Psychosoziale Prozessbegleitung

Mit der seit dem 1. Januar 2017 in § 406 g StPO verankerten psychosozialen Prozessbegleitung soll besonders belasteten Opfern und Zeugen von Gewalt- oder Sexualverbrechen, insbesondere Kinder und Jugendliche, aber auch besonders belastete Erwachsene, ein Opferunterstützungsdienst mit dem Ziel emotionaler und psychologischer Unterstützung im Strafverfahren zur Seite gestellt werden.

Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter sind speziell ausgebildete Personen, die Verletzten einer Straftat qualifizierte Betreuung, Information und Unterstützung anbieten.

Der Antrag auf Beiordnung einer Begleiterin oder eines Begleiters kann bereits im Ermittlungsverfahren bei Gericht gestellt werden und ist im Falle seiner gerichtlichen Anordnung für das Opfer kostenlos.

Ende September 2020 ist unter dem Motto „Du bist nicht allein!“ eine Öffentlichkeitskampagne zur psychosozialen Prozessbegleitung in NRW gestartet.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wie häufig wurde die psychosoziale Prozessbegleitung seit ihrer Einführung am 1. Januar 2017 in Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen?
  2. Wie wird sichergestellt, dass alle Anspruchsberechtigten von der Möglichkeit der Beantragung der Psychosozialen Prozessbegleitung erfahren?
  3. Hat die Öffentlichkeitskampagne „Du bist nicht allein“ dazu geführt, dass der Bekanntheitsgrad der Psychosozialen Prozessbegleitung gesteigert werden konnte?
  4. Reichen die aktuell zur Verfügung stehenden anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter aus, um allen Anträgen gerecht zu werden? (Bitte auch die Anzahl der aktuell zur Verfügung stehenden anerkannten psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter nennen.)
  5. Wie unterstützt die Landesregierung die Ausbildung von Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern?

Dr. Werner Pfeil