Umsetzung der Grundsteuerreform nach dem Scholz-Modell in Nordrhein-Westfalen – Warum hält der Finanzminister aufgrund des Frage- und Informationsrechts der Abgeordneten zu ermittelnde Erkenntnisse zurück?

Die Verärgerung zahlreicher Steuerpflichtiger über die neue Grundsteuerbürokratie nach dem sogenannten Scholz-Modell hält in Nordrhein-Westfalen bei Privatpersonen, Unternehmen, Vereinen und sonstigen Betroffenen unvermindert an. Sogar etliche Experten hadern mit der neuen Grundsteuererklärung, die grundsätzlich verpflichtend über das ELSTER-Onlineportal der Finanzverwaltung zu erledigen ist. Durch diesen erzwungenen Übermittlungsweg der Daten sparen die Finanzbehörden zwar eigenen Personalaufwand, da sie die anfallenden Arbeiten auf die Steuerpflichtigen delegieren, aber dadurch erhöhen sie die Belastungen für
viele Steuerpflichtige. Insgesamt ist eine große Überforderung und Belastung der Bevölkerung durch das unnötig bürokratische und intransparente Modell sowie dessen Administration ein zentrales Dauerärgernis bei den Steuerzahlern.

Die Grundsteuerreform ist ein zentrales Thema in der Landespolitik Nordrhein-Westfalens und bereits etliche Male Gegenstand von parlamentarischen Debatten sowie öffentlichen Diskussionen gewesen. Dies liegt einerseits in dem Umstand begründet, dass in unserem Bundesland der Gesetzgeber anders als etliche andere westdeutsche Flächenländer bislang leider nicht von Vereinfachungen und Erleichterungen Gebrauch gemacht hat, die ihm nach der beschlossenen Länderöffnungsklausel im Grundsteuerrecht ausdrücklich und unstrittig zustehen. Außerdem ist die quantitative Betroffenheit von der Grundsteuerreform immens.
Nahezu alle Wohneigentümer, Mieter sowie Unternehmen und zahlreiche Vereine sind von der neuen Grundsteuer administrativ oder hinsichtlich der Kostentragung direkt betroffen. Es ist daher absolut legitim, verständlich und auch geboten, dass sich der Landtag Nordrhein-Westfalen regelmäßig und ausführlich mit dem bisherigen Stand der Umsetzung, den bislang gewonnen Erkenntnissen und den zahlreichen aufgetretenen Problemen beschäftigt. Für eine qualifizierte Befassung mit dieser Thematik sind einschlägige Informationen zwingend.

Erwartungsgemäß haben sich bei der Administration des Scholz-Modells der Grundsteuer in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Probleme gezeigt. Exemplarisch wird an dieser Stelle nur auf nachfolgende Punkte verwiesen: Ausweislich der dpa-Meldung „Vermehrt Schätzungen bei fehlenden Grundsteuererklärungen“ vom 7. Juni 2023 stehen auch über vier Monate nach der bereits zweiten gesetzten Abgabefrist zum 31. Januar 2023 immer noch 770.000 Steuererklärungen aus. Die bereits durch einen ergangenen Steuerbescheid bearbeiteten Steuererklärungen haben ferner ausweislich Landtags-Drucksache 18/4964 zur immensen Anzahl von 714.000 Einsprüchen geführt, von denen sich 478.000 gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts und 236.000 gegen die Grundsteuermessbetragsfestsetzung richten.

Die dpa-Meldung „Gewerkschaft fordert mehr Personal für Grundsteuer-Schätzungen“vom 11. Juli 2023 gibt einen Einblick, wie sich die aktuelle Lage in der Finanzverwaltung aus Sicht der Beschäftigtenvertreter darstellt. Unter anderem heißt es dort mit Bezugnahme zu Äußerungen des stellvertretenden Landesvorsitzenden der Deutschen Steuergewerkschaft in Nordrhein-Westfalen (DSTG) wörtlich:

„Aus Sicht der Gewerkschaft ist die Arbeit in den Finanzämtern kaum noch zu stemmen. (…) Grundsteuererklärungen würden zwar bearbeitet. Dafür bleibe aber in anderen Bereichen Arbeit liegen.“

Für die FDP-Landtagsfraktion ist das Thema Grundsteuerreform schon seit vielen Jahren von großem Interesse, da diese gleichermaßen selbstnutzende Wohneigentümer, Vermieter und Mieter sowie Betriebe, Vereine und andere Organisationen betrifft. Anders als beim Kauf von vielen reinen Konsumgütern ist Wohnen ein Existenzbedürfnis, und es besteht regulär keine Möglichkeit zur Grundsteuervermeidung durch schnelle Verhaltensänderungen.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch seine finale Entscheidung am 10. April 2018 die Berechnung der Grundsteuer auf Basis von Einheitswerten als verfassungswidrig verworfen. Dem Urteil vorangegangen ist bereits eine mehrjährige Debatte der Bundesländer für eine Grundsteuerreform. Die FDP-Landtagsfraktion hat sich bereits im Juni 2016 als einzige Fraktion nach den diesbezüglichen Plänen der Landesregierung detailliert erkundigt (siehe LT- Vorlage 16/4057 „Haltung und Lösungsvorschläge des Landes Nordrhein-Westfalen zur bevorstehenden Grundsteuerreform“ oder APr 16/1369).

Nach zahlreichen Fachgesprächen, einer fraktionsinternen Sachverständigenanhörung und einem Werkstattgespräch mit Verbänden sowie externen Experten am 6. November 2018 hat die FDP-Landtagsfraktion nach umfangreichen Beratungen bereits am 26. März 2019 ihr eigenes Positionspapier „Einfach, gerecht und zuverlässig – Für eine vernünftige Reform der Grundsteuer“ beschlossen, in dem sie für ein flächenbasiertes Grundsteuermodell plädiert. Seitdem warnt die FDP-Landtagsfraktion zugleich immer wieder vor dem überflüssigen wie bürokratischen Erhebungsaufwand für Steuerzahler und Verwaltung, der Rechtsunsicherheit, den Kosten und den Verwerfungen eines wertbasierten Ansatzes wie beim Scholz-Modell.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat bei der Sitzung des Bundesrats am 8. November 2019 für die Einführung einer Länderöffnungsklausel votiert, die eine landesgesetzliche Abweichung vom Scholz-Modell ermöglicht, dem Grundsteuerpaket mit dem wertbasierten Scholz-Modell allerdings ausdrücklich nicht zugestimmt (siehe Sitzungsprotokoll Bundesrat, 982. Sitzung, S. 497 ff.).

Ein ganz wesentlicher Grund für die aktuelle Arbeitsüberlastung der Steuerpflichtigen sowie der Finanzverwaltung ist das wertbasierte Scholz-Modell für die Grundsteuerfeststellung. Dieses kommt automatisch in Nordrhein-Westfalen zur Anwendung, da der Landtag nicht im Herbst 2022 ein einfacheres Modell beschlossen hat, wie es die FDP-Landtagsfraktion in ihrem Gesetzentwurf beantragt hat (siehe Landtags-Drucksache 18/49), der weitgehend dem Modell des Bundeslandes Hessen entspricht (Flächen-Faktor-Ansatz). Zur Umsetzung des geltenden Scholz-Modells sind Daten notwendig, die für ein flächenbasiertes Modell
unerheblich sind.

In der Sachverständigenanhörung des Haushalts- und Finanzausschusses haben Experten am 25. August 2022 bei der Sitzung ebenso wie im Vorfeld mit schriftlichen Stellungnahmen des Verbandes Haus & Grund, vom Bund der Steuerzahler und der Immobilienwirtschaft im Zentralen Immobilienausschuss (ZIA) ihre umfangreiche Kritik am Scholz-Modell artikuliert und einen Systemwechsel hin zu einem flächenbasierten Modell gefordert. Ähnlich haben sich bereits öffentlich zuvor andere Verbände wie Unternehmer NRW, Handwerk NRW, IHK NRW, der Verband Wohneigentum oder der Deutsche Steuerberaterverband mit ihrer Kritik geäußert.

