheidung aus Sicht des Finanzministers geboten?

80. Gibt es bezüglich vorgenannter Frage in der praktischen Anwendung der Rechtslage Unterschiede zwischen steuerpflichtigen Unternehmen, gewerblichen Vermietern und Privatpersonen mit ausschließlich selbstgenutztem Wohneigentum?

81. Wird die Finanzverwaltung bei anhaltend hoher Nichteinreichungsquote auch das Mittel des Zwangsgeldes zur Anwendung bringen, oder verzichtet sie im Kontext der Grundsteuererklärung auf diese Option aus der Abgabenordnung?

82. Ab konkret welchem Zeitpunkt müssen Steuerpflichtige mit der Verhängung von derlei Zwangsgeldern rechnen?

83. Vor allem bei welchen konkreten Tatbeständen oder Gruppen von Steuerpflichtigen ist die Verhängung eines Zwangsgeldes aus Sicht des Finanzministers geboten?

84. Gibt es bezüglich vorgenannter Frage in der praktischen Anwendung der Rechtslage Unterschiede zwischen steuerpflichtigen Unternehmen, gewerblichen Vermietern und Privatpersonen mit ausschließlich selbstgenutztem Wohneigentum?

85. Welche jeweiligen Daten haben landesweit alle nordrhein-westfälischen Kommunen der Finanzverwaltung zu deren Arbeitserleichterung bis zu jeweils welchem genauen Termin zur Verfügung stellen sollen?

86. Sind alle Kommunen dieser Bitte nach Datenbereitstellung landeseinheitlich vollständig und termingerecht nachgekommen?

87. Wenn nein: Seitens jeweils welcher einzelnen Kommunen hat es jeweils konkret welche Defizite gegeben?

88. Aus welchen Gründen ist die Qualität und Aktualität der für die Grundsteuererklärung relevanten Daten im Vergleich zwischen den jeweiligen Finanzämtern landesweit stark unterschiedlich?

89. Liegt die der vorherigen Frage zugrundeliegende Problematik überwiegend in Defiziten der eigenen Datenaktualisierung von bestimmten Finanzämtern oder eher an seitens der betroffenen Kommunen unzureichenden Informationsbreitstellung?

90. Mit konkret welchen Anforderungen an die Werthaltigkeit der Daten und die Seriosität der Datenherkunft hat die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung eine Prüfung vorgenommen, bevor er diese ihre Informationsschreiben mit Angaben zu Gemarkungen, Flurstücken und Bodenrichtwerten an die Steuerpflichtigen versendet hat?

91. Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse gelten oft einheitlich für größer zonierte Quartiere. Diese Durchschnittswerte geben den realen Wert für einzelne Straßen oft nicht zutreffend wieder. Die Problematik der von ihnen suggerierten Scheingenauigkeit zeigt sich insbesondere an den Zonengrenzen. Es ist wirklichkeitsfremd, wenn auf ein und derselben Straße der Bodenrichtwert von unmittelbar benachbarten Gebäuden gleich um einen vierstelligen Betrag bei den Grundstückspreisen abweicht. Dieser Umstand ist ein Problem für das Scholz-Modell und seine Behauptung, ein realistisches Abbild der tatsächlichen Immobilienwerte zu liefern. Wie belastbar ist das Konzept der Bodenrichtwerte für eine zutreffende Immobilienwertermittlung in rund 400 Kommunen in Nordrhein-Westfalen?

92. Wann wurde im Vorfeld der Grundsteuererhebung eine Evaluierung zur Prüfung der Angemessenheit der Bodenrichtwerte, deren Berechnungsmethoden und deren Erhöhung im Hinblick auf den bevorstehenden Stichtag der Grundsteuererhebung vorgenommen?

93. In welcher Weise ist diese Angemessenheitsprüfung genau geschehen? Wer hat sie durchgeführt und verantwortet die Ergebnisse?

94. Wie alt dürfen Bodenrichtwerte maximal sein (letzter Stand ihrer Aktualisierung in allen Zonen einer Kommune), damit sie für Zwecke der Grundsteuerberechnung sachgerecht zur Anwendung kommen dürfen?

95. Ab welchem Transaktionsjahr von Liegenschaftsverkäufen liegen der Finanzverwaltung, beispielsweise aufgrund ihrer eigenen Arbeiten zur Grunderwerbsteuerberechnung, auch die notwendigen Daten für die Grundsteuerberechnung aktenmäßig vor?

96. Beabsichtigt der Finanzminister für die nächste Bewertungsrunde den bürgerfreundlichen Versand von vorausgefüllten Erklärungen, die Steuerpflichtige nur
überprüfen, ggf. korrigieren und dann unterschrieben zurücksenden müssen?

97. Beabsichtigt der Finanzminister für die nächste Bewertungsrunde den noch deutlich bürgerfreundlicheren Versand bereits fertiger Steuerbescheide, die bei korrekter Feststellung keine zusätzliche Bearbeitung durch die betroffenen Steuerpflichtigen mehr erfordern?

II. Arbeitsmäßige Mehrbelastung für die Finanzverwaltung

98. Wie viele zusätzliche Stellen (Angabe in Vollzeitäquivalenten) werden im Vergleich zum Status quo vor Beginn der Grundsteuerreform nach aktuellen heutigen Erkenntnissen bis auf weiteres dauerhaft in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung benötigt, um die neue Grundsteuer fortlaufend zu administrieren?

99. Wie hoch sind die vollständigen jährlichen Aufwendungen, bei Beamten auch inklusive Beihilfe und kalkulatorischen Pensionsansprüchen, für die zur Grundsteuererhebung neu geschaffenen Stellen?

100. Wie viele Beschäftigte oder Bedienstete der Finanzverwaltung wurden im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 dauerhaft oder zumindest vorübergehend aus anderen Einsatzgebieten der Finanzverwaltung zur Bearbeitung von Themen rund um die Grundsteuerreform abgeordnet (beispielsweise zur Entgegennahme von Anfragen und deren Beantwortung, Arbeiten zur Datenaktualisierung oder Bearbeitung von Anträgen auf Fristverlängerung etc.)?

101. Wie viele Betriebsprüfungen wurden landesweit und differenziert nach den örtlich zuständigen Finanzämtern jeweils im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 durchgeführt?

102. Wie viele Betriebsprüfungen wurden landesweit und differenziert nach den örtlich zuständigen Finanzämtern jeweils im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. Januar 2020 durchgeführt?

103. Wie viele Betriebsprüfungen wurden landesweit und differenziert nach den örtlich zuständigen Finanzämtern jeweils im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Januar 2021 durchgeführt?

104. Wie viele Betriebsprüfungen wurden landesweit und differenziert nach den örtlich zuständigen Finanzämtern jeweils im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Januar 2022 durchgeführt?

