Ungleichbehandlung beseitigen – Kirchenaustritte beschleunigen

Die FDP-Landtagsfraktion engagiert sich dafür, dass Kirchenaustritte im Interesse der Bürgerinnen und Bürger deutlich schneller ablaufen.

Die FDP-Fraktion möchte Kirchenaustritte entbürokratisieren

Es ist kaum zu fassen: Allein innerhalb der Amtsgerichte sind mindestens vier Personengruppen beim Kirchenaustritt beteiligt. Das erfuhr die FDP-Fraktion NRW nach einer parlamentarischen Anfrage an die Landesregierung aus CDU und Grünen. Und zu den in den Gemeinden betrauten Personen lägen keine Zahlen vor. Bei der Finanzverwaltung erfolge die Weiterverarbeitung im automatisierten Verfahren. „Es ist nicht nachvollziehbar, warum für die Entgegennahme einer Willenserklärung beim Amtsgericht so viele Personen erforderlich sind und der Austrittsprozess nicht weiter automatisiert wird“, sagt Dr. Werner Pfeil, rechtspolitischer Sprecher in der FDP-Landtagsfraktion NRW. „Ich bin außerdem enttäuscht, dass trotz der Ankündigung des Justizministers im Rechtsausschuss des Landtags am 18. Januar 2023, bald unter eine zweimonatige Wartezeit kommen zu wollen, die Entwicklung der Wartezeiten seitdem nicht beobachtet wurde.“

Ungleichbehandlungen sind einfach zu beenden

Außerdem wollten wir Freie Demokraten wissen: Warum ist es nicht möglich, für die Rechtswirksamkeit des Kirchenaustritts den Zeitpunkt des Austrittstermins respektive der Austrittserklärung mit Terminbitte anzuerkennen? Damit könnten auf einfachstem Weg Ungleichbehandlungen, die sich durch die unterschiedlich langen Wartezeiten ergeben, umgangen werden.

Die Antwort der schwarz-grünen Landesregierung NRW lautet schlicht: „Die Wirksamkeit des Kirchenaustritts ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 KiAustrG NRW zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich geschützten Bedürfnisses nach eindeutigen und nachprüfbaren Tatbeständen als Grundlage der Rechts und Pflichtenstellung des Betroffenen an den Zeitpunkt des tatsächlichen Vorliegens der notwendigen besonderen Formerfordernisse genügenden Erklärung bei Amtsgerichts gebunden. Es kann daher nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs einer anderweitigen formlosen Erklärung abgestellt werden.“

Kein Wille zur Entbürokratisierung erkennbar

Allerdings lässt eben der genannte Paragraph § 4 Abs. 2 des Kirchenaustrittsgesetzes als zweite Alternative, neben der Niederschrift der Erklärung beim Amtsgericht, auch den Eingang einer schriftlichen Erklärung zu. „Die Anfrage eines Austrittstermins stellt eine eindeutige und nachvollziehbare Erklärung dar, aus der Kirche austreten zu wollen. Auch wird sie durch das spätere Erscheinen bei dem Termin beim Amtsgericht manifestiert. Sich auf verfassungsrechtlich geschützte Klarheitsbedürfnisse zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger zu berufen, erscheint mir unredlich, da die Verfassung gerade dazu da ist, die Bürger zu schützen. Letztendlich geht es vermutlich ohnehin maßgeblich darum, dass die Kirche nicht auf die Kirchensteuer bis zum spätmöglichsten Zeitpunkt verzichten möchte. Wir werden dies in der Sache so nicht hinnehmen und auch über einen Antrag zur Änderung des Kirchenaustrittsgesetzes nachdenken“, so Pfeil.