Der Finanzminister hat mittlerweile großen finanziellen Aufwand betrieben, um dem Chaos bei der Grundsteuerfeststellung zu begegnen. So wurden beispielsweise einige Erklärvideos erstellt und mehrfach erhebliche zusätzliche Personalmittel mobilisiert, um dem Fragebedarf und Arbeitsaufkommen besser entsprechen zu können. Die FDP-Landtagsfraktion erreichen dennoch von Praktikern aus der Finanzverwaltung weiterhin unverändert Rückmeldungen, die keinesfalls für eine Entspannung der herausfordernden Lage sprechen.

Demnach kritisieren Finanzbeamte die geringe Qualität der bei der Grundsteuererklärung übermittelten Daten. In nicht wenigen Einreichungen würden Angaben fehlerhaft sein oder notwendige Informationsbestandteile fehlen. Steuerpflichtige und Steuerberater tragen aber ihrerseits vor, die ELSTER-Funktionalitäten seien unverständlich und teilweise unbrauchbar für eine korrekte Übermittlung der erforderlichen Mindestangaben. Finanzbeamte weisen außerdem darauf hin, dass sie bei fehlerhaft ergangenen Bescheiden im Beschwerdefalle lange Zeit keine technische Möglichkeit hatten, offenkundig falsche Bescheide zu korrigieren.

Der leider lückenhafte Eingang der Grundsteuerfeststellungserklärungen wird zunehmend zu einer Belastung für die nordrhein-westfälischen Kommunen, die auf eine rechtssichere und rechtzeitige Berechnung ihrer Grundsteuereinnahmen im örtlichen Haushalt zwingend angewiesen sind. Die Grundsteuer ist für nahezu alle Städte und Gemeinden in Nordrhein- Westfalen eine der ertragsstärksten Steuerarten mit landesweit rund 4 Mrd. Euro jährlich.

Der Finanzminister nimmt die Sorgen etlicher Steuerpflichtigen bislang leider nicht ernst. Auf Nachfrage der FDP-Landtagsfraktion hat er seinerzeit in der 14. Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom 9. Februar 2023 wörtlich erklärt (siehe APr 18/162):

„Ich teile nicht Ihre Einschätzung, dass es sich um Millionen überforderte Steuerpflichtige handelt. (…) Wir haben die Information, dass die aller-, aller-, allermeisten Menschen, die sich entweder auf der Homepage, bei YouTube oder über die Hotline bei uns informieren, überhaupt kein Problem haben, das zu erledigen. Diese ‚Millionen überforderten Steuerpflichtigen‘ sind ein Kommunikationsthema von Menschen, die ein Interesse daran haben, dies so darzustellen. Es ist nicht die Lebenswirklichkeit in Nordrhein-Westfalen. (…) Daran, ob wir unter den tausend wichtigsten Themen, die wir gerade in Deutschland und Europa haben, dieses Thema haben, habe ich große Zweifel.“

Tatsächlich sind zahlreiche nordrhein-westfälische Steuerpflichtige aber sowohl mit großen Problemen bei der praktischen Erledigung ihrer Steuererklärung konfrontiert als auch der realen Gefahr ausgesetzt, dass ihre absolut berechtigten Ansprüche durch reine Verfristung untergehen, sofern sie nicht zeitnah Einspruch gegen ihre Grundsteuerbescheide einlegen und danach bereit sind, im Bedarfsfalle den Klageweg zu beschreiten.

Die von den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellten Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes sollten erst dann unwiderruflich Bestandskraft erhalten, wenn die Verfassungsmäßigkeit des neuen Grundsteuermodells geklärt ist.

Mit Versäumnis der Einspruchsfrist von nur vier Wochen gegen die Grundlagenbescheide erlangen diese automatisch Rechtskraft durch reine Verfristung des Rechtsbehelfs, selbst wenn sich völlig eindeutig für Finanzamt und Steuerzahler später eine objektiv falsche Annahme herausstellt oder Gerichte bestimmte Elemente des Scholz-Modells als unzulässig verwerfen. Die Grundlagenbescheide behalten beachtliche sieben Jahre ihre Gültigkeit (bis zur nächsten neuen regulären Feststellungserklärung). Der eigentlich für die Zahlungshöhe maßgebliche Folgebescheid ist dennoch nicht mehr angreifbar, da er auf den bestandskräftig
gewordenen Grundlagenbescheiden basiert.

Damit die Bevölkerung von Nordrhein-Westfalen zukünftig gleichmäßig und rechtmäßig besteuert wird, ist es daher erforderlich, dass sämtliche der Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) ab sofort unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Wenn der Bundesfinanzhof oder das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieser Bescheide festgestellt hat, sind diese dann von Amts wegen durch die Finanzämter zu ändern. Dieses servicefreundliche Vorgehen im Umgang mit Millionen Steuerpflichtigen in Nordrhein-Westfalen hat der Finanzminister bislang abgelehnt. Die Beantragungen der FDP-Landtagsfraktion zu diesem Sachverhalt dokumentiert unter anderem die Landtags-Drucksache 18/3288.

Verzichtet die Landesregierung weiterhin auf diese Anordnung, so sind die Steuerzahler in Nordrhein-Westfalen gezwungen, ein Einspruchs- und ein Klageverfahren zur Wahrung der eigenen Rechte durchzuführen. Das benachteiligt diejenigen Bevölkerungsteile, die nicht über die entsprechende Rechtskenntnis oder aber nicht über die notwendigen Geldmittel verfügen. Darüber hinaus werden die Finanzverwaltung bzw. die Justiz durch eine Vielzahl von Einsprüchen und Gerichtsverfahren personell unnötig belastet. Diese Warnungen der FDP-Landtagsfraktion werden ausdrücklich auch von einem breiten Verbändebündnis geteilt, dem sich in dieser Frage in ungewöhnlicher Eintracht neben dem Steuerberaterverband, dem Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund auch die Deutsche Steuergewerkschaft als
Vertretung der Beschäftigten in der Finanzverwaltung angeschlossen hat.

Diese Große Anfrage hilft dabei, Konstruktionsfehler im bisherigen Modell, Schwachstellen bei der Systemimplementierung und Administration zu identifizieren, mehr über den weiteren Umgang der Landesregierung mit dieser Problematik zu erfahren und durch eine Evaluation von wichtigen Problemfeldern zugleich wertvolle steuerungsrelevante Erkenntnisse für die zukünftigen Grundsteuerermittlungsverfahren zu gewinnen. Im zweiten Teil dieser Großen Anfrage handelt es sich vor allem um Sachstandsaktualisierungen zu Sachverhalten aus der Großen Anfrage 7 (Landtags-Drucksache 18/4513), da die zuletzt vom Finanzminister dazu übermittelten Auskünfte durch weiteren Fortgang des Besteuerungsverfahrens inzwischen inhaltlich überholt sein dürften. Der erste Teil des Fragenkatalogs dieser Großen Anfrage stellt eine Konfrontation der Landesregierung mit ihrem bisherigen Umgang mit den Fragen in der zuvor erwähnten Großen Anfrage 7 der FDP-Landtagsfraktion dar.

Konfrontation:

Bei vermeintlich oder tatsächlich unrichtig bzw. unvollständig beantworteten parlamentarischen Fragen eines Angeordneten an die Landesregierung trifft den Abgeordneten im Regelfall eine Konfrontationsobliegenheit. Er muss der Landesregierung durch den Hinweis auf die mutmaßliche Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage ihrerseits zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (VerfGH NW, Urteil vom 28.01.2020 –5/18 – Rdnr. 76 bei juris).

