Wie gestaltet sich die Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes?

Die Missbrauchsfälle der vergangenen Jahre in Nordrhein-Westfalen („Lügde“, „Bergisch Gladbach“, „Münster“) haben deutlich vor Augen geführt, dass der Kinderschutz massiv verstärkt werden muss. Seither haben Landesregierung und Landtag in der vergangenen Legislatur eine Vielzahl von Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Prävention, Intervention und Anschlusshilfe bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche deutlich verbessert haben. Hierzu zählt das Landeskinderschutzgesetz, welches durch eine breite Mehrheit im Landtag von Nordrhein-Westfalen getragen und am 06.04.2022 verabschiedet wurde.

Grundsätzliches Ziel des Kinderschutzgesetzes ist ein besserer Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl. Das Gesetz soll zu einer Präzisierung und qualitativen Stärkung der staatlichen Aufgabe und Rolle im Kinderschutz beitragen. Dazu zählen in erster Linie die Unterstützung und der qualitative Ausbau der guten Arbeit der nordrhein-westfälischen Jugendämter. Das Gesetz soll über eine längere Zeit weiterentwickelt werden und dabei auch stets aktuelle Erkenntnisse und Forderungen aus der Praxis aufgreifen. Dementsprechend soll der intensive Austausch mit allen relevanten Expertinnen und Experten sowie Akteuren fortgesetzt werden.

Das Gesetz ist zum 01.05.2022 in Kraft getreten und kann seine Wirkkraft nur entfalten, wenn dieses richtig und konsequent durch die Kommunen umgesetzt wird und auch die aktuelle Landesregierung die Umsetzung im Blick behält.

Durch das neue Gesetz entstehen für die Kommunen Kosten. Die zuständige Behörde nach § 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist die oberste Landesjugendbehörde. Der Ausgleich erfolgt zum 30. Juni des betreffenden Jahres. Davon abweichend wird der Ausgleich für das Jahr 2022 am 30. September ausgezahlt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

  1. Wird den Kommunen mitgeteilt, in welcher Form sie die Gelder verwenden müssen?
  2. Sind die Kommunen verpflichtet zu belegen, in welcher Form sie die Gelder verwendet haben?
  3. Wie kann sichergestellt werden, dass die Gelder zweckgebunden verwendet werden?
  4. Müssen Gelder, die bis zum 30. Juni 2023 nicht verwendet wurden, zurückgezahlt werden?
  5. Gibt es im Ministerium einen Ansprechpartner für die Kommunen, die bei Rückfragen zur Verfügung stehen?

Marcel Hafke