105. Welches sind die zehn wichtigsten Anliegen von Anrufern bei der Grundsteuerhotline des Landes bislang landesweit gewesen (beispielsweise Anliegen zur Übersendung von Papierformularen, Fragen zu Fristen, Probleme mit dem ELSTER-Onlineportal, Fragen zu inhaltlichen Unklarheiten bezüglich der abgefragten Angaben etc.)?

106. Wie verteilt sich die Gesamtzahl der Anrufe bei der Hotline zu Grundsteuerfragen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum Ende der verlängerten Abgabefrist am 31. Januar 2023 hinsichtlich ihrer örtlichen Herkunft auf die einzelnen für die Grundsteuerfeststellung zuständigen Finanzämter? (aggregierte Anruferanzahl pro
Finanzamt ausreichend, tagesaktuelle Auswertung nicht nötig)

107. Wie häufig konnten Fragen von Bürgern durch die für die Grundsteuerhotline aus anderen Sachgebieten abgestellten Beschäftigten der Finanzverwaltung bzw. die dafür befristet eingestellten Hilfskräfte gar nicht oder zumindest nicht vollständig beantwortet werden? (Angaben bitte absolut und in Prozent)

108. Welche Anweisungen hat die Finanzverwaltung den für die Grundsteuerhotline aus anderen Sachgebieten abgestellten Beschäftigten der Finanzverwaltung bzw. den befristeten Hilfskräften gegeben, wenn diese Fragen der Bürger nicht oder zumindest nicht vollständig beantworten können? Sind beispielsweise im Nachgang in diesen Fällen grundsätzlich qualifizierte erneute Kontaktaufnahmen erfolgt, bis der Fall als
bearbeitet gilt?

109. In wie vielen Fällen haben für die Grundsteuerhotline aus anderen Sachgebieten abgestellten Beschäftigten der Finanzverwaltung bzw. die dafür befristet eingestellten Hilfskräfte bei Fragen von Bürgern, welche diese nicht selbst beantworten konnten, einen Rückruf durch sachkundiges Personal aus der Fachabteilung des zuständigen Finanzamts zugesagt?

110. In wie vielen Fällen ist ein solcher Rückruf bis zum 31. Januar 2023 gar nicht erfolgt?

111. Die Schwierigkeit bürgerfreundlicher vorausgefüllter Grundsteuererklärungen wird vom Finanzminister damit begründet, dass Daten zu Wohnflächen in Teilen nur in Form von Angaben zum umbauten Raum vorgelegen hätten (vgl. LT-DS 18/600, Antwort 4). Aus jeweils welchen Gründen stellt der Finanzminister dann nicht offiziell auf das Kriterium des umbauten Raums ab oder bietet hilfsweise die Anwendung pauschalierender Annahmen zur durchschnittlichen Deckenhöhe an, mit denen dann problemlos auf einen realistischen Wert für die Wohnfläche geschlossen werden kann?

112. Die Schwierigkeit bürgerfreundlicher vorausgefüllter Grundsteuererklärungen wird vom Finanzminister damit begründet, dass Daten zu Wohnflächen in Teilen nur in Form von Angaben zum umbauten Raum vorgelegen hätten (vgl. LT-DS 18/600, Antwort 4). Bei Gewerbeimmobilien und gemischt genutzten Immobilien wird die Grundsteuer im Scholz-Modell nach dem Sachwertverfahren ermittelt. Im Rahmen der Grundsteuererklärung müssen Eigentümer von Gewerbeimmobilien sowie gemischt genutzten Immobilien aber Angaben zum umbauten Raum und nicht zur vermietbaren Fläche machen. Warum ist es zumindest in Fällen, in denen der Finanzverwaltung Informationen zum umbauten Raum bereits vorlagen, angeblich nicht möglich gewesen, auf bürgerfreundliche vorausgefüllte Erklärungen oder gar fertige Steuerbescheide mit der bei Bedarf einfachen Möglichkeit zum Einspruch zur Verfügung zu stellen?

113. Bei vermieteten Wohnimmobilien liegen dem für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zuständigen Finanzamt aus den Angaben der Anlage V in
der Regel bereits Informationen wie das Baujahr, die vermietbare Fläche und die Anzahl der Wohnungen vor. Liegen der Wohnort des Steuerpflichtigen und die vermietete Immobilie im Zuständigkeitsbereich desselben Finanzamts, so sind das für die Einkommensteuererklärung und die Grundsteuererklärung zuständige Finanzamt identisch. Warum ist es in diesen Fällen trotz der bei der Finanzverwaltung vorliegenden Informationen angeblich nicht möglich gewesen, eine bürgerfreundliche vorausgefüllte Grundsteuererklärung zur Verfügung zu stellen?

114. Erfolgt regelmäßig bei den Finanzämtern für die Konstellationen der vorgenannten Frage nach Abgabe der Grundsteuererklärung ein allgemeiner Datenabgleich mit den einschlägigen im Rahmen der Einkommensteuer gemachten Angaben?

115. Falls nein: Aus welchen einzelnen Erwägungen sieht die Finanzverwaltung davon ab?

116. Bei vermieteten Wohnimmobilien liegen dem für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zuständigen Finanzamt aus den Angaben der Anlage V in
der Regel bereits Informationen wie das Baujahr, die vermietbare Fläche und die Anzahl der Wohnungen vor. Liegen der Wohnort des Steuerpflichtigen und die vermietete Immobilie nicht im Zuständigkeitsbereich desselben Finanzamts, so sind für die Einkommensteuererklärung und die Grundsteuererklärung unterschiedliche Finanzämter zuständig. Sind die Finanzämter innerhalb von Nordrhein-Westfalen in der Lage, solche Daten problemlos untereinander bereitzustellen?

117. Erfolgt regelmäßig für die Konstellationen der vorgenannten Frage nach Abgabe der Grundsteuererklärung ein allgemeiner Datenabgleich mit den einschlägigen im Rahmen der Einkommensteuer gemachten Angaben?

118. Die Eingabemaske für die Grundsteuererklärung im ELSTER-Portal hat bei den Bürgern für viel Verzweiflung gesorgt. Ein Beispiel sind als Schikane empfundene, mehrfach erforderliche Eingaben von persönlichen Daten oder auch Steuernummern, obwohl diese der Finanzverwaltung ganz offensichtlich vorliegen und den Steuerpflichtigen in Nordrhein-Westfalen in Form von sogenannten Unterstützungsbriefen in ausgedruckter Form zugeschickt worden sind. Wie bewertet der Finanzminister diese häufig geäußerte Kritik?

119. Ein weiteres Beispiel der Verärgerung vieler Bürger über die grundsätzlich pflichtige elektronische Eingabe der Grundsteuerdaten ins ELSTER-Portal betrifft die Verwendung einer wenig allgemeinverständlichen Sprache ohne entsprechende direkte Erläuterungen (zum Beispiel „Gemarkung“). Wie bewertet der Finanzminister diese häufig geäußerte Kritik?