Die Antwort der Landesregierung vom 31. Mai 2023 auf die Große Anfrage 7 der FDP- Landtagsfraktion (Landtags-Drucksache 18/4513) dürfte, wovon die fragestellenden Abgeordneten überzeugt sind, in Bezug auf die nachfolgend im einzelnen aufgeführten Fragen aus den jeweils dort genannte und daher das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten aus Art. 30 Abs. 3 der Landesverfassung verletzten.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 01.04.2022 – VGH O 20/21 –Rdnr. 111 bei juris) obliegt es den fragestellenden Abgeordneten im Rahmen der Konfrontation unter dezidierter Auseinandersetzung mit den Antworten der Landesregierung im Einzelnen mitzuteilen, weshalb sie diese für falsch oder unvollständig halten. Ob diese Auffassung angesichts dessen, dass nicht jedes Mitglied des Landtags, dem nach Maßgabe der Ausgestaltung durch die Geschäftsordnung des Landtags ein Frage- und Informationsrecht gegen die Landesregierung zusteht, über die erforderlichen speziellen Kenntnisse der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Inhalt und Grenzen des Frage- und Informationsrechts verfügt, sowie, dass der Landesregierung dadurch ein Fehlanreiz dahingehend gesetzt werden könnte, es im Zweifelsfall erst einmal mit einer die verfassungsrechtlichen Anforderungen verfehlenden Antwort zu versuchen, nicht die Anforderungen an die Abgeordneten überspannt, mag dahinstehen, da sich die fragestellenden Abgeordneten im Folgenden –nach besten Kräften –an diesem Maßstab orientiert haben.

Die Bezeichnung der Fragen richtet sich im Folgenden nach der Bezifferung in der Großen Anfrage 7.

Fragen 1 und 32:
Die jeweilige Antwort der Landesregierung, eine Aufgliederung nach den gewünschten Merkmalen liege der Landesregierung nicht vor, erscheint unvollständig.

Grundsätzlich sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt und die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 – Rdnr. 249 bei juris). Sie muss sich das Wissen und den Kenntnisstand jedenfalls der Ministerien und der diesen nachgeordneten Behörden und, sofern die Frage dazu Anlass bietet, auch der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung verschaffen (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 29.01.2016 –1/15 – Rdnr. 46 bei juris).

Die Landesregierung ist mit keinem Wort darauf eingegangen, ob und welche konkreten Schritte sie zur Informationsbeschaffung mit welchem konkreten Ergebnis eingeleitet hat. Insbesondere geht aus der Antwort nicht hervor, ob und gegebenenfalls inwieweit auf Erkenntnisse aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen zurückgegriffen worden wäre.

Zudem hat die Landesregierung nicht dargelegt, weshalb bei der heute selbstverständlichen elektronischen Bearbeitung von Vorgängen der Massenverwaltung eine automatisierte Auswertung nicht möglich ist und vorliegend insbesondere, warum die bereits vorhandenen digitalen Systeme diese Abfragen nicht ermöglichen (vgl. Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2021 –LVG 5/20 –Rdnr. 65 bei juris). Dies betrifft alle in ELSTER abgefragten Angaben, insbesondere auch für eine Aufschlüsselung der Steuerpflichtigen nach Gruppen (Zeile 32 der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts).

Zudem erscheint die Antwort der Landesregierung zu Frage 1 widersprüchlich zu ihren bisherigen Ausführungen. Auf die wortlautgleiche Frage 1 der Kleinen Anfrage 183 hatte die Landesregierung in ihrer Antwort vom 23.08.2022 noch geantwortet: „Standardauswertungen zur gewünschten Aufgliederung der Erklärungspflichtigen sind nicht verfügbar, eine dezidierte Auswertung ist in dem für die Kleine Anfrage gesetzten Zeitrahmen nicht durchführbar.“ (Landtags-Drucksache 18/599, Seite 2). Inwieweit eine entsprechende Auswertung in dem für eine Große Anfrage gesetzten Zeitrahmen nicht möglich ist, hat die Landesregierung nicht
dargelegt.

Fragen 3 bis 8:
Die Antwort der Landesregierung, zu den erfragten Sachverhalten bezüglich der Einreichungsquote durch Steuerberater existierten keine Erhebungen, erscheint unvollständig.

Grundsätzlich sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt und die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 – Rdnr. 249 bei juris). Sie muss sich das Wissen und den Kenntnisstand jedenfalls der Ministerien und der diesen nachgeordneten Behörden und, sofern die Frage dazu Anlass bietet, auch der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung verschaffen (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 29.01.2016 –1/15 – Rdnr. 46 bei juris). Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind dabei nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 – Rdnr. 250 bei juris).

Die Landesregierung ist mit keinem Wort darauf eingegangen, ob und welche konkreten Schritte sie zur Informationsbeschaffung mit welchem konkreten Ergebnis eingeleitet hat. Insbesondere geht aus der Antwort nicht hervor, ob und gegebenenfalls inwieweit auf Erkenntnisse aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen zurückgegriffen worden wäre. Insbesondere hat die Landesregierung nicht dargelegt, ob sie sich zumindest um eine Teilbeantwortung durch Abfrage persönlichen Wissens der verantwortlichen Personen bemüht hat.

Zudem hat die Landesregierung nicht dargelegt, weshalb bei der heute selbstverständlichen elektronischen Bearbeitung von Vorgängen der Massenverwaltung eine automatisierte Auswertung nicht möglich ist und vorliegend insbesondere, warum die bereits vorhandenen digitalen Systeme diese Abfragen nicht ermöglichen (vgl. Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2021 –LVG 5/20 –Rdnr. 65 bei juris). Dies betrifft alle in ELSTER abgefragten Angaben, insbesondere auch ob die Einreichung durch Steuerberater erfolgt (Zeilen 95 bis 97 der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts).

Fragen 21 bis 27:
Die Antwort der Landesregierung zu den erfragten Sachverhalten, die Anzahl und den Umgang mit Postrückläufern werde nicht erhoben, erscheint unvollständig.

Grundsätzlich sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt und die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 – Rdnr. 249 bei juris). Sie muss sich das Wissen und den Kenntnisstand jedenfalls der Ministerien und der diesen nachgeordneten Behörden und, sofern die Frage dazu Anlass bietet, auch der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung verschaffen (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 29.01.2016 –1/15 – Rdnr. 46 bei juris). Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind dabei nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 –Rdnr. 250 bei juris).

Die Landesregierung ist mit keinem Wort darauf eingegangen, ob und welche konkreten Schritte sie zur Informationsbeschaffung mit welchem konkreten Ergebnis eingeleitet hat. Insbesondere geht aus der Antwort nicht hervor, ob und gegebenenfalls inwieweit auf Erkenntnisse aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen zurückgegriffen worden wäre. Insbesondere hat die Landesregierung nicht dargelegt, ob sie sich zumindest um eine Teilbeantwortung durch Abfrage persönlichen Wissens der verantwortlichen Personen bemüht hat.

Frage 31: 
Die Antwort der Landesregierung, in Bezug auf die Frage, in jeweils wie vielen Fällen es sich bei den Verpflichteten zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht um exakt nur eine Person handele, sondern um eine Mehrpersonenkonstellation, lasse sich eine Auswertung aus den dort genannten Gründen nicht mehr vornehmen, erscheint unvollständig.

Um den wesentlichen Inhalt einer Frage und den Kern des Informationsverlangens zu ermitteln, ist zunächst am Wortlaut der Frage anzusetzen. Außer auf den Wortlaut ist zudem auf den Zusammenhang abzustellen, in dem die Frage gestellt wird. Die Exekutive hat den wesentlichen Inhalt des Fragethemas zu klären und danach Art und Umfang der Antwort zu bestimmen. Dabei sind nicht nur die diesbezüglichen Vorschriften, sondern auch die gestellten Fragen selbst im Zweifel so auszulegen, dass die parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann (Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 14.02.2017 –St 4/16 – Rdnr. 54 bei juris).

Auch wenn die Frage in den Kontext der Versendung von Informationsschreiben gestellt worden ist, sind die erfragten Informationen erkennbar auch auf dem aktuellen Stand von Interesse. Die Frage ist daher wortlautgetreu auf den Stand zum Zeitpunkt der Beantwortung zu beziehen. Nachfragen der Landesregierung zum Verständnis der Fragen sind nicht erfolgt.

Frage 34:
Die Antwort der Landesregierung, zu dem erfragten Sachverhalt der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer lägen keine belastbaren Zahlen vor, erscheint unvollständig.

