Wie funktioniert die Mietausgabenbudgetierung konkret?

Die Landesregierung beschloss am 11.09.2018 ein Maßnahmenpaket, das unter anderem die Einführung einer Mietausgabenbudgetierung zum Gegenstand hat (vgl. Vorlage 17/1482). Die starre Bau- und Mietliste, die zuvor einmal pro Jahr vom Kabinett beschlossen wurde, so dass es an Planbarkeit fehlte und manche wichtigen Bauprojekte zum Teil gar nicht, zum Teil zu spät berücksichtigt wurden, wenn sie nicht zufällig in die Steuerungsabläufe passten, wurde abgeschafft. Statt dessen bekamen die einzelnen Ministerien Mittel in Form von fest definierten, für die gesamte Legislaturperiode geltenden Baubudgets. Damit sollte die Kompetenz der Besteller gestärkt werden, indem ihnen Planungssicherheit eingeräumt und die Möglichkeit gegeben wird, Prozesse zeitnah umzusetzen (Pressemitteilung der Landesregierung „Kabinett beschließt umfassende Reform des Bau- und Liegenschaftsbetriebes“ vom 11.09.2018).

Das Ministerium der Finanzen, das Ministerium des Inneren, das Ministerium der Justiz und das Ministerium für Kultur und Wissenschaft haben feste Verpflichtungsermächtigungsbudgets für ihre Mietausgaben erhalten, über die sie in eigener Zuständigkeit verfügen können (Vorlage 17/1482, Seite 2 der Anlage). Die übrigen Ressorts und der Landesrechnungshof verfügen nicht über feste eigene Budgets und sind daher auf die Verteilung der im Einzelplan 20 veranschlagten Mittel [Sammelbudget, vgl. Vorlage 17/6728, Seite 16 des Abschlussberichts zur Umsetzung des Erlasses „Leitlinien für die Zukunft des BLB NRW“] durch das Ministerium der Finanzen angewiesen (Vorlage 17/1482, Seite 3 der Anlage).

Einzelne Regelungen zur Miet- und Bauausgabenbudgetierung enthalten die §§ 9, 10 und 11 Absatz 3 Haushaltsgesetz 2022. Diese definieren die Miet- und Bauausgabenbudgetierung allerdings nicht, sondern setzen sie voraus. So gibt es beispielsweise Verpflichtungsermächtigungen der Gruppe 518 außerhalb der Miet- und Bauausgabenbudgetierung (vgl. § 11 Absatz 3 Satz 4 Haushaltsgesetz 2022) sowie im Rahmen der Miet- und Bauausgabenbudgetierung (vgl. § 11 Absatz 3 Satz 2 Ziff. 1 i.V.m. Absatz 3 Satz 1 Haushaltsgesetz 2022).

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Welche Miet- und Bauausgabenbudgets in welcher Höhe sind jeweils den Ressorts bzw. dem Einzelplan 20 zu welchem Zeitpunkt durch welchen Rechtsakt zugewiesen worden?
  2. Inwieweit haben die Ressorts, jeweils unter Nennung der Maßnahmen und Zeitpunkte, von ihrem jeweiligen Miet- und Bauausgabenbudget bzw. dem Sammelbudget Gebrauch gemacht?
  3. Welche Vorschriften auf welcher Ebene der Normenhierarchie regeln die Miet- und Bauausgabenbudgetierung materiell sowie verfahrensmäßig?
  4. Wie wird durch wen in welcher Form entschieden, welche Maßnahmen der übrigen Ressorts und des Landesrechnungshofs in das Sammelbudget aufgenommen werden?
  5. Wie wird durch wen aufgrund welchen Rechtsakts definiert, ob eine Ausgabe bzw. Verpflichtungsermächtigung innerhalb oder außerhalb eines Miet- und Ausgabenbudgets getätigt bzw. ausgebracht wird?

Dirk Wedel