120. In genau welcher Form und in welchem Umfang ist im Rahmen des KONSENS- Verbundes eine umfangreiche Manöverkritik nach der defizitären Umsetzung der Grundsteuerreform bereits vereinbart, um Lehren für die Zukunft aus dem bürgerunfreundlichen Eingabeprozess im ELSTER-Portal zu ziehen?
121. In welcher Weise hat das Land Nordrhein-Westfalen auf eine ergebnisoffene Evaluation der Defizite bei ELSTER gedrängt, die die Grundsteuerreform betreffen?

122. Welchen Optimierungsbedarf bei ELSTER für Zwecke des Grundsteuerverfahrens hat das Land Nordrhein-Westfalen seinerseits bereits identifiziert und weitergemeldet?

123. Für welchen Zeitpunkt ist die erste ELSTER-Evaluation für das Grundsteuerverfahren beabsichtigt?

124. Bis zu welchem voraussichtlichen Datum ist mit einer Veröffentlichung der ersten Befunde zur ELSTER-Evaluation für Sachverhalte der Grundsteuerreform zu rechnen?

III. Lagebild zu genutzten Rechtsbehelfen und Umgang mit Einsprüchen

125. Wie viele Einsprüche gegen bereits erlassene Grundsteuerwertbescheide sind bis dato landesweit und differenziert nach den einzelnen Finanzämtern eingegangen? (absolute Anzahl und prozentuale Einspruchsquote erbeten)

126. Wie viele Einsprüche gegen bereits erlassene Bescheide über den Grundsteuermessbetrag sind bis dato landesweit und differenziert nach den einzelnen
Finanzämtern eingegangen? (absolute Anzahl und prozentuale Einspruchsquote erbeten)

127. Wie sieht jeweils für die beiden vorherigen Fragen die damit korrespondierende Anzahl der zuvor ergangenen Bescheide landesweit und differenziert nach den einzelnen Finanzämtern aus, also die Grundgesamtheit der potentiell einspruchsfähigen Bescheide für Sachverhalte der Grundsteuer?

128. Wie viele Bescheide in Grundsteuerangelegenheiten sind bis dato jeweils monatlich seit Beginn der Bescheiderteilung landesweit durch die Finanzverwaltung ergangen? (Frage nach der zeitlichen Verteilung des Bescheidaufkommens, also Gesamtzahl der ergangenen Bescheide für jeden einzelnen Monat ab Beginn dieses Arbeitsprozesses erbeten)

129. Welches sind bislang aggregiert die landesweit zehn häufigsten Einspruchsgründe? (sinnvolle Kategoriebildung erbeten, beispielsweise Einspruch konkret gegen den Genossenrabatt, die Aussagekraft der Bodenrichtwerte, das Scholz-Modell an sich usw.)

130. Wie vielen der bis dato eingegangen Einsprüche wurde bislang landesweit und differenziert nach den einzelnen Finanzämtern im Sinne des Steuerpflichtigen ganz oder zumindest teilweise stattgegeben? (absolute Zahlen und Prozentwerte erbeten)

131. Welches sind bislang die zehn häufigsten Gründe für einen erfolgreichen Einspruch?

132. Welches sind bislang die zehn häufigsten Ablehnungsgründe?

133. Aufgrund der zahlreichen Unplausibilitäten, offenkundigen Ungerechtigkeiten und logischen Widersprüchlichkeiten im Scholz-Modell, das leider für Nordrhein-Westfalen bei dieser Hauptfeststellung zur Anwendung kommt, haben bereits etliche Steuerpflichtige ihre Klageabsicht gegen die neue Grundsteuer artikuliert. Sie werden dabei von zum Teil namhaften Verbänden wie dem Bund der Steuerzahler oder Haus und Grund unterstützt. Sichert der Finanzminister den Bürgern und Unternehmen in Nordrhein-Westfalen zu, dass von Gerichten festgestellte Mängel in der Grundsteuererhebung für alle Steuerpflichtigen korrigiert werden, unabhängig davon, ob diese fristgerecht Einspruch gegen einen Grundsteuerbescheid eingelegt haben oder nicht?

IV. Risiko einer dauerhaften Preisspirale zum Nachteil von Bürgern und Betrieben in dem von der Landesregierung präferierten Scholz-Modell

134. Im Zuge der aktuellen Inflationskrise sind auch die Baukosten massiv gestiegen. Das kann bei der nächsten im Scholz-Modell systemimmanent erforderlichen und wiederkehrenden Bewertungsrunde insbesondere im Fall von gewerblich bzw. gemischt genutzten Immobilien zu einer starken Steuermehrbelastung führen, weil bei dem hier angewendeten Sachwertverfahren ein Baupreisindex zugrunde liegt. Wie stark ist der relevante Baupreisindex bereits seit dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 (von seinerzeit 148,6) bis heute gestiegen?

135. Wie hat sich der einschlägige Baupreisindex jeweils jährlich in den letzten zehn Jahren entwickelt?

136. Im Zuge der aktuellen Inflationskrise sind im Jahr 2022 auch die Mieten weiter gestiegen. Steigende Mieten haben im Scholz-Modell systemimmanent Einfluss auf die künftige Steuermehrbelastung bei Wohnimmobilien, weil pauschalierte Mietniveaus eine zentrale Bewertungskomponente im hier angewendeten Ertragswertverfahren sind. Wie stark sind die für Nordrhein-Westfalen relevanten pauschalierten Mietniveaus bereits jetzt seit
den getroffenen Annahmen zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 bis heute gestiegen?

137. Wie haben sich in Nordrhein-Westfalen die Kosten der Miete jeweils jährlich in den letzten zehn Jahren entwickelt?

138. Insbesondere in Großstädten differenziert das Mietniveau stark nach Lage der Wohnung. Inwieweit ist es geplant, eine Differenzierung in Hinblick auf die
unterschiedlichen Lagen bei den Mietniveaus vorzunehmen?