Grundsätzlich sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt und die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 – Rdnr. 249 bei juris). Sie muss sich das Wissen und den Kenntnisstand jedenfalls der Ministerien und der diesen nachgeordneten Behörden und, sofern die Frage dazu Anlass bietet, auch der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung verschaffen (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 29.01.2016 –1/15 – Rdnr. 46 bei juris). Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind dabei nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 – Rdnr. 250 bei juris).

Die Landesregierung ist mit keinem Wort darauf eingegangen, ob und welche konkreten Schritte sie zur Informationsbeschaffung mit welchem konkreten Ergebnis eingeleitet hat. Insbesondere geht aus der Antwort nicht hervor, ob und gegebenenfalls inwieweit auf Erkenntnisse aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen zurückgegriffen worden wäre. Insbesondere hat die Landesregierung nicht dargelegt, ob sie sich zumindest um eine Teilbeantwortung durch Abfrage persönlichen Wissens der verantwortlichen Personen bemüht hat.

Zudem hat die Landesregierung nicht dargelegt, weshalb bei der heute selbstverständlichen elektronischen Bearbeitung von Vorgängen der Massenverwaltung eine automatisierte Auswertung nicht möglich ist und vorliegend insbesondere warum die bereits vorhandenen digitalen Systeme diese Abfragen nicht ermöglichen (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2021 –LVG 5/20 –Rdnr. 65 bei juris). Dies gilt im Falle des Einsatzes von Fachverfahren insbesondere auch für die durchschnittliche Bearbeitungsdauer.

Fragen 40, 114, 115, 117:
Die Antwort der Landesregierung, nach § 88 Absatz 5 Satz 4 AO dürften Einzelheiten der Risikomanagementsysteme nicht veröffentlicht werden, da dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte, erscheint sowohl unzutreffend als auch unvollständig.

Gemäß § 88 Absatz 5 Satz 4 AO dürfen Einzelheiten der Risikomanagementsysteme nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auch bei den Risikomanagementsystemen sollte dies nicht so verstanden werden, dass eine absolute Geheimhaltung gefordert ist. Diese ist ebenfalls nur bei einer Gefährdung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung geboten und in diesen Fällen selbstverständlich auch notwendig (Koenig/Hahlweg, Abgabenordnung, 4. Auflage 2021, § 88 Rdnr. 42). Im Sinne eines transparenten Besteuerungsverfahrens sollte die Finanzverwaltung stets sorgfältig prüfen, inwieweit tatsächlich eine Gefährdung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung droht (Koenig/Hahlweg, Abgabenordnung, 4. Auflage 2021, § 88 Rdnr. 39).

Ob die Veröffentlichung der in den Fragen 40, 114, 115 und 117 erfragten Informationen die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte, ist nicht evident und daher von der Landesregierung zu begründen.

Soweit nach der Gesetzesbegründung zu § 88 AO für die Weitergabe dieser Informationen an Gerichte, Rechnungsprüfungsbehörden und Parlamente die gleichen Grundsätze gelten sollen wie bei Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen (Bundestags-Drucksache 17/7457, Seite 70), hat sich die Landesregierung mit dessen Voraussetzungen nicht auseinandergesetzt.

Zudem sind einfachgesetzliche Regelungen für sich genommen nicht geeignet, das Frage- und Informationsrecht zu beschränken. Einfachgesetzliche Regelungen können aber insoweit von Relevanz sein, als sie einen sich möglicherweise innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bewegenden Ausgleich konfligierender Verfassungsrechte darstellen (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 –Rdnr. 213 bei juris).

Die Landesregierung hat es allerdings unterlassen, hier im konkreten Fall bei den Fragen 40, 114, 115 und 117 eine Abwägung zwischen dem Frage- und Informationsrecht aus Art. 30 Absatz 3 der Landesverfassung und der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 und Art. 20 Absatz 3 GG) vorzunehmen. Dabei wird das landesverfassungsrechtlich verankerte Fragerecht der Abgeordneten durch bundesrechtlich geregelte Geheimhaltungspflichten nicht zwangsläufig überlagert. Art. 31 GG kommt insoweit nicht zur Anwendung, da die Verfassungsräume von Bund und Ländern grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen und im Übrigen das Erfordernis parlamentarischer Kontrolle auf Landesebene über Art. 28 Absatz 1 Satz 1 GG auch bundesverfassungsrechtlich
vorausgesetzt wird (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006 –Vf. 1-IVa-05 – Rdnr. 438 bei juris).

Zudem lassen die Antworten der Landesregierung nicht erkennen, inwieweit die Landesregierung als milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Verweigerung der Auskunft die Möglichkeit einer Unterrichtung der Abgeordneten in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht gezogen hat. Die vollständige Verweigerung einer Auskunft unter Berufung auf Belange des Staatswohls kann gegenüber dem Parlament in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen worden sind (VerfGH NRW, Urteil vom 28.01.2020 –5/18 – Rdnr. 99 bei juris). Eine entsprechende Prüfung liegt hier besonders nahe, da nach der Gesetzesbegründung zu § 88 AO, wenn einem Gericht einer Rechnungsprüfungsbehörde oder einem Parlament derartige Informationen zugänglich gemacht werden, auch insoweit das Verbot der Veröffentlichung gelten soll (Bundestags-Drucksache 18/7457, Seite 70).

Frage 43:
Die Antwort der Landesregierung, zu dem erfragten Sachverhalt der Unterschiede bei der Autofallquote zwischen Erklärungen nach dem Ertragswertverfahren und solchen nach dem Sachwertverfahren lägen entsprechende Auswertungen nicht vor, erscheint unvollständig.

Grundsätzlich sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt und die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 – Rdnr. 249 bei juris). Sie muss sich das Wissen und den Kenntnisstand jedenfalls der Ministerien und der diesen nachgeordneten Behörden und, sofern die Frage dazu Anlass bietet, auch der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung verschaffen (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 29.01.2016 –1/15 –Rdnr. 46 bei juris). Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind dabei nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 –Rdnr. 250 bei juris).

Die Landesregierung ist mit keinem Wort darauf eingegangen, ob und welche konkreten Schritte sie zur Informationsbeschaffung mit welchem konkreten Ergebnis eingeleitet hat. Insbesondere geht aus der Antwort nicht hervor, ob und gegebenenfalls inwieweit auf Erkenntnisse aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen zurückgegriffen worden wäre. Insbesondere hat die Landesregierung nicht dargelegt, ob sie sich zumindest um eine Teilbeantwortung durch Abfrage persönlichen Wissens der verantwortlichen Personen bemüht hat.

Zudem hat die Landesregierung nicht dargelegt, weshalb bei der heute selbstverständlichen elektronischen Bearbeitung von Vorgängen der Massenverwaltung eine automatisierte Auswertung nicht möglich ist und vorliegend insbesondere, warum die bereits vorhandenen digitalen Systeme diese Abfragen nicht ermöglichen (vgl. Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2021 –LVG 5/20 –Rdnr. 65 bei juris). Dies betrifft alle in ELSTER abgefragten Angaben, insbesondere auch die, die darüber entscheiden, ob die Erklärung nach dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren erfolgt. Die Zuordnung zu diesen beiden Verfahren folgt aus der Beantwortung von Zeile 3 im „Formular GW-2, Anlage Grundstück“(beispielsweise abzurufen in der Mediathek der Internetseite www.finanzverwaltung.nrw.de).

Fragen 50 bis 52:
Die Antwort der Landesregierung, zu der erfragten Anzahl der Fristverlängerungsbegehren lägen keine Aufzeichnungen vor, erscheint unvollständig.

Grundsätzlich sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt und die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 – Rdnr. 249 bei juris). Sie muss sich das Wissen und den Kenntnisstand jedenfalls der Ministerien und der diesen nachgeordneten Behörden und, sofern die Frage dazu Anlass bietet, auch der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung verschaffen (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 29.01.2016 –1/15 –Rdnr. 46 bei juris). Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind dabei nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 –Rdnr. 250 bei juris).

Die Landesregierung ist mit keinem Wort darauf eingegangen, ob und welche konkreten Schritte sie zur Informationsbeschaffung mit welchem konkreten Ergebnis eingeleitet hat. Insbesondere geht aus der Antwort nicht hervor, ob und gegebenenfalls inwieweit auf Erkenntnisse aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen zurückgegriffen worden wäre. Insbesondere hat die Landesregierung nicht dargelegt, ob sie sich zumindest um eine Teilbeantwortung durch Abfrage persönlichen Wissens der verantwortlichen Personen bemüht hat.

