Private Fotoaufnahmen von Falschparkern sind zulässig

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat am 03.11.2022 in zwei verbundenen Verfahren in einem Grundsatzurteil entschieden, dass private Fotoaufnahmen von Falschparkern zur Strafverfolgung zulässig sein sollen, weil es sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung gehandelt habe. Im Gerichtsverfahren ging es um die zentrale Frage, „ob es sich bei der digitalen Übermittlung der Fotos um eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt.“

Die Verwarnung der beiden Männer durch das Landesamt für Datenschutzaufsicht wurde damit begründet, dass in den meisten Fällen auf Fotos Zusatzinformationen enthalten seien. Für die Meldung von Falschparkern reiche aus datenschutzrechtlicher Sichtweise aus, einen Anruf bei der Polizei mit Angaben zum Ort sowie zum KFZ-Kennzeichen zu tätigen.

„Das Landesamt für Datenschutz kündigte an, nach Vorliegen der Urteilsgründe prüfen zu wollen, ob es sich um eine Einzelfallentscheidung handele oder ob eine für den Datenschutz kritische Neubewertung der Nutzung von Fotoaufnahmen im öffentlichen Raum eingeleitet worden sei“ , so heißt es in der Berichterstattung des BR. Ebenfalls will die Behörde mit der Polizei klare und einheitliche Regeln abstimmen, die zukünftig bei einer Anzeigeerstattung wegen Falschparkens angewendet werden.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie bewertet die Landesdatenschutzbeauftragte die Nutzung von privaten Fotoaufnahmen zur Dokumentation von Falschparkern und zur Nutzung zur Strafverfolgung?
  2. Gibt es in Nordrhein-Westfalen zwischen der Landesdatenschutzbeauftragten und der Polizei klare und einheitliche Richtlinien, welche Angaben bei einer Anzeigeerstattung wegen Falschparkens verlangt werden?
  3. Gibt es in Nordrhein-Westfalen zwischen der Landesdatenschutzbeauftragten und der Polizei klare und einheitliche Richtlinien, welcher Kommunikationsweg dafür genutzt werden sollte?

Dr. Werner Pfeil