139. Im Scholz-Modell sind bekanntlich regelmäßig wiederkehrende Bewertungsrunden systemimmanent erforderlich. Aufgrund der stark unterschiedlichen Bewertungsverfahren für Wohnimmobilien und gewerblich bzw. gemischt genutzte Immobilien aufgrund unterschiedlichster Einflussfaktoren (Bauzinsniveau mit Einfluss auf Bodenwerte, Mietentwicklungen, Baupreise) kann es spätestens mit der nächsten
Bewertungsrunde zu einem noch deutlicheren Auseinanderlaufen der Bewertungsansätze für diese unterschiedlichen Immobilienklassen kommen. Das wirft
beispielsweise bei ansonsten identischen Mehrfamilienhäusern Fragen auf, bei denen aufgrund einer anteiligen kleinen Gewerbeeinheit (zum Beispiel eines Ladengeschäfts im Erdgeschoss) in einer der beiden Immobilien jeweils unterschiedliche Bewertungsverfahren Anwendung finden (Ertragswert für die reine Wohnimmobilie und Sachwert für die Wohnimmobilie mit kleiner Gewerbeeinheit). Mit genau welchen einzelnen fachlichen Erwägungen begegnet der Finanzminister verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich der Grundsteuerwert dieser beiden materiell absolut vergleichbaren Immobilien aufgrund dieser unterschiedlichen Bewertungsverfahren in Zukunft noch deutlicher auseinanderentwickelt?

140. Wie rechtfertigt es der Finanzminister konkret, dass sich die Grundsteuerbelastung von Mietern identischer Wohnungen unterscheidet, je nachdem, ob sich diese Wohnung in einer reinen Wohnimmobilie oder einer benachbarten Wohnimmobilie mit kleiner Gewerbeeinheit befindet?

141. Wie bewertet der Finanzminister den Umstand, dass durch sein Festhalten am Scholz- Modell und die diesem Modell innewohnende Wertdynamik, die bei absehbar weiter steigenden Immobilienpreisen wahrscheinlich zu einer immer höheren Grundsteuerbelastung sowohl für Mieter als auch für selbstnutzende Eigentümer führen wird, das Ziel der Schaffung bezahlbaren Wohnraums gefährdet wird?

142. Falls sich der Grundsteuerwert für Wohnimmobilien und gewerblich bzw. gemischt genutzte Immobilien aufgrund der stark unterschiedlichen Bewertungsverfahren mit jeder weiteren Bewertungsrunde weiter auseinander oder gar gegenläufig entwickelt, können Kommunen selbst über einen entsprechend angepassten Hebesatz einseitige Mehrbelastungen nicht verhindern (im Extremfall müsste der Hebesatz für eine Immobilienklasse sinken und für eine andere Immobilienklasse steigen, um Mehrbelastungen gezielt zu verhindern). Welche konkreten Überlegungen existieren im Finanzministerium, einer solchen Fehlentwicklung im Zuge künftiger Bewertungsrunden durch Indexierung oder geteilte Hebesätze im Scholz-Modell bzw. durch einen Modellwechsel hin zu einem flächenbasierten Grundsteuermodell entgegenzuwirken?

143. Das Scholz-Modell hat den Anspruch, durch ein bürokratisches Verfahren ein realistisches Abbild der tatsächlichen Immobilienwerte zu liefern. Obwohl etwa durch die Mietspiegel in vielen Kommunen detaillierte Angaben zu ortsüblichen Vergleichsmieten für einzelne Wohnviertel vorliegen, wird das Mietniveau im Rahmen der Grundsteuer lediglich anhand von 6 Mietniveaustufen festgelegt. Dies bedeutet, dass für stark nachgefragte Innenstadtlagen und weniger stark nachgefragte Randlagen derselben Kommune ein identisches Mietniveau unterstellt wird. Wie bewertet der Finanzminister, dass sich aus der unzureichenden Erfassung des örtlichen Mietniveaus Verzerrungen bei der Wertermittlung ergeben?

144. Befürwortet es der Finanzminister, in der nächsten Bewertungsrunde statt sechs Mietniveaustufen präzisere Daten zum örtlichen Mietniveau zu berücksichtigen?

V. Umsetzung des politischen Versprechens der Aufkommensneutralität

145. Sowohl der ehemalige Bundesfinanzminister und heutige Bundeskanzler Olaf Scholz als auch das Finanzministerium in Nordrhein-Westfalen haben stets betont, dass die Grundsteuerreform für die Bürger aufkommensneutral erfolgen soll. Das bedeutet, dass zwar einige Steuerpflichtige mehr und andere weniger Grundsteuer zahlen werden, dass aber die Steuerzahler innerhalb einer Kommune insgesamt nicht zusätzlich belastet werden sollen. Mit jeweils welchen einzelnen politischen Entscheidungen und konkreten Maßnahmen stellt der Finanzminister sicher, dass tatsächlich eine aufkommensneutrale Systemumstellung erfolgt?

146. Die Festlegung des Grundsteuer-Hebesatzes obliegt den Kommunen. Insbesondere in Kommunen mit hoher Verschuldung besteht daher angesichts des intransparenten Scholz-Modells die Gefahr, dass Stadträte in Versuchung geraten, durch die Festlegung des Hebesatzes Mehreinnahmen zu generieren. Welche konkreten Entscheidungen wird der Finanzminister treffen, wenn in einzelnen Kommunen erkennbar von dem Versprechen der Aufkommensneutralität abgewichen wird und infolge der Systemreform insgesamt Mehrbelastungen der Steuerpflichtigen bei der Grundsteuer zu verzeichnen sind?

147. Inwieweit wird es bei der Evaluation der Aufkommensneutralität berücksichtigt, wenn im Vorfeld des Stichtags für die neuen Grundsteuerbescheide eine Anpassung der Hebesätze durch die Kommunen erfolgt ist? Welches ist der zeitliche Bezugspunkt bzw. der Betrachtungszeitraum der Mitteilung des Finanzministers zu aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätzen?

148. Welche jährlichen Einnahmen aus der Grundsteuer sind landesweit und jeweils in jeder einzelnen Kommune Nordrhein-Westfalens in den einzelnen Jahren von 2012 bis 2022 generiert worden?

149. Welche Einnahmen aus der Grundsteuer sind jeweils einzeln für die beiden Jahre 2023 und 2024 landesweit und differenziert nach allen einzelnen Kommunen Nordrhein- Westfalens zu erwarten?

150. Welche Einnahmen aus der Grundsteuer würden sich landesweit nach bisheriger Berechnungsmethode prognostisch einzeln für die Jahre 2025, 2026, 2027, 2028, 2029 und 2030 ergeben, wenn ein Modellwechsel verfassungsrechtlich nicht erforderlich wäre?

151. Jeweils welche einzelnen Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben in den letzten zehn Jahren ihre Grundsteuer-Hebesätze erhöht?

152. Wie lautet in den betroffenen, ihren Hebesatz erhöhenden Kommunen der vorherigen Frage jeweils jede einzelne konkrete kommunale Entscheidung zum Ausmaß der Erhöhung? (vollstände Angabe der Hebesatzveränderung vorher/nachher)

153. Jeweils welche einzelnen Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben in den letzten zehn Jahren ihre Grundsteuer-Hebesätze gesenkt?