Zudem hat die Landesregierung nicht dargelegt, weshalb bei der heute selbstverständlichen elektronischen Bearbeitung von Vorgängen der Massenverwaltung eine automatisierte Auswertung nicht möglich ist und vorliegend insbesondere, warum die bereits vorhandenen digitalen Systeme diese Abfragen nicht ermöglichen (vgl. Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.02.2021 –LVG 5/20 – Rdnr. 65 bei juris). Dies gilt im Falle des Einsatzes von Fachverfahren insbesondere auch für die Anzahl der Fristverlängerungsbegehren.

Frage 60:

Die Antwort der Landesregierung zu dem erfragten Sachverhalt, wie der Finanzminister seinerseits eine landesweit einheitliche Rechtsanwendung sicherstellt, erscheint unvollständig.

Um den wesentlichen Inhalt einer Frage und den Kern des Informationsverlangens zu ermitteln, ist zunächst am Wortlaut der Frage anzusetzen. Außer auf den Wortlaut ist zudem auf den Zusammenhang abzustellen, in dem die Frage gestellt wird. Die Exekutive hat den wesentlichen Inhalt des Fragethemas zu klären und danach Art und Umfang der Antwort zu bestimmen. Dabei sind nicht nur die diesbezüglichen Vorschriften, sondern auch die gestellten Fragen selbst im Zweifel so auszulegen, dass die parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann (Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 14.02.2017 –St 4/16 – Rdnr. 54 bei juris). Nicht vollständig ist auch eine ausweichende Antwort (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 –Vf. 77-I-17 – Rdnr. 35 bei juris).

Die Landesregierung hat den erfragten Sachverhalt, wie der Finanzminister eine landesweit einheitliche Rechtsanwendung sicherstellt, nicht beantwortet. Das alleinige Abstellen der Landesregierung auf das Wort „Strafen“, welches von den fragestellenden Abgeordneten lediglich als Beispiel angeführt worden ist, führt zu einer ausweichenden Beantwortung. Die Landesregierung muss den wesentlichen Inhalt der Frage und deren Begründung aufgreifen, den wirklichen Willen und das daraus erkennbare Informationsbedürfnis des Fragestellers ermitteln (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 08.02.2022 –1/21 – Rdnr. 63 bei juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass vom Abgeordneten zwar grundsätzlich eine sorgfältige Formulierung seines Begehrens verlangt werden kann, er sich bei der Abfassung
seiner Frage aber nicht vorsorglich juristisch oder in anderer Weise fachlich beraten lassen muss und einen alltäglichen Sprachgebrauch zugrunde legen darf (Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 14.02.2017 –St 4/16 –Rdnr. 54 bei juris). Nach verständiger Auslegung der Frage war danach offensichtlich, dass das Wort „Strafen“hier in dem Sinne der in der öffentlichen Diskussion thematisierten Sanktionen, etwa von Zwangsgeldern gemäß § 329 AO, gebraucht worden ist. Nachfragen der Landesregierung zum Verständnis der Frage sind nicht erfolgt.

Fragen 75, 78, 82:

Die Antwort der Landesregierung zu den erfragten Sachverhalten, ab welchen konkreten Zeitpunkten Schätzungen erfolgen, Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festgesetzt werden, erscheint unvollständig.

Um den wesentlichen Inhalt einer Frage und den Kern des Informationsverlangens zu ermitteln, ist zunächst am Wortlaut der Frage anzusetzen. Außer auf den Wortlaut ist zudem auf den Zusammenhang abzustellen, in dem die Frage gestellt wird. Die Exekutive hat den wesentlichen Inhalt des Fragethemas zu klären und danach Art und Umfang der Antwort zu bestimmen. Dabei sind nicht nur die diesbezüglichen Vorschriften, sondern auch die gestellten Fragen selbst im Zweifel so auszulegen, dass die parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann (Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 14.02.2017 –St 4/16 – Rdnr. 54 bei juris). Nicht vollständig ist auch eine ausweichende Antwort (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 – Vf. 77-I-17 – Rdnr. 35 bei juris).

Die Landesregierung hat die erfragten Sachverhalte nur normativ und nicht tatsächlich und damit ausweichend beantwortet. Die Landesregierung muss den wesentlichen Inhalt der Frage und deren Begründung aufgreifen, den wirklichen Willen und das daraus erkennbare Informationsbedürfnis des Fragestellers ermitteln (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 08.02.2022 –1/21 – Rdnr. 63 bei juris). Nach verständiger Auslegung der Fragen nach den „konkreten Zeitpunkten“ war offensichtlich, dass die Fragen nicht auf die normativen Rechtsgrundlagen, sondern die tatsächliche Verwaltungspraxis zielen. Soweit die Landesregierung zu Frage 75 auf den Ablauf der in den Erinnerungsschreiben genannten Frist abstellt, hat sie weder Angaben zum Beginn noch zur Dauer der Frist gemacht.

Nachfragen der Landesregierung zum Verständnis der Fragen sind nicht erfolgt.

Fragen 105 und 107:

Die Antwort der Landesregierung, zu den erfragten 10 wichtigsten Anliegen von Anrufern bei der Grundsteuerhotline des Landes sowie der Häufigkeit, in der Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet werden konnten lägen keine Aufzeichnungen vor, erscheint unvollständig.

Grundsätzlich sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt und die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 – Rdnr. 249 bei juris). Sie muss sich das Wissen und den Kenntnisstand jedenfalls der Ministerien und der diesen nachgeordneten Behörden und, sofern die Frage dazu Anlass bietet, auch der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung verschaffen (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 29.01.2016 –1/15 –Rdnr. 46 bei juris). Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind dabei nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 –Rdnr. 250 bei juris).

Die Landesregierung ist mit keinem Wort darauf eingegangen, ob und welche konkreten Schritte sie zur Informationsbeschaffung mit welchem konkreten Ergebnis eingeleitet hat. Insbesondere geht aus der Antwort nicht hervor, ob und gegebenenfalls inwieweit auf Erkenntnisse aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen zurückgegriffen worden wäre. Insbesondere hat die Landesregierung nicht dargelegt, ob sie sich zumindest um eine Teilbeantwortung durch Abfrage persönlichen Wissens der verantwortlichen Personen bemüht hat.

Fragen 130 und 132:
Die Antworten der Landesregierung, zu der Frage, wie vielen der bis dato eingegangenen Einsprüche bislang ganz oder zumindest teilweise stattgegeben wurde, lägen die gewünschten Daten nicht vor, und zu der Frage, welches die bislang 10 häufigsten Ablehnungsgründe sind, lägen keine Aufzeichnungen vor, erscheinen unvollständig.

Grundsätzlich sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt und die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 – Rdnr. 249 bei juris). Sie muss sich das Wissen und den Kenntnisstand jedenfalls der Ministerien und der diesen nachgeordneten Behörden und, sofern die Frage dazu Anlass bietet, auch der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung verschaffen (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 29.01.2016 –1/15 – Rdnr. 46 bei juris). Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind dabei nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 –Rdnr. 250 bei juris).

Die Landesregierung ist mit keinem Wort darauf eingegangen, ob und welche konkreten Schritte sie zur Informationsbeschaffung mit welchem konkreten Ergebnis eingeleitet hat. Insbesondere geht aus der Antwort nicht hervor, ob und gegebenenfalls inwieweit auf Erkenntnisse aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen zurückgegriffen worden wäre. Insbesondere hat die Landesregierung nicht dargelegt, ob sie sich zumindest um eine Teilbeantwortung durch Abfrage persönlichen Wissens der verantwortlichen Personen bemüht hat.

