Was besagt die 60-40-Regel des BLB NRW?

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) ist ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen und hat gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten.

Die Landesregierung beschloss am 11.09.2018 ein Maßnahmenpaket, das unter anderem eine strukturelle Reform des BLB NRW zum Gegenstand hat (vgl. Vorlage 17/1482). Seit Ende des Jahres 2018 wurde im BLB NRW auf Grundlage des Erlasses „Leitlinien für die Zukunft des BLB NRW“ im Rahmen des Projekts „Zukunft des BLB NRW“ ein breites Thementableau konzeptionell und unter enger Begleitung durch die Fachaufsicht BLB-intern ausgearbeitet (Vorlage 17/4413).

Unter Ziffer 7.a) der Leitlinien für die Zukunft des BLB NRW wurde diesem unter anderem aufgegeben, die bisherige Praxis der Mietkalkulation weiter zu entwickeln und transparent und nachvollziehbar zu gestalten (Vorlage 17/1482, Seite 11 der Anlage). In diesem Zusammenhang wurde unter anderem folgendes angeordnet:

„Die bisherigen Regelungen zur sog. 60-40-Regel behält bis auf weiteres Gültigkeit.“ (Vorlage 17/1482, Seite 12 der Anlage).

Im Abschlussbericht zur Umsetzung des Erlasses „Leitlinien für die Zukunft des BLB NRW“ (Vorlage 17/6728) wird das Thema der so genannten 60-40-Regel nicht wiederaufgegriffen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Inwieweit ist die so genannte 60-40-Regel, auf die in Vorlage 17/1482 Bezug genommen wird, weiterhin gültig?
  2. An welcher Stelle ist die so genannte 60-40-Regel normiert?
  3. Welchen Anwendungsbereich hat die so genannte 60-40-Regel? 
  4. Welche Tatbestandsvoraussetzungen hat die so genannte 60-40-Regel?
  5. Welche Rechtsfolgen hat die so genannte 60-40-Regel?

Dirk Wedel