154. Wie lautet in den betroffenen, ihren Hebesatz senkenden Kommunen der vorherigen Frage jeweils jede einzelne konkrete kommunale Entscheidung zum Ausmaß der Absenkung? (vollstände Angabe der Hebesatzveränderung vorher/nachher)

155. Steht die Landesregierung weiterhin zu ihrer bisherigen Haltung, dass die Grundsteuer gemäß Betriebskostenverordnung bei vermieteten Objekten auch zukünftig vollständig durch die Mieter getragen werden muss, oder setzt sie sich diesbezüglich für Änderungen auf Bundesebene ein?

156. Gilt dies auch dann, wenn ein Eigentümer die Grundsteuererklärung nicht abgegeben hat, es zu einer Schätzung durch das örtliche Finanzamt kommt und Mieter dadurch eine Mehrbelastung zu tragen haben? Wie geht die Landesregierung mit dieser Problematik zu hoher Grundsteuerbelastungen für Mieter um, die schätzungsbedingt sind?

157. Welche konkreten Maßnahmen plant der nordrhein-westfälische Finanzminister zur Entlastung von Immobilieneigentümern und Mietern einer betroffenen Kommune, wenn dort das politische Versprechen der Aufkommensneutralität gebrochen wird und Immobilieneigentümer sowie Mieter in dieser Kommune durch die Grundsteuerreform in der Summe stärker belastet werden, falls die Landesregierung diese Entwicklung ihrerseits nicht verhindert oder verhindern kann?

158. Welche Maßnahmen plant der nordrhein-westfälische Finanzminister zur Entlastung von Immobilieneigentümern und Mietern, wenn das politische Versprechen durch die Wahl der Hebesätze auf kommunaler Ebene verschiedentlich gebrochen wird und landesweit durch die Grundsteuerreform Mehreinnahmen entstehen, falls die Landesregierung diese Entwicklung ihrerseits nicht verhindert oder verhindern kann?

159. In der von der FDP-Landtagsfraktion initiierten Sachverständigenanhörung zur neuen Grundsteuerreform am 25. August 2022 haben die Kommunalen Spitzenverbände in ihrer bemerkenswerten Stellungnahme 18/2 gefordert, die im Scholz-Modell regelmäßig
systemimmanent durchzuführenden Hauptfeststellungen in kürzeren Abständen, also perspektivisch nicht nur alle sieben Jahre, durchzuführen. Sichert der nordrhein- westfälische Finanzminister seinen Widerstand gegen dieses Ansinnen zu, zukünftig zu noch häufigeren Hauptfeststellungen zu kommen, als dies aktuell vorgesehen ist?

160. Die Landesregierung hält es für richtig, Kommunen das Recht zur Erhebung einer zusätzlichen Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke einzuräumen. Gilt nach dem Verständnis des Finanzministers das Versprechen der Aufkommensneutralität natürlich für den insgesamten Grundsteuerertrag einer Kommune inklusive der möglichen weiteren Einnahmen aus einer neuen Grundsteuer C, die damit eine Entlastungswirkung für die Einnahmeerwartungen aus der Grundsteuer A und B systemlogisch bedeuten würde?

161. Wie viele der Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben bislang bereits vor Ort eine Entscheidung getroffen, im Zuge der Grundsteuerreform von der neuen Möglichkeit zur Einnahmeerzielung aus einer Grundsteuer C von deren Einführungsoption auch Gebrauch machen zu wollen?

162. Wie viele zusätzliche Steuerfälle würden sich landesweit in Nordrhein-Westfalen ergeben, wenn alle Kommunen alle der Erhebung einer Grundsteuer C zugänglichen Grundstücke auch mit einer solchen belegen würden?

163. Beim Vorliegen genau welcher Tatbestände hält die Landesregierung die Einführung einer Grundsteuer C für richtig, sinnvoll oder geboten?

VI. Lehren für die nächste Bewertungsrunde

164. Im Scholz-Modell soll alle sieben Jahre eine Neubewertung der Grundsteuer aller rund sechseinhalb Millionen Grundstücke und Gebäude in Nordrhein-Westfalen erfolgen. Auch in der vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuften alten Rechtslage war ursprünglich eine regelmäßige Neubewertung vorgesehen. Doch die im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich beabsichtigte periodische Hauptfeststellung wurde seit dem Jahr 1964 ausgesetzt. Erst durch diese Aussetzung kam es zwangsläufig in zunehmendem Umfang bei der Grundsteuerbemessung zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen, welche nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig einzustufen sind. Der Grund für die Aussetzung ab dem Jahr 1964 war der enorme Verwaltungsaufwand, welcher mit einer regelmäßigen Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland verbunden ist. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die Landesregierung jetzt in ihrem Scholz-Modell eine ähnliche Entwicklung verhindern will. Die erste Bewertungsrunde nach dem Scholz-Modell hat für die Bürger und Unternehmen in Nordrhein-Westfalen sowie für die Finanzverwaltung eine außergewöhnliche bürokratische Belastung dargestellt. Diese außergewöhnliche bürokratische Belastung in derselben Form alle sieben Jahre zu wiederholen, wäre ein politischer Offenbarungseid. Welche einzelnen Erkenntnisse hat die Landesregierung bislang aus ihrem Verfahren der neuen Grundsteuererhebung gewonnen, und welchen konkreten Reformbedarf hat sie dabei identifiziert, um die nächste Bewertungsrunde bürgerfreundlicher ausgestalten zu können? (ausführliche Darstellung erbeten)

165. Plant die Landesregierung noch eine unabhängige Evaluation durch mindestens einen externen Dritten zur Durchführung und den Auswirkungen der Grundsteuerreform und ihrer Erhebungssystematik?

166. Falls die Landesregierung am bürokratischen und intransparenten Scholz-Modell der Grundsteuererhebung weiterhin festhält: Plant die Landesregierung bei der nächsten vorgesehenen Bewertungsrunde, allen Steuerpflichtigen auf Basis der aktuell in der ersten Grundsteuererklärung übermittelten Daten vorausgefüllte
Grundsteuererklärungen oder bereits fertige Bescheide zukommen zu lassen, die dann nur in wenigen Einzelfällen einen größeren Arbeits- oder Korrekturaufwand bei den Steuerpflichtigen verursachen dürften?

167. Welche Änderungen in den heutigen Formularen zur Grundsteuererklärung sowie zur Einkommensteuererklärung sind aus Sicht der Landesregierung erforderlich, um die für Steuerpflichtige lästige Mehrfachabfrage von Daten zukünftig zu vermeiden?

168. In welcher Weise und in welchem Umfang nutzt die Finanzverwaltung bei der aktuellen Hauptfeststellung für die neue Grundsteuer die ihr durch die Besteuerung von Grunderwerbsvorgängen bereits vorliegenden und daher bekannten Daten?