Zudem hat die Landesregierung nicht dargelegt, weshalb bei der heute selbstverständlichen elektronischen Bearbeitung von Vorgängen der Massenverwaltung eine automatisierte Auswertung nicht möglich ist und vorliegend insbesondere warum die bereits vorhandenen digitalen Systeme diese Abfragen nicht ermöglichen (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen- Anhalt, Urteil vom 02.02.2021 –LVG 5/20 –Rdnr. 65 bei juris). Dies gilt im Falle des Einsatzes von Fachverfahren insbesondere auch für die die Behandlung von Einsprüchen.

Zudem erscheint die Antwort der Landesregierung zu Frage 130 widersprüchlich zu ihren bisherigen Ausführungen. Auf die sinngemäß entsprechende Frage 3 der Kleinen Anfrage 1229 hatte die Landesregierung in ihrer Antwort vom 23.02.2023 noch geantwortet: „Die Informationen konnten nicht innerhalb des im Rahmen einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums erhoben werden.“(Landtags-Drucksache 18/3280, Seite 3). Inwieweit eine entsprechende Auswertung in dem für eine Große Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht möglich ist, hat die Landesregierung nicht dargelegt.

Frage 170:

Die Antwort der Landesregierung zu den erfragten Rückmeldungen, Anregungen, Anliegen und Kritikpunkte der einzelnen Finanzämter zum Vollzug der aktuellen
Grundsteuerfeststellung, insbesondere bei der zuständigen Oberfinanzdirektion würden insoweit keine übergreifenden Statistiken und Listen geführt und eine solche Auflistung könne auch nicht nachträglich erstellt werden, erscheint unvollständig.

Grundsätzlich sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Regierung verfügt und die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 – Rdnr. 249 bei juris). Sie muss sich das Wissen und den Kenntnisstand jedenfalls der Ministerien und der diesen nachgeordneten Behörden und, sofern die Frage dazu Anlass bietet, auch der Behörden der mittelbaren Staatsverwaltung verschaffen (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 29.01.2016 –1/15 – Rdnr. 46 bei juris). Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind dabei nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 –Rdnr. 250 bei juris).

Die Landesregierung ist mit keinem Wort darauf eingegangen, ob und welche konkreten Schritte sie zur Informationsbeschaffung mit welchem konkreten Ergebnis eingeleitet hat. Insbesondere geht aus der Antwort nicht hervor, ob und gegebenenfalls inwieweit auf Erkenntnisse der einzelnen Finanzämter zurückgegriffen worden wäre. Insbesondere hat die Landesregierung nicht dargelegt, ob sie sich zumindest um eine Teilbeantwortung durch Abfrage persönlichen Wissens der verantwortlichen Personen bemüht hat.

Frage 172:
Die Antwort der Landesregierung, bei einem Modellwechsel müssten aus verfahrensrechtlichen Gründen alle Daten neu erklärt werden, erscheint mangels Nennung der einschlägigen Normen nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

Eine erschwerte Zugänglichkeit oder Auswertbarkeit von Quellen mag im Einzelfall dazu führen, dass sich die Regierung auf eine Unzumutbarkeit fristgerechter Beantwortung berufen kann (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 –2 BvE 2/11 – Rdnr. 250 bei juris). Da bei der Beurteilung der Zumutbarkeit unter anderem zu berücksichtigen ist, dass für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen in der Regel lediglich ein begrenztes Zeitfenster zur Verfügung steht (VerfGH NRW, Urteil vom 28.01.2020 –5/18 – Rdnr. 100 bei juris), erklären sich die Anfragesteller von vornherein mit einer angemessenen Verlängerung der Vierteljahresfrist des § 90 Absatz 1 GO LT NRW bis zu einem weiteren Vierteljahr einverstanden und regen insofern im Bedarfsfalle die Beantragung einer Fristverlängerung gemäß §§ 29 Absatz 3 Satz 3 GOLR, 32 Absatz 5 Satz 1, 2. Alternative GGO NRW an.

Wir fragen daher die Landesregierung:

