„Viertes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes“
Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf „Viertes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes“ Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 18/5940
Die Fraktion der CDU, der SPD, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion der FDP beantragen, den genannten Gesetzentwurf wie folgt zu ändern:
1. Nach der bisherigen Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
„11.
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nach der Angabe „§ 115 Errichtung der Pflegekammer“ wird die Angabe „§ 115a Freistellung für die Mitglieder der Pflegekammer“ eingefügt.
b) Nach § 115 wird folgender § 115a eingefügt:
„§ 115a Freistellung für die Mitglieder der Pflegekammer
(1) Die gewählten Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Pflegekammer sind zur Ausübung ihres Mandats von ihrer Verpflichtung zur Arbeit freizustellen, soweit dringende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dieser Freistellungsanspruch ist auf acht Tage im Kalenderjahr beschränkt.
(2) Die Regelung aus § 115a Abs. 1 wird nach 5 Jahren evaluiert.““
2. Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.
Begründung:
Der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen wurden wichtige gesetzliche Aufgaben übertragen, die in den Kammerversammlungen, in den Ausschüssen und im Vorstand intensiv beraten und beschlossen werden müssen. Die Teilnahme der Kammerangehörigen an den Sitzungen ist zur Transparenz der unterschiedlichen Bedarfe der Pflegefachpersonen von hoher Bedeutung. Im Gegensatz zu den bereits etablierten Heilberufskammern muss die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen erst wichtige Grundlagen zur vollumfänglichen gesetzlichen Aufgabenerfüllung schaffen. Daher ist eine intensive und besonders zeitaufwändige Mitarbeit der ehrenamtlich tätigen Kammerversammlungsmitglieder für die Schaffung dieser Grundlagen wie u.a. die Erarbeitung der Berufsordnung, die Erarbeitung und Weiterentwicklung der Weiterbildungsordnung, die Auseinandersetzung zu grundsätzlichen Positionierungen und nicht zuletzt die Präsenz bei den Mitgliedern und politischen Akteuren sowie die Prozesse, um die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen sichtbar zu machen, unabdingbar.
Um diese wichtigen Prozesse voranzutreiben ist eine Freistellung von der Arbeitspflicht der überwiegend in Beschäftigungsverhältnissen tätigen Pflegefachpersonen notwendig, damit die ehrenamtlichen Mitglieder mindestens an den Sitzungen werktags teilnehmen können. Somit werden die Rahmenbedingungen für die noch im Aufbau befindliche Pflegekammer geschaffen, um Diskussionsgrundlagen und Beschlussfähigkeiten für wesentliche Satzungen und Ordnungen herstellen zu können.
Gemäß der Hauptsatzung betrifft dies die ehrenamtlichen Mitglieder in den Organen, in den Ausschüssen und im Koordinierungsrat, die auf Einladung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ausschließlich an den ordentlichen und/oder außerordentlichen Sitzungen teilnehmen. Sitzungen von Arbeitsgruppen, sonstigen Gremien oder Beiräten sollen nicht zu einer Freistellung führen. Die Freistellungen hierzu können von den ehrenamtlichen Mitgliedern beantragt
werden.
Es ist geplant, die Kammerversammlungen zukünftig ca. viermal jährlich einzuberufen. Die vorgenannten Ausschüsse und der Koordinierungsrat tagen voraussichtlich mindestens vierteljährlich. Die Sitzungen finden teils in Präsenz, teils Online statt. Die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst haben eine Freistellungsregelung für die Teilnahme an Sitzungen für öffentliche politische Ehrenämter für acht Werktage in § 29 Absatz 4 TV-L vorgesehen. Auch der geplante Tagungsrhythmus der ordentlichen Sitzungen der Kammer sieht regelhaft acht Tage jährlich vor.