169. Bei anderen Steuerarten, wie beispielsweise der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ist es üblich, dass von einem grundsätzlich festgelegten Berechnungsverfahren beim Vorliegen berechtigter Gründe im Einzelfall abgewichen werden kann. Dies gilt zum Beispiel für das Bewertungsgesetz für Immobilienvermögen. Aus welchen fachlichen Gründen lehnt der Finanzminister bei der Grundsteuer eine solche Öffnungsklausel ab?

170. Welche unterschiedlichen Rückmeldungen, Anregungen, Anliegen und Kritikpunkte der einzelnen Finanzämter vor Ort zum Vollzug der aktuellen Grundsteuerfeststellung haben die Oberfinanzdirektion und das Finanzministerium bislang erreicht? (vollständige Enumeration aller Aspekte erbeten)

171. Neben der unnötigen Komplexität des maximal bürokratischen Scholz-Modells für die Grundsteuerberechnung wird für das Grundsteuerchaos teilweise auch auf eine völlig unzureichende Datenbank für steuerlich relevante Grundstücke verwiesen. Welchen Anteil hat die seit 2014 geplante, aber noch nicht erfolgte Fertigstellung der Datenbank Languste am heutigen Problemausmaß, und jeweils wer ist dafür verantwortlich? (Nennung des vollständigen Kreises der für Languste verantwortlichen Personen mit ihren jeweiligen Funktionen und Institutionen erbeten, bei datenschutzrechtlichen Problemen außerhalb von Kabinettsmitgliedern und politischen Beamten einfach nur die Funktion nennen)

VII. Administrative Herausforderungen beim Vollzug eines Modellwechsels bei der Grundsteuer

172. Die Wahl des Grundsteuermodells ist ein in allen Bundesländern kontrovers diskutiertes landespolitisches Thema. Einige Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Hessen und Hamburg haben von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Andere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen haben sich für das bürokratische und intransparente Bundesmodell (Scholz-Modell) entschieden. Nach der ersten Bewertungsrunde liegen den Finanzämtern nun Daten vor, welche für die Anwendung des Scholz-Modells oder auch für die Anwendung eines anderen Modells genutzt werden könnten. Welche technischen, organisatorischen und verwaltungsinternen Herausforderungen müssten gelöst werden, um einen Modellwechsel bei der Grundsteuer vom Scholz-Modell hin zu einem flächenbasierten Ansatz zu vollziehen, damit ein neues Modell ab dem 1. Januar 2025 wirksam werden kann?

173. Welche Kontakte und Gespräche hat es bislang seitens des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums oder dessen Finanzverwaltung mit zuständigen Vertretern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen, Hessen und Hamburg über deren Beweggründe zur Nutzung der Länderöffnungsklausel gegeben? Welche Erkenntnisse haben sich daraus ergeben?

174. Welche Kontakte und Gespräche hat es bislang seitens des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums oder dessen Finanzverwaltung mit zuständigen Vertretern der Bundesländer Bayern, Niedersachsen, Hessen und Hamburg zur Möglichkeit einer Übernahme der dort eingesetzten Software zur Bearbeitung eines flächenbasierten Modells bei der Grundsteuererhebung gegeben?

175. Unter welchen Bedingungen könnte die in den Bundesländern Bayern, Niedersachsen, Hessen und Hamburg eingesetzte Software zur Bearbeitung von
Grundsteuererklärungen sowie zur Erstellung von Grundsteuerbescheiden in Nordrhein- Westfalen übernommen werden? Welche Umstellungsprobleme wären dabei ggf. zu lösen?

176. Wie lange hat die Ausarbeitung der Antragsformulare sowie der Software zur Bearbeitung von Grundsteuererklärungen nach dem Scholz-Modell gedauert?

177. Wie lange würde eine Anpassung dieser Software dauern, damit Bescheide nach dem Grundsteuermodell eines anderen Bundeslandes mit flächenbasiertem Ansatz generiert werden können?

178. In konkret welchen einzelnen Kommunen besteht die Gefahr, zum 1. Januar 2025 nicht über eine rechtssichere Grundlage für die Grundsteuererhebung zu verfügen?

179. Aufgrund der zahlreichen Unplausibilitäten, offenkundigen Ungerechtigkeiten und logischen Widersprüchlichkeiten im Scholz-Modell, das leider für Nordrhein-Westfalen bei dieser Hauptfeststellung zur Anwendung kommt, haben bereits etliche Steuerpflichtige ihre Klageabsicht gegen die neue Grundsteuer artikuliert. Sie werden dabei von zum Teil namhaften Verbänden wie dem Bund der Steuerzahler oder Haus und Grund unterstützt. In welchem Umfang ist die Landesregierung bereit, Steuerausfall bei den Kommunen zu kompensieren, wenn Gerichte das neue nordrhein-westfälische Besteuerungsverfahren bei der Grundsteuer als unzulässig verwerfen?

VIII. Sachlich unlogische Inkonsistenzen im wertbasierten Scholz-Modell und konkrete Anwendungsprobleme bei Grundsteuererklärungen

180. Wenn ein Gebäudekomplex auf einem Gelände steht, das sich aus mehreren Flurstücken mit jeweils stark in der Höhe voneinander abweichenden Bodenrichtwerten zusammensetzt: Welcher Wert ist dann in der „Anlage Grundstück“ in der Rubrik „Angaben zum Grund und Boden“ in der Zeile 4 f. einzutragen –irgendeiner der bei der Gesamtfläche vorkommenden Einzelwerte, das arithmetische Mittel aller Bodenrichtwerte oder noch irgendetwas anderes?

181. Wenn ein Flurstück mit mehreren Gebäude(teilen) bebaut ist und davon ein Gebäude(teil) ausschließlich zu Wohnzwecken und ein Gebäude(teil) ausschließlich zu Nicht-Wohnzwecken genutzt wird, stellt sich die Frage, wie dies im Rahmen der Grundsteuererklärung anzugeben ist. Handelt es sich in diesem Fall im Rahmen der Grundsteuererklärung um ein gemischt genutztes Gebäude, welches nach dem Sachwertverfahren bewertet wird? Oder handelt es sich um zwei Gebäude, nämlich um ein nach dem Ertragswertverfahren zu bewertendes Wohngebäude und ein nach dem Sachwertverfahren zu bewertendes Nicht-Wohngebäude?

182. Spielt es für den Sachverhalt der vorherigen Frage eine Rolle, ob es sich um zwei baulich getrennte Gebäude (zum Beispiel ein Haupthaus und ein baulich getrenntes Hinterhaus) oder um baulich verbundene Gebäudeteile (zum Beispiel ein Haupthaus und einen baulich verbundenen Anbau) handelt? Wie genau unterscheiden sich bei diesen Fallkonstellationen die Rechtsfolgen bei der Grundsteuer?