I. Erneute Einreichung wortgleich gestellter Fragen aus der Großen Anfrage 7 (Landtags-Drucksache 18/3443)

1. Jeweils genau wie viele einzelne grundsteuerrelevante Liegenschaften (Steuerfälle) und Steuererklärungspflichtige, differenziert nach natürlichen Personen und Unternehmen sowie sonstigen Entitäten wie Vereine, Stiftungen usw., gibt es nach Datenlage der Landesregierung in allen einzelnen Finanzämtern, die für die Grundsteuerbearbeitung im Land Nordrhein-Westfalen zuständig sind? (detaillierte Aufschlüsselung pro Finanzamt erbeten) [Frage 1 der Großen Anfrage 7]
2. Wie teilt sich die vom Finanzminister für landesweit jedes Finanzamt mitgeteilte Anzahl der Grundsteuerfälle jeweils pro Finanzamt näher auf, wenn für ein grobes Lagebild mindestens folgende drei Kategorien von Eigentümern gebildet werden: erstens natürliche Personen, zweitens Unternehmen sowie drittens weitere juristische Personen und sonstige Entitäten (wie Vereine, Stiftungen, Körperschaften, Gebietskörperschaften, Anstalten usw.)? (detaillierte Aufschlüsselung pro Finanzamt erbeten) [Frage 32 der Großen Anfrage 7]
3. Wie viele der bis zur finalen allgemeinen Abgabefrist am 31. Januar 2023 eingegangenen Grundsteuererklärungen sind landesweit von Steuerberatern eingereicht worden? (Angaben bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent) [Frage 3 der Großen Anfrage 7]
4. Wie sehen diesbezüglich die aktuellen Werte der Einreichung durch Steuerberater differenziert nach den einzelnen Finanzämtern aus? (Angaben bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent) [Frage 4 der Großen Anfrage 7]
5. Wie unterscheiden sich die Fallzahlen der von steuerberatenden Berufen eingereichten Grundsteuererklärungen für Unternehmen landesweit quantitativ von denen, die von Steuerberatern im Auftrag von Privatpersonen erledigt und eingereicht worden sind?
[Frage 5 der Großen Anfrage 7]
6. Welche quantitative Inanspruchnahme steuerberatender Dienstleistungen haben Dritte getätigt, die weder Privatpersonen noch Unternehmen sind, also beispielsweise Vereine, staatliche Institutionen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten etc.? [Frage 6 der Großen Anfrage 7]
7. Wie viele der bis zur finalen allgemeinen Abgabefrist am 31. Januar 2023 eingegangenen Grundsteuererklärungen sind jeweils differenziert nach den einzelnen Finanzämtern von Steuerberatern eingereicht worden? (Angaben bitte jeweils pro Finanzamt in absoluten Zahlen und in Prozent) [Frage 7 der Großen Anfrage 7]
8. Wie sehen diesbezüglich die aktuellen Werte pro Finanzamt aus? [Frage 8 der Großen Anfrage 7]
9. Welches sind unter Angabe der Anzahl jeweils die Gründe für den Postrücklauf bei der Finanzverwaltung gewesen, also beispielsweise Tod des Steuerpflichtigen, unbekannt verzogener Adressat, Mitteilung einer neuen Erreichbarkeitsadresse etc.? [Frage 21 der Großen Anfrage 7]
10. Wie teilt sich die Anzahl dieser Postrückläufer bei der Finanzverwaltung jeweils auf die örtlich zuständigen Finanzämter auf? [Frage 22 der Großen Anfrage 7]
11. Mit jeweils welchen einzelnen öffentlichen Stellen hat seitens der Finanzverwaltung im landesweiten Regelfall zumindest im Fall von Postrückläufern ein Datenaustausch mit den zuvor genannten anderen öffentlichen Stellen bei Kommune und Finanzverwaltung stattgefunden, um beispielsweise eine Zustellung des Informationsschreibens im zweiten Versuch zu gewährleisten? [Frage 23 der Großen Anfrage 7]
12. Wenn nein: Warum ist diese naheliegende Vorgehensweise nicht wenigstens für die Postrückläufer allgemein praktiziert worden? [Frage 24 der Großen Anfrage 7]
13. Welche Anstrengungen hat die Finanzverwaltung im einzelnen unternommen, um eine erneute und damit hoffentlich erfolgreiche zweite Zustellung zu unternehmen? [Frage 25 der Großen Anfrage 7]
14. Welche diesbezüglichen Unterschiede im Vorgehen gibt es differenziert nach den einzelnen Finanzämtern beim Umgang mit dieser Postrückläuferproblematik und
Intensität der Nachbearbeitung? [Frage 26 der Großen Anfrage 7]
15. Welche finanziellen Aufwendungen sind für diesen zweiten Zustellversuch landesweit und differenziert nach einzelnen Finanzämtern entstanden? [Frage 27 der Großen Anfrage 7]
16. Wenn mehrere unterschiedliche Personen Eigentümer derselben Liegenschaft sind, hat die Finanzverwaltung das Informationsschreiben grundsätzlich nur an einen einzigen der Eigentümer versendet. Das erklärt verschiedentliche Beschwerden von Eigentümern, sie selbst hätten keine Informationsübermittlung von Daten seitens ihres Finanzamts erhalten. In jeweils wie vielen Fällen handelt es sich bei den Verpflichteten zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht um exakt nur eine Person als Grundeigentümer, sondern um eine Mehrpersonenkonstellation, aufgeschlüsselt nach sinnvollen Größenklassen, auf der Eigentümerseite? (beispielsweise 5 Klassen: Objekte mit 1, 2, 3, 4, 5 oder mehr Eigentümern) [Frage 31 der Großen Anfrage 7]
17. Wie lange beträgt bislang die durchschnittliche Bearbeitungsdauer vom Eingang einer Grundsteuererklärung bis zur Bescheiderteilung für diesen steuerlichen Sachverhalt in Nordrhein-Westfalen? [Frage 34 der Großen Anfrage 7]
18. Mit konkret welchen einzelnen Parametern arbeitet genau das Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung, das darüber entscheidet, ob eingereichte Grundsteuererklärungen automatisiert akzeptiert werden oder zur personellen Nachbearbeitung ausgesteuert werden? (bitte präzise Darlegung des Vorgangs, der einschlägigen Entscheidungskriterien und der dafür vorhandenen Datengrundlagen etc.) [Frage 40 der Großen Anfrage 7]
19. Erfolgt regelmäßig bei den Finanzämtern für die Konstellationen der vorgenannten Frage nach Abgabe der Grundsteuererklärung ein allgemeiner Datenabgleich mit den einschlägigen im Rahmen der Einkommensteuer gemachten Angaben? [Frage 114 der Großen Anfrage 7]
20. Falls nein: Aus welchen einzelnen Erwägungen sieht die Finanzverwaltung davon ab? [Frage 115 der Großen Anfrage 7]
21. Erfolgt regelmäßig für die Konstellationen der vorgenannten Frage [„vorgenannte Frage“ bezieht sich in diesem Fall auf Frage 116 der Großen Anfrage 7] nach Abgabe der Grundsteuererklärung ein allgemeiner Datenabgleich mit den einschlägigen im Rahmen der Einkommensteuer gemachten Angaben? [Frage 117 der Großen Anfrage 7]
22. Welche Unterschiede gibt es bei der Autofallquote rein automatisierter Bearbeitung aller bis zur finalen Abgabefrist am 31. Januar 2023 eingegangenen Grundsteuererklärungen zwischen Erklärungen nach dem Ertragswertverfahren (betrifft Wohnimmobilien) und solchen nach dem Sachwertverfahren (betrifft gewerblich bzw. gemischt genutzte Immobilien)? (konkrete Aufschlüsselung und Erläuterungen zu den Quoten erbeten) [Frage 43 der Großen Anfrage 7]
23. Wie viele Steuerpflichtige haben sich landesweit bis Ende der verlängerten finalen Abgabefrist mit der Bitte um individuellen Fristaufschub an die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung gewandt? [Frage 50 der Großen Anfrage 7]
24. Wie viele Steuerpflichtige haben sich differenziert nach den einzelnen Finanzämtern in Nordrhein-Westfalen bis Ende der verlängerten finalen Abgabefrist mit der Bitte um individuellen Fristaufschub an die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung gewandt? [Frage 51 der Großen Anfrage 7]
25. Wie teilt sich diese Anzahl der beantragten individuellen Fristverlängerungsbegehren nach steuerpflichtigen Gruppen auf, also beispielsweise die Antragstellerfallzahlen differenziert nach Privatpersonen, Unternehmen, Vereinen und sonstigen Grundeigentümern? [Frage 52 der Großen Anfrage 7]
26. Wie stellt der Finanzminister seinerseits eine landesweit einheitliche Rechtsanwendung sicher, sorgt also beispielsweise dafür, dass für materiell vergleichbare Fälle nicht in der Zuständigkeit bestimmter Finanzämter härtere Strafen verhängt werden als in anderen? (konkrete Darstellung der Anweisungen, Verordnungs- oder Erlasslagen unter Angabe der Veröffentlichung erbeten) [Frage 60 der Großen Anfrage 7]
27. Ab welchem konkreten Zeitpunkt wird die Finanzverwaltung mit Schätzungen arbeiten, falls Steuerpflichtige dauerhaft ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Grundsteuererklärung nicht nachkommen? [Frage 75 der Großen Anfrage 7]
28. Ab konkret welchem Zeitpunkt müssen Steuerpflichtige mit der Verhängung von derlei Verspätungszuschlägen rechnen? [Frage 78 der Großen Anfrage 7]
29. Ab konkret welchem Zeitpunkt müssen Steuerpflichtige mit der Verhängung von derlei Zwangsgeldern rechnen? [Frage 82 der Großen Anfrage 7]
30. Welches sind die zehn wichtigsten Anliegen von Anrufern bei der Grundsteuerhotline des Landes bislang landesweit gewesen (beispielsweise Anliegen zur Übersendung von Papierformularen, Fragen zu Fristen, Probleme mit dem ELSTER-Onlineportal, Fragen zu inhaltlichen Unklarheiten bezüglich der abgefragten Angaben etc.)? [Frage 105 der Großen Anfrage 7]
31. Wie häufig konnten Fragen von Bürgern durch die für die Grundsteuerhotline aus anderen Sachgebieten abgestellten Beschäftigten der Finanzverwaltung bzw. die dafür befristet eingestellten Hilfskräfte gar nicht oder zumindest nicht vollständig beantwortet werden? (Angaben bitte absolut und in Prozent) [Frage 107 der Großen Anfrage 7]
32. Wie vielen der bis dato eingegangen Einsprüche wurde bislang landesweit und differenziert nach den einzelnen Finanzämtern im Sinne des Steuerpflichtigen ganz oder zumindest teilweise stattgegeben? (absolute Zahlen und Prozentwerte erbeten) [Frage 130 der Großen Anfrage 7]
33. Welches sind bislang die zehn häufigsten Ablehnungsgründe? [Frage 132 der Großen Anfrage 7]
34. Welche unterschiedlichen Rückmeldungen, Anregungen, Anliegen und Kritikpunkte der einzelnen Finanzämter vor Ort zum Vollzug der aktuellen Grundsteuerfeststellung haben die Oberfinanzdirektion und das Finanzministerium bislang erreicht? (vollständige Enumeration aller Aspekte erbeten) [Frage 170 der Großen Anfrage 7]
35. Die Wahl des Grundsteuermodells ist ein in allen Bundesländern kontrovers diskutiertes landespolitisches Thema. Einige Bundesländer wie Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Hessen und Hamburg haben von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht. Andere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen haben sich für das bürokratische und intransparente Bundesmodell (Scholz-Modell) entschieden. Nach der ersten Bewertungsrunde liegen den Finanzämtern nun Daten vor, welche für die Anwendung des Scholz-Modells oder auch für die Anwendung eines anderen Modells genutzt werden könnten. Welche technischen, organisatorischen und verwaltungsinternen Herausforderungen müssten gelöst werden, um einen Modellwechsel bei der Grundsteuer vom Scholz-Modell hin zu einem flächenbasierten
Ansatz zu vollziehen, damit ein neues Modell ab dem 1. Januar 2025 wirksam werden kann? [Frage 172 der Großen Anfrage 7]

