Welchen Klimaschutzbeitrag leistet die Entscheidung zum Kohleausstieg 2030 in Nordrhein-Westfalen?
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der RWE AG auf Eckpunkte für das Vorziehen des Kohleausstiegs um acht Jahre auf das Jahr 2030 verständigt. Die Kraftwerksblöcke Niederaußem K, Neurath F und G mit jeweils 1.000 MW Leistung sollen statt Ende 2038 nunmehr bereits 2030 vom Netz gehen. Unterdessen sollen die Kraftwerkblöcke Neurath D und E mit jeweils 600 MW Leistung über ihr vorgesehenes Stilllegungsdatum Ende des Jahres 2022 bis ins Frühjahr 2024 weiterlaufen, um die Versorgungssicherheit zu stärken und Erdgas im Strommarkt einzusparen. Um darüber hinaus die Versorgungssicherheit angesichts der derzeitigen Energiekrise weiter zu gewährleisten, hatte das Bundeskabinett mit einer Verordnung zur sog. Versorgungsreserve bereits am Mittwoch, dem 28.09.2022, beschlossen, dass RWE die Blöcke Neurath C und Niederaußem E und F im Rheinischen Revier ab dem 01.10.2022 zunächst befristet bis Ende Juni 2023 wieder an den Markt nehmen kann.
Die bisher geltende Leitentscheidung aus dem Jahr 2021 und das ihr zugrundeliegende Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) gehen von einem Ausstieg aus der Braunkohleverstromung möglichst im Jahr 2035 (Best-Case-Szenario), spätestens im Jahr 2038 aus (Worst-Case-Szenario). Statt des Ausstiegsjahres 2035 wird in der Vereinbarung jetzt das Ausstiegsjahr 2030 als Best-Case-Szenario definiert. Die Eckpunktevereinbarung sieht vor, dass die oben aufgeführten drei BoA-Blöcke mit jeweils 1.000 MW Leistung bis Ende 2033 in Sicherheitsreserve genommen werden können. Ebenfalls wird laut derzeitigen Stilllegungspfad im KVGB ein 600 MW-Block, Niederaußem H, Anfang der 2030er Jahre nicht abgeschaltet, sondern sich noch in Sicherheitsbereitschaft befinden. Unter Umständen kann aus energiewirtschaftlicher Notwendigkeit die Situation gegeben sein, dass auch über das avisierte Ausstiegsjahr 2030 hinaus noch 3,6 GW Braunkohleverstromungskapazität im Rheinischen Revier am Netz sind.
Durch die vorgesehenen Laufzeitänderungen im Braunkohlekraftwerkpark im Rheinischen Revier ändert sich auch dessen Treibhausgasemissionsbilanz. Die damit verbundenen Klimaauswirkungen sind bisher von der Landesregierung nicht vollständig offengelegt worden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
- Wie viel Treibhausgasemissionen werden durch die vorgesehenen Maßnahmen im Eckpunktepapier vermieden? (Bitte in Tonnen CO2-Äquivalent (t CO2e) angeben.)
- Wie viele Treibhausgasemissionen wurden und werden im Vergleich dazu jeweils durch die Leitentscheidungen von 2016 und 2021 vermieden? (Bitte für die Leitentscheidungen jeweils einzeln in Tonnen CO2-Äquivalent (t CO2e) angeben.)
- Was bringt die neue Vereinbarung (Ausstieg 2030) an Treibhausgasemissionsminderungen gegenüber dem bisherigen Best-Case – und dem neuem Worst-Case-Ausstiegsszenario 2035, unter der Annahme, dass die Anfang der 2030er Jahre in Reserve befindlichen 3,6 GW Braunkohlekraftwerkskapazitäten im Rheinischen Revier voll in Anspruch genommen werden müssen? (Bitte in Tonnen CO2Äquivalent (t CO2e) angeben.)
- Inwiefern ist vorgesehen, je nach geplanten Einsatzprofil für den Weiterbetrieb bzw. die Stilllegung der oben aufgeführten Kraftwerksblöcke, CO2-Zertifikate zusätzlich zur Verfügung zu stellen bzw. zu löschen? (Bitte jeweils blockweise ausweisen.)
- Welche Auswirkungen haben die vorgesehenen Maßnahmen im Eckpunktepapier und die Maßnahmen der Verordnung zur Versorgungsreserve (Rückkehr der Kraftwerksblöcke Neurath C und Niederaußem E und F ans Netz) auf die im in § 3 Abs. 1 und 2 Klimaschutzgesetz des Landes NRW festgelegten Klimaschutzziele? (Bitte einzeln für die Jahre 2030, 2040 und 2045 ausschlüsseln.)
Henning Höne