Viertes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes
A Problem
Als Folge coronabedingter Schließungen und Einschränkungen werden Bildungsveranstaltungen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 AWbG in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 auch digital ermöglicht, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen.
Die bisher befristete Regelung ist auf positive Resonanz gestoßen und entspricht den Anforderungen der zunehmenden Digitalisierung aller Lebensbereiche. Es wurden keine Beschwerden vorgebracht. Die Digitalisierung soll in der Weiterbildung sachgerecht vorangetrieben werden. Auch soll den Einrichtungen mit einer Fortführung der Regelung Planungssicherheit in Krisenzeiten gegeben werden.
Durch die vorgeschlagene Änderung einer Fortführung der bisher befristeten Regelung soll es den anerkannten Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung ermöglicht werden, Bildungsangebote gemäß AWbG auch online durchzuführen, sofern sie nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 4 AWbG müssen anerkannte Bildungsveranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes „in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten umfassen.“
Nach § 13 Satz 2 AWbG ist eine Berichtspflicht vorgesehen. Mit Bericht vom 1. Oktober 2018 wurde der Landtag über die Überprüfung der Auswirkungen des "Dritten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG)" unterrichtet (Vorlage 17/1190). Es wurden keine Probleme und Änderungsbedarfe gemeldet.
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Berichtspflicht gestrichen werden. Die Streichung der Berichtspflicht soll dem Bürokratieabbau dienen.
In der Überschrift wird aus redaktionellen Gründen zudem das Wort „Übergangsbestimmung“ gestrichen. Die vormalige Übergangsbestimmung bezog sich auf die Änderung der Zertifizierungen für WbG-geförderte Einrichtungen und wurde bereits durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes vom 9. Dezember 2014 aufgehoben.
B Lösung
Die noch bis zum 31. Dezember 2022 befristete Regelung in § 9 Absatz 1 Satz 2 wird entfristet. Zudem wird die Regelung des § 13 Satz 2 gestrichen.
C Alternativen
Keine.
D Kosten
An dieser Stelle entstehen keine zusätzlichen Kosten.
E Zuständigkeit
Zuständig ist das MKW, beteiligt sind MWIKE, MAGS und MHKBD.
F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände
Keine. Es ist nicht von einer erhöhten Inanspruchnahme auszugehen.
G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Keine. Es ist nicht von einer erhöhten Inanspruchnahme auszugehen.
H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes
Entfällt.
I Auswirkungen auf das E-Government und die Digitalisierung von Staat und Verwaltung (E-Government-Check)
Keine.
J Befristung
Keine.
Begründung
Mit der vorgeschlagenen Änderung bzw. Entfristung der Regelung werden digitale Bildungsangebote im AWbG ermöglicht. Die bisher befristete Regelung hat sich bewährt. Das AWbG wird angesichts einer zunehmenden Digitalisierung aller Lebensbereiche zeitgemäßer.
Mit der Änderung wird auch die Digitalisierung in der Weiterbildung vorangetrieben, wie im Zukunftsvertrag formuliert.
Die vorgeschlagene Änderung des AWbG soll aufgrund der auslaufenden Regelung vor dem 31. Dezember 2022 beschlossen und in Kraft treten. Daher wird als Verfahren eine Formulierungshilfe für den Landtag vorgeschlagen.
Die Streichung der Berichtspflicht sowie aus redaktionellen Gründen der Übergangsbestimmung soll auch dem Bürokratieabbau dienen.
Henning Höne
Marcel Hafke
Angela Freimuth
und Fraktion
Thorsten Schick
Matthias Kerkhoff
Dr. Jan Heinisch
Raphael Tigges
Klaus Kaiser
Heike Wermer
und Fraktion
Thomas Kutschaty
Sarah Philipp
Lisa Kapteinat
Jochen Ott
Lena Teschlade
Carolin Kirsch
und Fraktion
Wibke Brems
Verena Schäffer
Mehrdad Mostofizadeh
Gönül Eğlence
Julia Eisentraut
und Fraktion