II. Sachstandsaktualisierung zur Umsetzung der Grundsteuerreform und neue Fragesachverhalte

36. Wie sehen aktuell die Erklärungseingangsquote und ELSTER-Quote jeweils landesweit sowie aufgeschlüsselt nach den einzelnen Finanzämtern aus?
37. Wie viele der bis dato eingegangenen Grundsteuererklärungen sind seitens der Finanzverwaltung schon durch Bescheiderteilung an den Steuerpflichtigen abschließend bearbeitet worden? (Angaben bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent)
38. Wie viele der bislang eingegangenen Grundsteuererklärungen betreffen reine Wohnimmobilien, die nach dem Ertragswertverfahren bewertet werden? (Angaben bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent)
39. Wie viele der bislang eingegangenen Grundsteuererklärungen betreffen gewerblich bzw. gemischt genutzte Immobilien, die nach dem Sachwertverfahren bewertet werden? (Angaben bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozent)
40. Wie viele der bis dato eingegangenen Grundsteuererklärungen konnten bei ihrer Ersteinreichung bei der Finanzverwaltung vollmaschinell verarbeitet und damit ohne personelle Prüfung erledigt werden? (Angaben in absoluten Zahlen und als Autofallquote in Prozent)
41. Genau welche Pflichtfelder mit ihren jeweiligen Nummern in den jeweils einzelnen „GW- Formularen und Anlagen“ müssen ausgefüllt sein, damit eine vollmaschinelle Verarbeitung (Autofall) möglich ist bzw. seitens der Finanzverwaltung durchgeführt wird?
42. Wie viele der bis dato eingegangenen Grundsteuererklärungen wurden bei ihrer Ersteinreichung bei der Finanzverwaltung durch Prüf- und/oder Fehlerhinweise zur personellen Bearbeitung ausgesteuert? (Angaben in absoluten Zahlen und als Quote in Prozent)
43. Wie viele der individuellen Fristverlängerungsbegehren sind bislang erfolgreich gewesen? (Angaben in absoluten Zahlen und Prozent aller Antragstellungen erbeten)
44. Wie verteilt sich die Gesamtzahl der Anrufe bei der Hotline zu Grundsteuerfragen im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023 hinsichtlich ihrer örtlichen Herkunft auf die einzelnen für die Grundsteuerfeststellung zuständigen Finanzämter? (Aktualisierung bzw. Fortschreibung des Sachstands zu Frage 106 der Großen Anfrage 7 erbeten)
45. Bis zu jeweils welchem Termin ist die Tätigkeit der Grundsteuerhotline in den einzelnen Finanzämtern verlängert worden, nachdem deren Angebot nach ursprünglicher Planung längst beendet sein sollte?
46. Wie und in je welchem Umfang erfolgt dort in den Finanzämtern jeweils die personelle Besetzung, wenn die befristeten Stellen der Aushilfskräfte nicht mehr besetzt sind?
47. In landesweit wie vielen Fällen haben Finanzämter Erinnerungsschreiben an angeblich mit der Einreichung der Grundsteuerfeststellungserklärung säumige Steuerpflichtige versendet, obwohl diese ihre Erklärung längst eingereicht haben, und in genau welchen Finanzämtern sind diese Bearbeitungsfehler vorgekommen?
48. Aus jeweils welchen einzelnen Gründen ist es fälschlicherweise zu diesen Erinnerungen gekommen, für die es sachlich keinen Grund gegeben hat?
49. Wie viele Einsprüche gegen bereits erlassene Grundsteuerwertbescheide sind bis dato landesweit und differenziert nach den einzelnen Finanzämtern eingegangen? (absolute Anzahl und prozentuale Einspruchsquote erbeten)
50. Wie viele Einsprüche gegen bereits erlassene Bescheide über den Grundsteuermessbetrag sind bis dato landesweit und differenziert nach den einzelnen
Finanzämtern eingegangen? (absolute Anzahl und prozentuale Einspruchsquote erbeten)
51. Aus genau welchen einzelnen Gründen und Erwägungen ist die Finanzverwaltung nach Mitteilung des Finanzministers nicht in der Lage, die absolute Anzahl der erledigten Bescheide über den Grundsteuermessbetrag für einzelne Finanzämter oder zumindest landesweit aggregiert anzugeben?
52. Bei inhaltlich konkret welchen Fallkonstellationen kommt es vor, dass trotz eines bereits ergangenen Grundsteuerwertbescheids an einen Steuerpflichtigen ein in zeitlicher Nähe ebenso ergehender zweiter Bescheid über den Grundsteuermessbetrag nicht möglich ist?
53. Bei inhaltlich konkret welchen Fallkonstellationen kommt es vor, dass trotz eines bereits ergangenen Grundsteuerwertbescheids an einen Steuerpflichtigen ein in zeitlicher Nähe ebenso ergehender Bescheid über den Grundsteuermessbetrag von Verwaltungsseite nicht praktiziert wird?
54. In jeweils wie vielen Fällen ist bislang die Versendung eines Grundsteuerwertbescheids auch zugleich mit der Versendung eines Bescheids über den Grundsteuermessbetrag verbunden gewesen, was allein aus Kostengründen sinnvoll erscheint? Ist der gemeinsame Versand in einem Umschlag von Grundsteuerwertbescheid und dem Bescheids über den Grundsteuermessbetrag also der weit überwiegende Regelfall?
55. Ist in allen Fällen, in denen Steuerpflichtige einen Einspruch gegen einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, zugleich auch ein korrespondierender Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid erfolgt, oder gibt es auch alleinige Einsprüche gegen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag, ohne dass Betroffene dies auch mit einem Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid verbinden?
56. Kann die Finanzverwaltung den Zusammenhang der vorgenannten Fragestellung näher quantifizieren? Wenn ja: Wie lautet die Quote der Deckungsgleichheit beider Einsprüche zu einem Grundsteuersachverhalt, und wie viele alleinige Einreichungen von Einsprüchen nur gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes bzw. nur gegen den Grundsteuermessbetrag gibt es?
57. Über wie viele Einsprüche gegen erlassene Grundsteuerwertbescheide hat die Finanzverwaltung landesweit und differenziert nach den einzelnen Finanzämtern bislang entschieden?
58. In jeweils wie vielen Fällen haben die Einspruchsbescheide landesweit und differenziert nach den einzelnen Finanzämtern zu einer Veränderung des vorherigen
Grundsteuerwertbescheids geführt?
59. Über wie viele Einsprüche gegen erlassene Bescheide über den Grundsteuermessbetrag hat die Finanzverwaltung landesweit und differenziert nach den
einzelnen Finanzämtern bislang entschieden?
60. In jeweils wie vielen Fällen haben die Einspruchsbescheide landesweit und differenziert nach den einzelnen Finanzämtern zu einer Veränderung des vorherigen Bescheids über den Grundsteuermessbetrag geführt?
61. Erhalten alle Erklärungspflichtigen einer landesweit einheitlichen Praxis folgend nach Eingang eines Einspruchs gegen den Grundsteuerwertbescheid und / oder den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag automatisch eine Eingangsbestätigung vom Finanzamt zur Dokumentation ihrer fristgerechten Einlegung eines Rechtsmittels?
62. Wie viele Einsprüche sind bislang aus rein formalen Gründen abgelehnt worden?
63. In jeweils wie vielen Fällen der vorgenannten Frage ist dafür eine Überschreitung der vierwöchigen Einspruchsfrist verantwortlich?
64. Wie viele Grundsteuerfälle gelten bis dato in der Finanzverwaltung landesweit sowie differenziert nach den einzelnen Finanzämtern bereits als abschließend erledigt?
65. Wie viele Bescheide in Grundsteuerangelegenheiten sind bis dato jeweils monatlich seit Beginn der Bescheiderteilung landesweit durch die Finanzverwaltung ergangen? (Frage nach der zeitlichen Verteilung des Bescheidaufkommens, also Gesamtzahl der ergangenen Bescheide für jeden einzelnen Monat ab Beginn dieses Arbeitsprozesses) [Sachstandsfortschreibung zu Frage 128 der Großen Anfrage 7 erbeten]
66. Wie viele Klagen mit Bezug zur Grundsteuerreform sind im Land Nordrhein-Westfalen bis dato eingereicht worden?