183. Sofern die vorherige Frage bejaht wird: Wann gelten zwei Gebäude im Sinne des Grundsteuergesetzes als baulich verbunden? Ist dies nur dann der Fall, wenn die beiden Gebäude(teile) direkt aneinander angrenzen? Wie ist dieser Sachverhalt im Sinne des Grundsteuergesetzes zu bewerten, wenn sich zwischen zwei Gebäuden ein Hof-, Garten- oder Parkplatzfläche befindet und ein Teil dieser Fläche überdacht ist, wobei das Dach mit den beiden Gebäuden baulich verbunden ist?

184. Eine häufige Fehlerquelle bei der Grundsteuererklärung ist die Angabe in der „Anlage Grundstück“ in der Rubrik „Angaben zum Grund und Boden“ in der Zeile 4 bei Vorliegen von Teileigentum an einer größeren Eigentümergemeinschaft. Wenn bei der gefragten „Fläche des Grundstücks in m2“, verständlicherweise die gesamte Grundstücksfläche mitgeteilt wird (und nicht nur der Wert des prozentualen Teileigentums daran): Erkennt und korrigiert das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung diesen folgenreichen Fehler automatisch?

185. Für die Ermittlung von Flächenangaben für Zwecke der Grundsteuerfeststellung ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (WoFlV) heranzuziehen. Diese besagt in § 4, Ziffer 4: „Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.“ Wird seitens der Finanzverwaltung die Berücksichtigung von einem Viertel der Grundfläche dafür regelmäßig akzeptiert, oder welche konkreten einzelnen Tatbestände müssen gegeben sein, um einen gestaffelt höheren Wert von bis zu 50% anzusetzen zu müssen?

186. Inwieweit werden bei der Grundsteuererhebung nachvollziehbare und deutliche Hinweise dazu gegeben, dass bei Gebäuden mit dem Baujahr vor dem 1. Januar 2004 eigentlich die II. Berechnungsverordnung zur Ermittlung der Wohnfläche einschlägig ist? Werden in diesem Kontext auch allgemeinverständliche Hinweise dazu gegeben, welche Unterschiede in der Wohnflächenberechnung unterschiedliche Gesetzeswerke jeweils
ausmachen können?

187. Wie viele Gebäude mit dem Baujahr vor dem 1. Januar 2004, differenziert nach den drei Gebäudearten Wohngebäude, gemischt genutzte Gebäude und gewerblich genutzten Gebäude werden mit der Grundsteuererhebung erfasst? Wie viele von diesen Gebäuden, differenziert nach den drei Gebäudearten, haben jeweils einen Balkon oder eine Terrasse?

188. In den koordinierten Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. November 2021 zur Anwendung des Siebten Abschnitts des Zweiten Teils des
Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (AEBewGrSt) heißt es in A 253.1 (zu § 253 BewG): „Von einer
wesentlichen Verlängerung der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer ist nur bei einer Kernsanierung auszugehen. Eine Kernsanierung liegt vor, wenn nicht nur der Ausbau (u. a. Heizung, Fenster und Sanitäreinrichtungen) umfassend modernisiert, sondern auch der Rohbau jedenfalls teilweise erneuert worden ist. Bauliche Maßnahmen an nicht tragenden Bauteilen (z. B. Neugestaltung der Fassade) verlängern die Gesamtnutzungsdauer allein nicht wesentlich. Durch eine Kernsanierung wird das Gebäude in einen Zustand versetzt, der nahezu einem neuen Gebäude entspricht. Dazu wird das Gebäude zunächst bis auf die tragende Substanz zurückgebaut. Decken, Außenwände, tragende Innenwände und ggf. der Dachstuhl bleiben dabei in der Regel erhalten; ggf. sind diese zu ertüchtigen und/oder instand zu setzen. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kernsanierung sind insbesondere die komplette Erneuerung der Dacheindeckung, der Fassade, der Innen- und Außenwände mit Ausnahme der tragenden Wände, der Fußböden, der Fenster, der Innen- und Außentüren sowie sämtlicher technischen Systeme wie z. B. der Heizung einschließlich aller Leitungen, des Abwassersystems einschließlich der Grundleitungen, der elektrischen Leitungen und der Wasserversorgungsleitungen, sofern diese technisch einwandfrei und als neubauähnlich und neuwertig zu betrachten sind. Im Einzelfall müssen nicht zwingend alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein.“ Wenn im Einzelfall nicht alle der vorgenannten Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen, welche einzelnen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit ein Steuerpflichtiger eine Kernsanierung als solche zu identifizieren und zu deklarieren hat? (bitte detaillierte und vollständige Sachverhaltserläuterung)

189. Bei wie vielen der bis dato eingegangenen Grundsteuererklärungen haben Steuerpflichtige angegeben, dass eine Kernsanierung durchgeführt wurde? (Angaben bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent aller Erklärungen)

190. In der Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/828) auf die Kleine Anfrage 294 der Abgeordneten Angela Freimuth und Ralf Witzel (FDP) (Drucksache 18/444) teilte die Landesregierung mit, dass die Fälle der Kernsanierung, die zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer führen, in der Praxis selten vorliegen. In der Praxis wird der Begriff der Kernsanierung allerdings oft weniger restriktiv verstanden, als dies in von Anwendungserlass AEBewGrSt A 253.1 (zu § 253 BewG) festgelegt ist. Wie genau überprüft die Finanzverwaltung die Angaben von Steuerpflichtigen, ob tatsächlich eine Kernsanierung stattgefunden hat? (detaillierte Erläuterungen erbeten)

191. Wenn Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Grundsteuererklärung angegeben haben, dass eine Kernsanierung stattgefunden hat: Wie genau werden diese Steuerpflichtigen gesondert auf die restriktiven Bedingungen von Anwendungserlass AEBewGrSt A 253.1 (zu § 253 BewG) hingewiesen sowie auf die Einschätzung der Landesregierung, dass Kernsanierungen, die zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer führen, in der Praxis selten vorliegen, aufmerksam gemacht?

192. Wie überprüft die Finanzverwaltung bei Grundstücken, für welche Steuerpflichtige im Rahmen der Grundsteuererklärung angegeben haben, dass keine Kernsanierung stattgefunden hat, ob diese Angaben korrekt sind? Gibt es einen Datenaustausch zwischen dem für die Grundsteuererklärung zuständigen Finanzamt und dem Bauamt, welches in seinen Bauakten über konkrete Informationen zu baugenehmigungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen verfügt? Wenn nein: Warum
möchte die Landesregierung diesen Informationsweg nicht nutzen? (detaillierte Erläuterungen erbeten)

193. Sofern diese Angaben nicht systematisch oder zumindest stichprobenartig überprüft werden, wie bewertet der Finanzminister diesen Umstand im Hinblick auf den Anspruch des von ihm unterstützten Scholz-Modells, ein realistisches Abbild der tatsächlichen Immobilienwerte zu liefern?

