Was unternimmt die Landesregierung, um die Beamtinnen und Beamten, welche ihren Dienst bei der Feuerwehr leisten, gleich zu behandeln?

Das Land Nordrhein-Westfalen muss nach einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts die Sonderregelungen für den Ruhestand für Feuerwehrleute mit 60 Jahren gesetzlich festschreiben. Bislang hatte das Land die Altersgrenze für das Leitstellenpersonal oder Beamten am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen per Verordnung geregelt. Diese Sonderregel sei rechtswidrig, weil das Parlament darüber entscheiden müsse, hatte das OVG angemerkt (Az.: 6 A 1132/20, Urteil vom 9. Juni 2022).

Auslöser war eine Berufungsklage eines Feuerwehrmannes, der wie seine Kolleginnen und Kollegen 2018 mit Erreichen des 60. Lebensjahres ohne Abzüge in den Ruhestand gehen wollte. Das Problem: Der Mann arbeitet seit 2001 bei einer Bezirksregierung für den Katastrophenschutz am Schreibtisch. Nach Überzeugung des OVG, wie auch zuvor des Verwaltungsgerichts Köln, kommt daher für ihn der vorzeitige Ruhestand nicht infrage. Der sei nur für die Feuerwehrleute vorgesehen, die im sogenannten Einsatzdienst und somit einer besonderen Belastung ausgesetzt sind.

Das Gericht führte in seinem Urteil mit Blick auf eine Ungleichbehandlung wie folgt aus: „Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Versorgungsrechts - einschließlich der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand - muss nicht stets die "gerechteste", zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung getroffen werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber frei, darüber zu befinden, was im Einzelnen als im Wesentlichen gleich zu behandeln ist und was aufgrund seiner Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt.[...] Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede gesetzliche Regelung der Altersgrenzen muss generalisieren und enthält daher unvermeidbare Härten. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt.“

Der Kläger im gegenständlichen Verfahren steht als Regierungsbrandrat im Dienst des Landes NRW. Er war ab dem Jahr 1977 zunächst ehrenamtliches Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. Ab dem Jahr 1980 war er als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes in deren Berufsfeuerwehr beschäftigt.

Nachdem er sich mit Erfolg um die Stelle eines Sachbearbeiters im Bereich der Gefahrenabwehr einer Bezirksregierung  beworben hatte, wurde er dorthin auf Antrag versetzt.

Er wurde dem genannten Dezernat als Sachbearbeiter zugewiesen und zum Brandamtmann ernannt.  Das Land bestellte ihn im September 2005 auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 der „Dienstanweisung für die Einsatzbeamtinnen und -beamten vom Dienst (EvD)“ vom 1. Juli 2005 zur Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit der Bezirksregierung gemäß § 10 der seinerzeit geltenden „Dienstanweisung für den Krisenstab der Bezirksregierung“ zum Einsatzbeamten vom Dienst. Es ordnete zugleich für ihn eine allgemeine unbefristete Rufbereitschaft an. Seit dem 1. Juli 2016 führt er die Amtsbezeichnung Regierungsbrandrat. Der Kläger in dem Verfahren war mithin sowohl bei der aktiven Brandbekämpfung vor Ort als auch bei der Brandbekämpfung im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Bezirksregierung tätig. Die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der Bezirksregierungen gehören nach § 116 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW i. V. m. der dazugehörigen Verordnung nicht zu den Beamtinnen und Beamten in den Feuerwehren i. S. d. § 116 Abs. 2 LBG NRW.  Das OVG in Münster verweist in seinem Urteil auf Regelungen in anderen Bundesländern wie Brandenburg, wo es Anrechnungsregeln für Zeiten mit besonderer Belastung für den Ruhestand gibt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wird die Landesregierung die Ungleichbehandlung mit Blick auf den beschriebenen Sachverhalt im Rahmen einer Neuregelung aufheben?
  2. Wie begründet die Landesregierung die bestehende Ungleichbehandlung?
  3. Wie wird die Landesregierung die bestehende Ungleichbehandlung ggf. aufheben?
  4. Wann ist mit einer Neuregelung zu rechnen?
  5. Welche konkreten Planungen hat die Landesregierung, um die Beamtinnen und Beamten sowie die ehrenamtlich tätigenden Menschen bei der Feuerwehr in materieller und finanzieller Hinsicht zu stärken?

Dr. Werner Pfeil