Tradition bewahren – Arbeitsplätze erhalten – ja zum Silvesterfeuerwerk!

I.        Ausgangslage 

Für viele Menschen ist das Silvesterfeuerwerk ein unverzichtbarer Teil des Feierns zum Jahreswechsel. Ein Feuerwerk ist nicht nur schön anzusehen und Ausdruck der Lebensfreude, sondern eine über Generationen gepflegte Tradition. Ein gemeinsames privates Feuerwerk kann Nachbarschaften verbinden und so Identifikation schaffen. Mit dem Abfeuern von lauten Böllern und farbenfrohen Raketen sollen die bösen Geister des vorangegangenen Jahres vertrieben werden und ein guter Start in das neue Jahr gelingen.

Für das oben beschriebene positive Erlebnis beim Silvesterfeuerwerk ist ein verantwortungsbewusster Umgang mit pyrotechnischen Produkten Voraussetzung. Beteiligte müssen auf Mitmenschen, Tiere und Natur Rücksicht nehmen, ausschließlich zugelassene Produkte der Kategorien F1 und F2 verwenden sowie zur Vermeidung von Unfällen mit diesen Produkten sachgemäß umgehen. Für den deutschen Markt zugelassene Feuerwerkskörper bieten ein größtmögliches Maß an Sicherheit, während in einigen Nachbarländern auch gefährlichere pyrotechnische Artikel der Kategorie F3 frei verkäuflich sind.

Zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Feuerwerk zählt aber auch, konsequent gegen den illegalen Einsatz von Pyrotechnik zum Beispiel bei gewaltsamen Ausschreitungen vorzugehen. Das Werfen von Böllern und Abzielen von Raketen auf Menschenansammlungen bzw. gegen Einsatzkräfte muss entschieden unterbunden und strafrechtlich sanktioniert werden. Allerdings darf der Kampf gegen den illegalen Einsatz von Pyrotechnik nicht dazu führen, dass durch generelle Verbote privater Feuerwerke die friedliche Feierstimmung vieler Menschen in der Silvesternacht getrübt wird.

Silvesterfeuerwerk sichert zudem Arbeitsplätze in unserem Land. Viele Kleinunternehmen, aber auch große namhafte Hersteller pyrotechnischer Produkte haben ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen. Hersteller und Fachhandel waren von den Verkaufsverboten im Kontext der COVID-19-Pandemie massiv betroffen. Generelle Verbote privaten Feuerwerks würden die wirtschaftliche Existenz von Herstellern und Fachhandel in Deutschland vernichten.

Im Hinblick auf die häufig diskutierten Umweltbelastungen durch Feuerwerk sind die tatsächlichen Relationen zu betrachten. Jährlich werden in Deutschland rund 2.050 Tonnen Feinstaub (PM10) durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt. Das entspricht etwa einem Prozent der jährlichen Feinstaubbelastung in Deutschland. Achim Dittler, Experte für Gaspartikel am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) hat dazu geforscht. Er ist der Meinung: Im Vergleich zu den Feinstaubbelastungen, denen Menschen in Wohngebieten an viel mehr Tagen im Jahr ausgesetzt sind, spielt die Belastung durch Feuerwerk eine untergeordnete Rolle.

Auch bei den Treibhausgas-Emissionen spielt Silvesterfeuerwerk nur eine untergeordnete Rolle. Die fossilen CO2-Emissionen aus Feuerwerk entsprechen einem Anteil von nur 0,00013 Prozent an den jährlichen Treibhausgasemissionen in Deutschland. Der Beitrag von Feuerwerk zum Klimawandel ist damit zu vernachlässigen.

- Bisherige Vorschriften reichen aus -

Das Sprengstoffgesetz regelt den Umgang, den Vertrieb sowie die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und Zubehör in Deutschland. Das Sprengstoffgesetz gibt unter anderem vor, in welche Kategorien pyrotechnische Produkte einzuordnen sind.

Das klassische Silvesterfeuerwerk gehört in der Regel zur Kategorie F2 und darf nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden. Näheres regelt die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

  • Nach § 22 Abs. 1 dieser Verordnung dürfen pyrotechnische Gegenstände der
    Kategorie 2 nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember verkauft werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Verkauf bereits ab dem 28. Dezember zulässig. Nach § 23 Abs. 2 dürfen diese Produkte nur am 31. Dezember und 1. Januar eingesetzt werden.
     
  • Die zuständige Behörde kann zudem nach § 24 Abs. 2 anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind sowie der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.

- Verschärfungen lehnen wir ab -

Darüber hinaus wurde im Kontext der COVID-19-Pandemie zu Silvester 2020/21 und 2021/22 jeweils ein bundesweites Verkaufsverbot von Feuerwerk der Kategorie F2 erlassen. In der Folge haben Diskussionen zur Einschränkung des Silvesterfeuerwerks zugenommen.

So wurde vorgeschlagen, dass Kommunen allgemeine und großräumige Verbote für das Abbrennen von Knall- und Feuerwerkskörpern über die Kriterien des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz hinaus nach eigenem Ermessen verhängen dürfen. Dies würde eine vollständige Untersagung von privatem Silvesterfeuerwerk auf kommunaler Ebene ermöglichen.

Derart weitreichende Einschränkungen ohne sachgerechte Kriterien und konkrete Risiken vor Ort sowie in Abhängigkeit von den jeweiligen Mehrheiten der kommunalen Parlamente wären nicht verhältnismäßig.

Mit den bestehenden Regelungen schafft das geltende Sprengstoffrecht bereits einen Ausgleich zwischen den Interessen jener Menschen, die Feuerwerk verwenden möchten, und jenen, die dies aus unterschiedlichen Gründen ablehnen. Zudem würden Entscheidungen auf kommunaler Ebene zu einem äußerst kleinteiligen Flickenteppich von Regelungen führen. Daher treten wir diesen Bestrebungen entschieden entgegen.

II.       Beschlussfassung 

Der Landtag beauftragt die Landesregierung,

  • für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Silvesterfeuerwerk zu werben,
     
  • sich auf Bundesebene gegen Verbote privaten Silvesterfeuerwerks sowie insbesondere gegen eine Ausweitung der Möglichkeiten für kommunale Anordnungen in § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz einzusetzen,
     
  • sich in Gesprächen mit den kommunalen Spitzenverbänden und im Rahmen der Kommunalaufsicht für eine angemessene Anwendung kommunaler Anordnungen nach
    § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz einzusetzen.