Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld nicht weiter verlängern – Verfahrenserleichterungen für Betriebe regulär im SGB III aufnehmen

I. Ausgangslage

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie hat der Bund seit 2020 Sonderregelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Dazu zählten die Verlängerung der Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung und der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit. Die Zahl der Beschäftigten, die von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, um Kurzarbeitergeld zu erhalten, wurde für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt. Der Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können, haben die Prüfungen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld vereinfacht. Zudem wurde der Bezug von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer geöffnet.

Rechtliche Grundlage für die Sonderregelungen sind derzeit die Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung in § 109 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV). Ein Teil der pandemiebedingten Sonderregelungen wie die Verlängerung der Bezugsdauer, die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung und der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Minijobs wurde im Laufe des Jahres 2022 nicht mehr fortgeführt. Corona-Schutzmaßnahmen wurden schrittweise aufgehoben, somit haben sich auch die Auswirkungen auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt reduziert. Als Konsequenz sind pandemiebedingte Sonderregelungen ebenfalls abzubauen.

Angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und der damit verbundenen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt in Deutschland hat der Bund aber einen Teil der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zuletzt im Herbst 2022 bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Dazu wurden die Fristen für das Ablaufen der Verordnungsermächtigungen in § 109 SGB III neu auf den 30. Juni 2023 festgesetzt und die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung entsprechend verlängert.

Die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld haben insbesondere während der pandemiebedingten Betriebsschließungen dazu beigetragen, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden wurden. Eine dauerhafte Stabilisierung von Strukturen mit Hilfe von Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld beeinträchtigt jedoch die Dynamik des Arbeitsmarkts. Der Fachkräftemangel hat den Wettbewerb um Arbeitskräfte bereits verschärft. Die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt hat sich dadurch erhöht und Beschäftigte wechseln in Jobs mit höheren Löhnen und höherer Produktivität.

Dies führt zwar einerseits dazu, dass nicht mehr wettbewerbsfähige Tätigkeiten wegfallen werden. Gesamtwirtschaftlich ergibt sich andererseits daraus aber ein Gewinn. Deshalb sollte der Gesetzgeber Maßnahmen wie die Sonderregelungen bei der Kurzarbeit überprüfen, die Arbeitsplatzwechseln möglicherweise entgegenwirken. Es wäre nicht sinnvoll, den Verbleib von qualifizierten Beschäftigten in gefährdeten Jobs zu subventionieren, während sie von anderen Betrieben dringend gesucht werden.

Die massenhaften Nutzung des Kurzarbeitergeldes während der Pandemiejahre hat zudem die Bundesagentur für Arbeit (BA) massiv belastet. Die damit verbundene finanzielle Belastung kann nicht dauerhaft getragen werden. Ein Auslaufen der Sonderregelungen ist daher auch zur Konsolidierung der Ausgaben der BA erforderlich. Verfahrenserleichterungen bei der Bearbeitung der Anträge auf Kurzarbeitergeld haben sich hingegen teilweise bewährt. Sie reduzieren zudem den bürokratischen Aufwand bei Betrieben, die Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen. Daher sollten Verfahrenserleichterungen wie die Möglichkeit der Anzeige von Kurzarbeit im Folgemonat regulär im SGB III aufgenommen werden.

II. Beschlussfassung

Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen:

  • dass die bis zum 30. Juni 2023 befristeten Verordnungsermächtigungen zu Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld in § 109 SGB III und die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung nicht weiter verlängert werden.
  • dass Verfahrenserleichterungen für Betriebe wie die Möglichkeit der Anzeige von Kurzarbeit im Folgemonat regulär im SGB III aufgenommen werden.
  • dass Regelungen zum Kurzarbeitergeld grundsätzlich daraufhin überprüft werden, inwiefern sie angesichts des Fachkräftemangels sinnvollen Arbeitsplatzwechseln möglicherweise entgegenwirken.