194. Gemäß Anwendungserlass AEBewGrSt A 253.1 (zu § 253 BewG) ergibt sich für alle vor 1964 erbauten Wohngebäude, welche nicht im Sinne des Grundsteuer-Reformgesetz kernsaniert wurden, unabhängig vom tatsächlichen Zustand eine identische Restnutzungsdauer von 24 Jahren. In der Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/828) auf die Kleine Anfrage 294 der Abgeordneten Angela Freimuth und Ralf Witzel (FDP) (Drucksache 18/444) teilt die Landesregierung mit, dass die Fälle der Kernsanierung, die zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer führen, in der Praxis selten vorliegen. Tatsächlich ist es aber ganz offensichtlich so, dass es vor 1964 erbaute Immobilien gibt, welche aufgrund verschiedener Einzelsanierungsmaßnahmen in einem sehr guten Zustand sind, als auch unsanierte und stark abgenutzte Immobilien, welche sich in einem sehr schlechten Zustand befinden. Ein objektiver Immobiliensachverständiger würde solche Einzelsanierungsmaßnahmen (zum Beispiel die Erneuerung von Wasserleitungen, die Erneuerung der Elektrik, Einbau einer Fußbodenheizung, Einbau einer Wärmepumpe, Fassadendämmung) bei der Bemessung der Restnutzungsdauer berücksichtigen. Aus welchen genauen Gründen hält es der Finanzminister für sachgemäß, bei fast allen vor 1964 erbauten Gebäuden eine identische Restnutzungsdauer zu unterstellen?

195. Aus genau welchen sachlichen Gründen vertritt der Finanzminister die Auffassung, dass Einzelsanierungsmaßnahmen gar keinen Einfluss auf die Restnutzungsdauer eines Gebäudes haben?

196. Bundes- und Landesregierung betonen, dass dem Gebäudesektor bei der Erreichung der Klimaziele eine besondere Bedeutung zukommt. Deshalb sollen
Immobilieneigentümer durch unterschiedliche Maßnahmen zur Durchführung von energetischen Sanierungsmaßnahmen motiviert werden. Bundes- und Landesregierung werben dabei ausdrücklich damit, dass umfassende energetische Sanierungsmaßnahmen wie eine Wärmedämmung oder der Einbau einer Wärmepumpe die Heizkosten senken und den Wert der Immobilie steigern. Der Wert von energetisch umfassend sanierten Gebäuden und nicht energetischen sanierten Gebäuden wird sich somit zukünftig immer stärker unterscheiden. Diese Entwicklung findet aber bei der Grundsteuerbemessung nach dem Scholz-Modell keine Berücksichtigung, obwohl es diesem doch angeblich um eine möglichst genaue Wertermittlung geht. Wie will der Finanzminister verhindern, dass sich die vom Bundesverfassungsgericht bezogen auf die alte Rechtslage als verfassungswidrig eingestufte zwingende und zunehmende Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen wiederholt?

197. Sanierungsmaßnahmen haben im Rahmen der Grundsteuer nur Einfluss auf die Restnutzungsdauer, wenn diese als Kernsanierung im Sinne der Bedingungen von Anwendungserlass AEBewGrSt A 253.1 (zu § 253 BewG) erfolgen. In der Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/828) auf die Kleine Anfrage 294 der Abgeordneten Angela Freimuth und Ralf Witzel (FDP) (Drucksache 18/444) teilt die Landesregierung bekanntlich mit, dass die Fälle der Kernsanierung, die zu einer Verlängerung der Restnutzungsdauer führen, in der Praxis selten vorliegen. Daraus folgt, dass tatsächlich wertsteigernde Sanierungsmaßnahmen in der Regel bei der Bemessung der Grundsteuerlast keine Berücksichtigung finden. Da die Grundsteuerreform angeblich aufkommensneutral erfolgen soll, bedeutet eine zu geringe Bemessung bei einem Immobilientyp automatisch eine nicht sachgemäße Mehrbelastung der Nutzer aller anderen Immobilientypen. Die Grundsteuerlast von Eigentümern und Mietern gut sanierter Immobilien fällt bei einer Nicht-Berücksichtigung von tatsächlich wertsteigernden Einzelsanierungsmaßnahmen daher im Scholz-Modell niedriger aus als bei Berücksichtigung des tatsächlichen Marktwerts, während die Grundsteuerlast von Eigentümern und Mietern unsanierter Immobilien höher ausfällt als bei Berücksichtigung des tatsächlichen Marktwerts. Da Personen mit niedrigerem Einkommen deutlich häufiger in unsanierten Immobilien wohnen, ergeben sich aus der unzureichenden Erfassung von Einzelsanierungsmaßnahmen auf die Restnutzungsdauer und damit auf den Wert der Immobilie negative Verteilungswirkungen. Wie bewertet der Finanzminister konkret, dass die sachlich unzureichende Erfassung von Einzelsanierungsmaßnahmen
auf die Restnutzungsdauer und damit auf den Wert der Immobilie insbesondere einkommensschwache Eigentümer und Mieter zusätzlich belastet?

198. Welche Jahresangabe ist für das Gebäudealter bei einem neuerrichteten Gebäude für Sachverhalte der Grundsteuer einschlägig: Der Zeitpunkt der allerersten Teilabnahme durch den ersten Teileigentümer, die vollständig erfolgte Abnahme aller Erwerber nach Endfertigstellung aller Gewerke, die Bauabnahme durch die kommunale Bauaufsicht oder irgendein anderer Wert?

199. Der Nutzungsanspruch auf einen sicheren eigenen Abstellplatz für einen Pkw ist an sich ein werterhöhender Faktor, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch explizit Eingang in die Mietberechnung findet. Der Finanzminister stellt aber für Zwecke des Grundsteuerrechts in seinem Scholz-Modell ausschließlich auf umbaute Garagenplätze ab. Wie sieht im einzelnen seine inhaltliche Rechtfertigung dafür aus, dass in einem angeblich wertbasierten Modell ein durch eine exklusive Zaunabsperrung geschützter videoüberwachter und großflächiger Parkplatz vor dem Gebäude keinerlei Eingang in die Berechnung erfährt, ein in einer Massengarage liegender, viel kleinerer und mietgünstigerer Parkplatz aber schon?

200. In der vorherigen Frage ist eines von vielen Beispielen für inkonsistente Bewertungen von materiell vergleichbaren Sachverhalten zur Sprache gekommen, die am Ende zu einer jeweils unterschiedlichen Steuerbelastung führen, für die objektiv keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Approximativ wie viele der in Nordrhein-Westfalen rund sechseinhalb Millionen Feststellungserklärungen für die Grundsteuer sind von derartigen Inkonsistenzen oder sachlich unlogischen Prämissen bzw. Parametern in einem doch vermeintlich wertbasierten Modell betroffen?